Krankenhausrecht
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
10/12/2012 12:35
Rechtsanwalt für Krankenhausrecht – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsKrankenhausrecht
Krankenhausrecht
originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
Krankenhausrecht
originally published: 10/12/2012 12:35, updated: 10/12/2012 12:35
In unserem komplexen Gesundheitssystem spielt das Krankenhausrecht eine tragende Rolle. Gesetzlich definiert ist der Begriff des Krankenhausrechts nicht. Das Rechtsgebiet ist als eine Untergliederung des besonderen Verwaltungsrechts und des Sozialrechts anzusehen. Die wesentlichen Teilbereiche des Krankenhausrechts sind die Krankenhausfinanzierung, die Krankenhausplanung und das Leistungserbringungsrecht (SGB V).
Das Krankenhausrecht hat in den letzten Jahren wesentliche Änderungen erfahren. Dies betrifft etwa die Aufhebung der strengen Trennung zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung. Krankenhäuser werden stärker in die ambulante Leistungserbringung einbezogen, beispielsweise durch die Regelungen des ambulanten Operierens und der Erbringung ambulanter Leistungen im Rahmen integrierter Versorgungsverträge. Zudem besteht die Möglichkeit, Medizinische Versorgungszentren zu gründen und in ihnen Krankenhausärzte einzusetzen. Umgekehrt kann der niedergelassene Arzt in die stationäre Leistungserbringung mit einbezogen werden.
Aus den Neuregelungen zur Gründung von Medizinischen Versorgungszentren und zur Integrierten Versorgung ergeben sich für Krankenhäuser neue Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern. Hierneben steht das Belegarztwesen als Prototyp der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit Vertragsärzten.
Nicht zuletzt sind die verschiedenen Kooperationsformen zwischen Krankenhäusern von praktischer Relevanz, da wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Erfordernisse des Marktes eine Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern in Form von Verbünden oder Kooperationen häufig nahelegen.
Im Hinblick auf mögliche Kooperationsformen und Vertragsgestaltungen sowie im Falle etwaiger Streitigkeiten beraten und vertreten wir Sie gern.
Das Krankenhausrecht hat in den letzten Jahren wesentliche Änderungen erfahren. Dies betrifft etwa die Aufhebung der strengen Trennung zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung. Krankenhäuser werden stärker in die ambulante Leistungserbringung einbezogen, beispielsweise durch die Regelungen des ambulanten Operierens und der Erbringung ambulanter Leistungen im Rahmen integrierter Versorgungsverträge. Zudem besteht die Möglichkeit, Medizinische Versorgungszentren zu gründen und in ihnen Krankenhausärzte einzusetzen. Umgekehrt kann der niedergelassene Arzt in die stationäre Leistungserbringung mit einbezogen werden.
Aus den Neuregelungen zur Gründung von Medizinischen Versorgungszentren und zur Integrierten Versorgung ergeben sich für Krankenhäuser neue Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern. Hierneben steht das Belegarztwesen als Prototyp der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit Vertragsärzten.
Nicht zuletzt sind die verschiedenen Kooperationsformen zwischen Krankenhäusern von praktischer Relevanz, da wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Erfordernisse des Marktes eine Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern in Form von Verbünden oder Kooperationen häufig nahelegen.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Erbrecht, FamilienrechtLanguages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die zum {{title}} beraten.
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Fachanwältin für
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
Areas of lawAgrarrecht, Anlegerrecht V2 edited on 0308, Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Asylrecht und Bleiberechtsregelungen, showMore
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Areas of lawArbeitsrecht, Kündigungsschutz, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Baurecht, Denkmalschutz, Erbrecht, showMore
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
04/01/2013 12:29
Sie ist auch dann vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst, wenn keine Abteilung für Geriatrie und keine Betten für die Frührehabilitation ausgewiesen sind.
SubjectsKrankenhausrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
14/02/2012 15:19
einheitlicher Leistungsort ist am Ort des Krankenhauses-BGH vom 08.12.11-Az: III ZR 114/11
SubjectsKrankenhausrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
09/11/2016 12:05
Hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen, so genügt dies, um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhausträgers auszulösen.
SubjectsKrankenhausrecht
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published on 12/02/2013 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste
published on 14/11/2018 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vor
published on 12/12/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.299 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die weitere Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höh
published on 24/06/2014 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Oktober 2013 die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des V