Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
22/09/2009 09:48
Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen in Berlin Mitte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
originally published: 22/09/2009 09:48, updated: 22/09/2009 09:48
Das sog. unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gesetzlich in § 142 StGB geregelt und wird auch als Unfall- oder Fahrerflucht bezeichnet. Strafbar macht sich grundsätzlich, wer sich vorsätzlich von einem Unfallort entfernt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die eigenen Personalien festgestellt werden können. Bei einem Verstoß ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Vorliegen eines Unfalls
Ein Unfall ist nach der allgemeinen Definition ein sog. plötzliches Ereignis, das unmittelbar mit den im Straßenverkehr einhergehenden typischen Gefahren in Zusammenhang steht und einen nicht ganz belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Ein solcher Unfall im Straßenverkehr kann sowohl bei einem Zusammenstoß von zwei Kfz, als auch bei Unfällen zwischen Fahrradfahrern oder sogar Fußgängern vorliegen. Es findet insofern keine Beschränkung auf Kraftfahrzeuge statt, da zum Straßenverkehr ebenso öffentliche Wege und Plätze zählen. Wesentlich ist, dass sich der Unfall aufgrund der typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen, ereignet. Einschränkend wird schließlich berücksichtigt, ob der (Sach-)Schaden als unerheblich einzustufen ist, d.h. zwischen 30 bis 50 € liegt.
Die Person des „Unfallbeteiligten“
Wann jemand Unfallbeteiligter ist, ist gesetzlich geregelt. So heißt es in § 142 Abs. 5, dass Unfallbeteiligter jeder ist, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es ist insofern irrelevant, ob der- oder diejenige den Unfall tatsächlich herbeigeführt hat – maßgeblich ist allein, ob jemand den Unfall verursacht haben könnte.
Pflichten des Unfallbeteiligten aus § 142 Abs. 1 StGB
Neben dem Absichern des Unfallortes und ggf. der Verständigung der Polizei gibt es gesetzliche Pflichten, denen der Unfallbeteiligte nachkommen muss. So ist sicherzustellen, dass die Feststellung zur eigenen Person bzw. des eigenen Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht wird. Alternativ hat man eine Pflicht, am Unfallort zu warten, sofern niemand zur Feststellung der Personalien anzutreffen ist. Hier gibt es keine verbindliche Zeitangabe, so kann es bei kleineren Unfällen ein Zeitraum von 15 Minuten grundsätzlich ausreichend sein, während es bei größeren Schäden auch zumutbar sein kann, mehrere Stunden zu waren. Sofern die Wartepflicht eingehalten wurde, hat der Unfallbeteiligte im Anschluss dafür Sorge zu tragen, dass seine Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglicht wird – und zwar etwa durch Information einer Polizeidienststelle oder durch den Versuch, den Geschädigten erneut direkt zu kontaktieren (vgl. Abs. 3).
Fall der bereits erfolgten Fahrerflucht
Personen, die sich ohne Berechtigung direkt unerlaubt vom Unfallort entfernen, wird gesetzlich in § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit eröffnet, ihre Feststellung innerhalb von 24 Stunden nachträglich zu ermöglichen. In diesem Fall kann die Strafe gemildert oder sogar vollständig von einer solchen abgesehen werden. Dabei muss es sich jedoch um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln, etwa bei einem Zusammenstoß mit einem parkenden Auto, und der dabei eingetretene Sachschaden muss geringwertiger Natur sein.
Vorliegen eines Unfalls
Ein Unfall ist nach der allgemeinen Definition ein sog. plötzliches Ereignis, das unmittelbar mit den im Straßenverkehr einhergehenden typischen Gefahren in Zusammenhang steht und einen nicht ganz belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Ein solcher Unfall im Straßenverkehr kann sowohl bei einem Zusammenstoß von zwei Kfz, als auch bei Unfällen zwischen Fahrradfahrern oder sogar Fußgängern vorliegen. Es findet insofern keine Beschränkung auf Kraftfahrzeuge statt, da zum Straßenverkehr ebenso öffentliche Wege und Plätze zählen. Wesentlich ist, dass sich der Unfall aufgrund der typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen, ereignet. Einschränkend wird schließlich berücksichtigt, ob der (Sach-)Schaden als unerheblich einzustufen ist, d.h. zwischen 30 bis 50 € liegt.
Die Person des „Unfallbeteiligten“
Wann jemand Unfallbeteiligter ist, ist gesetzlich geregelt. So heißt es in § 142 Abs. 5, dass Unfallbeteiligter jeder ist, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es ist insofern irrelevant, ob der- oder diejenige den Unfall tatsächlich herbeigeführt hat – maßgeblich ist allein, ob jemand den Unfall verursacht haben könnte.
Pflichten des Unfallbeteiligten aus § 142 Abs. 1 StGB
Neben dem Absichern des Unfallortes und ggf. der Verständigung der Polizei gibt es gesetzliche Pflichten, denen der Unfallbeteiligte nachkommen muss. So ist sicherzustellen, dass die Feststellung zur eigenen Person bzw. des eigenen Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht wird. Alternativ hat man eine Pflicht, am Unfallort zu warten, sofern niemand zur Feststellung der Personalien anzutreffen ist. Hier gibt es keine verbindliche Zeitangabe, so kann es bei kleineren Unfällen ein Zeitraum von 15 Minuten grundsätzlich ausreichend sein, während es bei größeren Schäden auch zumutbar sein kann, mehrere Stunden zu waren. Sofern die Wartepflicht eingehalten wurde, hat der Unfallbeteiligte im Anschluss dafür Sorge zu tragen, dass seine Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglicht wird – und zwar etwa durch Information einer Polizeidienststelle oder durch den Versuch, den Geschädigten erneut direkt zu kontaktieren (vgl. Abs. 3).
Fall der bereits erfolgten Fahrerflucht
Personen, die sich ohne Berechtigung direkt unerlaubt vom Unfallort entfernen, wird gesetzlich in § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit eröffnet, ihre Feststellung innerhalb von 24 Stunden nachträglich zu ermöglichen. In diesem Fall kann die Strafe gemildert oder sogar vollständig von einer solchen abgesehen werden. Dabei muss es sich jedoch um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln, etwa bei einem Zusammenstoß mit einem parkenden Auto, und der dabei eingetretene Sachschaden muss geringwertiger Natur sein.
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Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, AgrarrechtLanguages
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Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
11/07/2018 11:22
Bei der Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt es sich nicht um eine starre, sondern vielmehr um veränderliche Wertgrenze – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Verkehrsstrafrecht Berlin
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
14/02/2017 10:41
Der vorläufige Entzug einer Fahrerlaubnis setzt dringenden Tatverdacht voraus. Darüber hinaus muss das Gericht den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet halten.
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
02/01/2012 14:14
Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau schließt die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus - OLG Köln vom 04.09.01 - Az: Ss 356/01
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
30/07/2009 14:13
Der Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall bemerkt werden - AG Schwabach, 3 Cs 704 Js 67461/08
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published on 20/09/2010 00:00
Tenor
Der Angeklagte A ist schuldig 614 Vergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten je in Tateinheit mit Datenveränderung.
Der Angeklagte wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird
published on 23/01/2009 00:00
Tenor
Der Angeklagte M. F. ist der versuchten Erpressung in zwei Fällen und der Erpressung schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte M.
published on 23/07/2015 00:00
Tenor
Der Angeklagte L1 wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Q1 wird wegen Betruges in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagt
published on 04/05/2011 00:00
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. 1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs