Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

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Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung umdasst alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Markenrecht Berlin
20/07/2017 10:33

Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mü
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published on 11/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/16 vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MarkenG § 14 Abs. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a; ZPO §§ 890,
published on 28/05/2020 09:29

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in einem Verfahren des eins
published on 27/05/2020 22:56

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.07.2014 wird aufgehoben. II. Die durch die an den Verfahrensbeistand bezahlte Vergütung ausgelösten Gerichtskosten in Höhe von € 1.100,-- werden niedergeschlagen;
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 12 UF 1302/15 Beschluss 524 F 13976/15 AG München In der Familiensache B. A., geboren am, M. - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsan
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