Arztrecht

Arztrecht
Anwälte
Patentanwälte
Notare
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Articles
Urteile

AOL Articles by other authors

Arztrecht

originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04

Arztrecht

originally published: 10/12/2012 12:33, updated: 10/12/2012 12:33
Author’s summary
Rechtsanwalt für Arztrecht - Gesundheitsrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
Auf dem Gebiet des Arztrechts können sich vielfältige Problem- und Fragestellungen ergeben, die einer rechtlichen Beratung oder Begleitung und ggf. auch gerichtlichen Vertretung bedürfen. Das Arztrecht regelt alle mit der ärztlichen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehenden Aspekte.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Zugang zum Arztberuf zu benennen, welcher in der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung geregelt ist. Nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung ist die Ausübung des ärztlichen Berufs an die Approbation gebunden. In diesem Bereich beraten wir Sie bei Fragen in Bezug auf die Erteilung der ärztlichen Approbation, die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation sowie deren Ruhen und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren.

Weiterhin können sich im Rahmen des Berufsrechts Fragestellungen ergeben in Bezug auf die Zulassung als Vertragsarzt und hinsichtlich vertragsärztlicher Pflichten. Wir unterstützen Sie im Zulassungsverfahren und bei allen Fragen rund um die Zulassung.

Die Regelung der ärztlichen Berufsausübung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Um die Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen der Berufsausübung zu wahren, beschließt die Bundesärztekammer insbesondere die Musterberufsordnung und die Musterweiterbildungsordnung. Weiterhin sind im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung die Bundesärzteordnung, verschiedene zivil- und strafrechtliche Bestimmungen, das SGB V, Spezialgesetze -  wie z.B. die Röntgenverordnung und das Betäubungsmittelgesetz – sowie  Richtlinien und Leitlinien von Bedeutung.

In den Bereich der Berufsausübung gehören selbstverständlich Fragen der Praxisgründung und die Thematik der ärztlichen Kooperationsformen. Wir beraten Sie in vertragsrechtlichen und auch wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Auch im vergütungsrechtlichen Bereich können sich Konflikte ergeben. Ebenso können im Werberecht Fragestellungen auftreten. Wir unterstützen Sie in diesen Bereichen, sowohl die vertragsärztliche, als auch die privatärztliche Tätigkeit betreffend.




{{count_recursive}} Anwälte, die zum {{title}} beraten.

moreResultsText

2 Lawyers
Wolfgang Greilich
Regina Ohlrogge
11 Lawyers
Manfred Borg
Dr. Jörg Bonke
Dr.jur. Nils Harnischmacher
Manfred Borg
Wolfgang H. Löer
Dr. Christoph Harnischmacher
Dr.jur. Nils Harnischmacher
Arnd Kozian
Martin Kramer
Dr. Paul Lodde
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

moreResultsText

{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

18/02/2016 11:58

Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen überhöhter Rechnungsstellung gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen.
{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet

moreResultsText

{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet

published on 12/02/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste
published on 14/11/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vor
published on 12/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.299 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die weitere Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höh
published on 24/06/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Oktober 2013 die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des V