Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

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21/09/2017 16:06

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.
Subjectssonstiges
09/05/2017 13:48

Hilflos ist, wer aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet.
Subjectssonstiges
21/02/2017 15:10

Die tätige Reue unterliegt als Strafmilderungsgrund verschiedenen Anforderungen, zu denen vor allem die vollständige Abstandnahme von erhobenen Forderungen gehört.
SubjectsAllgemeines
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published on 14/10/2020 00:00

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published on 05/05/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 137/20 vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 einstimmig beschlossen : Die R
published on 08/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 484/19 vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR484.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof
published on 19/08/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 248/20 vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:190820B1STR248.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und
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