Markenfähigkeit
Markenfähigkeit
Anwälte
Patentanwälte
Notare
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Articles
Urteile
AOL Articles by other authors
22/10/2013 11:56
Rechtsanwalt für Markenrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsMarkenfähigkeit
Markenfähigkeit
originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
1. Markenfähigkeit
originally published: 22/10/2013 11:56, updated: 22/10/2013 11:56
Damit eine Marke in das Markenregister eingetragen werden kann, muss das einzutragende Kennzeichen die Voraussetzung der Markenfähigkeit besitzen. Damit ist die Fähigkeit eines Zeichens gemeint, eine Marke im Rechtssinne sein zu können.
Das Markengesetz sieht vor, dass alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Hieraus lesen die Gerichte drei maßgebliche Kriterien ab, damit ein Zeichen markenfähig ist. Diese sind die Zeichenfähigkeit, die abstrakte Unterscheidungskraft und die grafische Darstellbarkeit.
Mit der Zeichenfähigkeit ist die Möglichkeit gemeint, ein Zeichen im Rechtssinne zu sein, also die Markenfähigkeit im engeren Sinne. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 1 MarkenG benannten Beispielen an eintragungsfähigen Zeichen sind auch Hörzeichen oder grafische Gestaltungen wie z.B. ein dreidimensionales Schriftzeichen eintragungsfähig.
Um die Voraussetzung der abstrakten Unterscheidungskraft zu erfüllen, muss ein Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Abzustellen ist dabei nicht auf die konkrete Unterscheidungskraft im Einzelfall im Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung, sondern lediglich auf die abstrakte Geeignetheit generell.
Das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit wird hingegen negativ abgegrenzt. Diese Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt, wenn das einzutragende Zeichen grafisch nicht darstellbar ist. Dies folgt daraus, dass der Umfang der Schutzfähigkeit hinreichend bestimmt sein muss. Denn ansonsten würde es zu unvorhersehbaren Konfliktsituationen mit dem Rechtsverkehr kommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG können hingegen keine Zeichen geschützt werden, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt wird, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit werden Kennzeichen vom Schutz des Markengesetzes ausgenommen, die sich durch den Gegenstand der Kennzeichnung selbst bestimmt. Dadurch wollte der Gesetzgeber dem allgemeinen markenrechtlichen Grundsatz Rechnung tragen, dass das zu schützende Kennzeichen immer selbstständig von der Ware oder der Dienstleistung stehen können muss.
Das Markengesetz sieht vor, dass alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Hieraus lesen die Gerichte drei maßgebliche Kriterien ab, damit ein Zeichen markenfähig ist. Diese sind die Zeichenfähigkeit, die abstrakte Unterscheidungskraft und die grafische Darstellbarkeit.
Mit der Zeichenfähigkeit ist die Möglichkeit gemeint, ein Zeichen im Rechtssinne zu sein, also die Markenfähigkeit im engeren Sinne. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 1 MarkenG benannten Beispielen an eintragungsfähigen Zeichen sind auch Hörzeichen oder grafische Gestaltungen wie z.B. ein dreidimensionales Schriftzeichen eintragungsfähig.
Um die Voraussetzung der abstrakten Unterscheidungskraft zu erfüllen, muss ein Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Abzustellen ist dabei nicht auf die konkrete Unterscheidungskraft im Einzelfall im Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung, sondern lediglich auf die abstrakte Geeignetheit generell.
Das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit wird hingegen negativ abgegrenzt. Diese Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt, wenn das einzutragende Zeichen grafisch nicht darstellbar ist. Dies folgt daraus, dass der Umfang der Schutzfähigkeit hinreichend bestimmt sein muss. Denn ansonsten würde es zu unvorhersehbaren Konfliktsituationen mit dem Rechtsverkehr kommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG können hingegen keine Zeichen geschützt werden, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt wird, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit werden Kennzeichen vom Schutz des Markengesetzes ausgenommen, die sich durch den Gegenstand der Kennzeichnung selbst bestimmt. Dadurch wollte der Gesetzgeber dem allgemeinen markenrechtlichen Grundsatz Rechnung tragen, dass das zu schützende Kennzeichen immer selbstständig von der Ware oder der Dienstleistung stehen können muss.
{{count_recursive}} Anwälte, die zum {{title}} beraten.
Fachanwältin für
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
Areas of lawAgrarrecht, Anlegerrecht V2 edited on 0308, Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Asylrecht und Bleiberechtsregelungen, showMore
Languages
DE, EL, 13 Lawyers
Areas of lawBerufsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Markenrecht, Markenfähigkeit, showMore
{{count_recursive}} Patentanwälte, die zum {{title}} beraten.
Fachanwältin für
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
Areas of lawAgrarrecht, Anlegerrecht V2 edited on 0308, Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Asylrecht und Bleiberechtsregelungen, showMore
Languages
DE, EL, 13 Lawyers
{{count_recursive}} Notare, die zum {{title}} beraten.
Fachanwältin für
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
Areas of lawAgrarrecht, Anlegerrecht V2 edited on 0308, Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Asylrecht und Bleiberechtsregelungen, showMore
Languages
DE, EL, 13 Lawyers
{{count_recursive}} Steuerberater, die zum {{title}} beraten.
Fachanwältin für
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
Areas of lawAgrarrecht, Anlegerrecht V2 edited on 0308, Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Asylrecht und Bleiberechtsregelungen, showMore
Languages
DE, EL, 13 Lawyers
{{count_recursive}} Wirtschaftsprüfer, die zum {{title}} beraten.
Fachanwältin für
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Familienrecht, Verwaltungsrechtverstion 168 by Dirk Beispielhaft in Sachen Recht
Areas of lawAgrarrecht, Anlegerrecht V2 edited on 0308, Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Asylrecht und Bleiberechtsregelungen, showMore
Languages
DE, EL, 13 Lawyers
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet
moreResultsText
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet
11/06/2013 10:25
insbesondere wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware "Kaleidoskop" verstehen- BGH vom 22.11.12-Az:I ZB 72/11
SubjectsMarkenfähigkeit
30/10/2013 09:35
Nach den Anforderungen des Art. 2 MarkenRL, § 3 I MarkenG muss der Gegenstand einer Anmeldung hinreichend bestimmbar sein.
SubjectsMarkenfähigkeit
17/10/2013 13:31
Für die im Eintragungsverfahren vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt, ist auf das Verkehrsverständnis abzustellen.
SubjectsMarkenfähigkeit
04/09/2013 13:28
Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
SubjectsMarkenfähigkeit
{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet
moreResultsText
{{count_recursive}} Urteile relevant zu diesem Rechtsgebiet
published on 22/11/2018 00:00
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 22. November 2018(1)
Rechtssache C‑578/17
Oy Hartwall Ab
Beteiligte:
Patentti- ja rekisterihallitus
(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Korkein hallint
published on 24/10/2018 00:00
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
24. Oktober 2018 (
*1
)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke 42 BELOW – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarke VODKA 42 – Relatives Eintragungs
published on 13/02/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerinnen wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13.6.2013, Geschäfts-Nr. 327 O 207/13, abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der.
published on 23/09/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 8 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: