Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2020 - 1 StR 339/20

published on 14/10/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2020 - 1 StR 339/20
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 339/20
vom
14. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR339.20.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch, seine beiden Söhne zu töten, zurückgetreten , hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar wird die Würdigung , es habe ein beendeter Versuch vorgelegen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Versuch war jedoch hinsichtlich beider Söhne fehlgeschlagen, als diese sich ihm – zur Gegenwehr bereit – entgegenstellten, wobei dem Angeklagten klar war, dass er seine Söhne nicht mehr, wie beim ersten Angriff erhofft, durch den überraschenden Einsatz des Messers überwinden konnte, sondern diese ihm nun nicht mehr einzeln, sondern zu zweit entgegentraten (UA S. 26). Dem Angeklagten war ein weiteres Vorgehen gegen seine Söhne mit denihm
zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich geworden (UA S. 28). Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice

Vorinstanz:
Ulm, LG, 27.04.2020 - 21 Js 29611/19 3 Ks
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.