Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz

Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz
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Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz

originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04

Grundfreiheiten, Antidiskriminierung und Verbraucherschutz

originally published: 14/08/2013 14:49, updated: 14/08/2013 14:49
Author’s summary
Rechtsanwalt für Europarecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen in Berlin
Der Beginn der Europäischen Integration liegt in der wirtschaftlichen Integration, die auch noch heute ein entscheidendes, wenn nicht sogar das entscheidende Ziel der Europäischen Union darstellt. Die Europäische Union umfasst heute einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist; den sogenannten Binnenmarkt (Art. 26 AEUV). Zur Verwirklichung eines solchen einheitlichen Wirtschaftsraum und der effektiven Durchsetzung der persönlichen Rechte der Marktteilnehmer bedient sich die EU unterschiedlicher Instrumente. Inwiefern Sie als Markteilnehmer - egal ob als Unternehmer oder Verbraucher- , Ihre Interessen und Rechte geltend machen können, soll anhand stets aktueller Beispielsfälle und Rechtsfragen verdeutlicht werden.

Die sogenannten Grundfreiheiten stellen eines der Instrumente zur Verwirklichung des einheitlichen Wirtschaftsraumes dar. Den Mitgliedsstaaten wird es grundsätzlich verboten, Waren, Arbeitnehmer, selbständige Arbeiter, Unternehmen, Dienstleistender, sowie Kapital- und Zahlungsverkehrsvorgänge aufgrund ihrer Herkunft unterschiedlich zu behandeln.
Sind Sie bspw. als Unternehmer daran interessiert, eine Firmenniederlassung in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu errichten, so darf Ihnen dies bei Einhaltung der einschlägigen Regelungen, nicht verwehrt werden.

Der dahinterstehende Gedanke ist die Idee des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Diese sog. Antidiskriminierung geht jedoch noch weiter. So fordert das Europarecht etwa die gleiche Bezahlung von Mann und Frau im Beruf.

Die Idee eines einheitlichen Marktes ohne Binnengrenzen soll letztendlich zur Folge haben, dass Produkte und Dienstleistungen effizient und preisgünstig produziert und gehandelt werden können. Dies soll im Ergebnis dem Verbraucher zugute kommen. In ihrer Rechtsetzung hat sich die EU den Verbraucherschutz als ein zentrales Ziel gesetzt.

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18/07/2014 19:48

Betreffend der Zuständigkeit bei einer Klage gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner.
18/07/2014 19:57

Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann.
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