Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Nov. 2015 - 12 UF 1302/15

originally published: 27/05/2020 22:38, updated: 04/11/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Nov. 2015 - 12 UF 1302/15
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Amtsgericht München, 524 F 13976/15, 14/09/2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 12 UF 1302/15

Beschluss

524 F 13976/15 AG München

In der Familiensache

B. A., geboren am, M.

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

H. M., J

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigte: ...

Weitere Beteiligte:

die Kinder:

1) H D, geboren am ... 2012,

Verfahrensbeistand: ...

2) H. D., geboren am ...

Verfahrensbeistand: ...

Jugendamt: Stadtjugendamt M.,

wegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge

ergeht durch das Oberlandesgericht München - 12. Zivilsenat - Familiensenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., den Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.

am 04.11.2015

folgender Beschluss

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.9.2015 aufgehoben.

2. Der Antrag des Antragsgegners, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das gemeinsame Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder D. und D. zu übertragen, wird abgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 30.9.2015 auf € 3.000,00 und danach auf € 1.500,00 festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der betroffenen Kinder. Das Sorgegerecht stand der Antragsgegnerin nach der Geburt der Kinder alleine zu; der Antragsteller hatte zwar die Kinder als leibliche Kinder anerkannt, eine Sorgerechtserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Die Eltern lebten mit den Kindern bis Mitte August 2015 zusammen in München; die Antragsgegnerin trennte sich vom Antragsteller und zog Ende August 2015 mit den Kindern nach Jena. Das Kind D. leidet an einem Gendefekt und unter Epilepsie.

Der Antragsteller beantragte am 14.8.2015, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das gemeinsame Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Zur Begründung führte er an, das Kindeswohl von D. sei gefährdet, weil das Kind in Jena nicht in dem Maße gefördert werden könne, wie es in München in der ausgesuchten Heilpädagogischen Tagesstätte der Fall sei. Außerdem würden ihm die Kinder durch den Umzug der Antragsgegnerin nach Jena entfremdet werden.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 14.9.2015 nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß die gemeinsame elterliche Sorge begründet und dem Antragsteller das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass weder der Aspekt der Kontinuität, noch die Erziehungsfähigkeit für oder gegen den einen oder anderen Elternteil spräche, aber die Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz spreche ehe für einen Aufenthalt der Kinder beim Antragsteller, zumal der Sohn David in München in einer Heilpädagogischen Tagesstätte besser gefördert und betreut werden könne. Wegen der Eilbedürftigkeit und um das Kindeswohl nicht zu gefährden, sei eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erlassen.

Gegen den ihr am 15.9.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am selben Tag Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie sich überwiegend wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit des Antragstellers um die Kinder und die Förderung insbesondere des Kindes D. gekümmert habe. Sie habe dem Antragsteller rechtzeitig den Umzug nach Jena vor einem Jahr angezeigt. Der Antragsteller habe eine Paarberatung abgelehnt; sie habe sie einseitig erfolglos durchgeführt. In München habe sie ohne Einkommensnachweis keine Wohnung finden können. Die Kinder besuchten in Jena eine Kindertagesstätte und D. habe einen Platz mit Förderbedarf erhalten. Da die Antragsgegnerin die Kinder überwiegend betreut habe, spreche der Kontinuitätsgrundsatz für sie. Das Amtsgericht gehe zudem fälschlicherweise davon aus, dass David in Jena nur einen Integrationsplatz im Kindergarten inne habe. Richtig sei vielmehr, dass er einen integrativen Kindergarten besuche, der mit einer heilpädagogischen Tagesstätte vergleichbar sei und den gleichen Betreuungsschlüssel habe wie diese. Die notwendigen Therapiemaßnahmen könnten im Kindergarten durchgeführt werden und könnten auf ärztliche Anordnung in den Kindergartenalltag integriert werden.

Die gemeinsame elterliche Sorge könne nicht ausgeübt werden, weil das gegenseitige Vertrauen, ein Mindestmaß an Übereinstimmung und die Kommunikationsbereitschaft zwischen den Eltern fehle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Herausgabe der Kinder hat er am 30.9.2015 zurückgenommen.

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus, dass die Kinder in Jena nicht sozial besser eingebunden seien. Die Antragsgegnerin entziehe dem Antragsteller durch den Umzug die Kinder. Er habe die Kinder während der Zeit des Zusammenlebens in erheblichem Umfang versorgt und David gefördert. In München könne der Sohn D. optimal in einer Heilpädagogischen Tagesstätte, für die eine verbindliche Zusage zur Aufnahme des Kindes vorliege, gefördert werden. Die Kindertagesstätte in Jena könne bei weitem nicht dieselbe Förderung ermöglichen. Der Umzug der Kinder nach Jena widerspreche daher dem Kindeswohl. Unzutreffend sei es, dass er sich einer Paarberatung widersetzt habe; das Gegenteil sei der Fall gewesen. Auch hätte die Antragsgegnerin in München eine Arbeitsstelle antreten können, nachdem ein unterschriftsreifer Vertrag vorgelegen habe. Dann hätte sie auch hier eine Wohnung anmieten können.

Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 29.9.2015 darauf hingewiesen, dass er ohne mündliche Verhandlung entscheiden wolle, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen haben. Die Beteiligten konnten hierzu Stellung nehmen.

II. Die gem. §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

1. Die Entscheidung kann gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil von einer mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lagen nicht vor und können auch nicht durch die Anhörung der Beteiligten geschaffen werden.

2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff FamFG setzt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraus. Ein solches liegt vor, wenn ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die Interessen eines Verfahrensbeteiligten konkret gefährden würde oder wenn ein rechtswidriges Verhalten eines Dritten zu befürchten ist (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 49 FamFG Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der Antragsteller kann zwar gem. § 1626 a Abs.2 S.1 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile beantragen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei diesem Verfahren handelt es sich gem. §§ 155 a, 155 FamFG selbst schon um ein beschleunigtes Verfahren, bei dem ein Termin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfindet. Um mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dieser Kindschaftssache beantragen zu können, bedarf es daher einer darüber hinausgehenden Eilbedürftigkeit und Gefährdung des Kindeswohls. Denn die Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge stellt grundsätzlich keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung dar (OLG Hamm FamRZ 2012, 880). Daher ist die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verfahren nach § 155a FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung auf kindeswohlrelevante Extremfälle zu beschränken (so auch Dürbeck ZKJ 2013, 330/333; in diesem Sinne auch MüKo/Schumann, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 155a Rn. 27). Sofern das Kindeswohl konkret gefährdet ist, bleibt die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzuregen.

Vom Antragsteller werden jedoch Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer akuten Gefährdung des Kindeswohls, die ein dringendes gerichtliches Einschreiten erforderlich machen, nicht vorgetragen.

Der Antragsgegnerin stand bei ihrem Auszug/Umzug nach Jena die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder D. und D. zu. Sie konnte daher rechtmäßig den Aufenthalt der Kinder nach Jena verlegen.

Die Verlegung des Aufenthalts eines Kindes durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil stellt dann eine Kindeswohlgefährdung dar, wenn dies mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist und deshalb ein Abwarten einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die beantragte gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder im Interesse des Kindeswohls dem Antragsteller nicht zumutbar ist.

Der Antragsteller hätte, wenn er sich rechtlich richtig informiert hätte, zusammen mit der Antragsgegnerin durch eine Sorgerechtserklärung der Antragsgegnerin bereits die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt der Kinder im Jahre 2012 erhalten können; ab 19.5.2013 hätte er das gemeinsame Sorgerecht im Verfahren nach § 155a FamFG beantragen können. Diese Versäumnisse berechtigen ihn nicht, eine einstweilige Anordnung zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen.

Auch der Ortswechsel und die möglicherweise unterschiedliche Behandlung des Kindes David in Jena rechtfertigt die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nicht.

Angesichts der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin für die Kinder kommt eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller allein nur gem. § 1680 Abs. 3, Abs. 2 BGB in Frage, soweit der Antragsgegnerin die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 BGB entzogen wurde. Auch dies setzt jedoch eine akute Gefahr für das Kindeswohl voraus.

Auch wenn der Kontakt der Kinder zum Vater durch den Wegzug gewiss erschwert wird, reicht dies für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nicht aus, zumal die Antragsgegnerin unstreitig Umgangstermine ermöglicht hat und ermöglichen will. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Antragsgegnerin die elterliche Sorge wegen der Krankheit von David zu entziehen wäre; die Antragsgegnerin hat unstreitig vorgetragen, dass D. einen Platz in einer Einrichtung bekommen hat, in der er besonders gefördert werden kann. Ob dieser Platz in jeder Hinsicht dem in einer HTP gleichwertig oder zumindest für D. geeignet ist, kann angesichts der unterschiedlichen Bildungs- und Betreuungskonzepte der einzelnen Bundesländer nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden. Ein Grund, von einer Beeinträchtigung des Kindeswohls auszugehen, besteht daher nicht.

Mangels Eilbedürftigkeit infolge fehlender Kindeswohlgefährdung durch das Bestehen der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin fehlt für die beantragte einstweilige Anordnung eine wesentliche Antragsvoraussetzung, so dass auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen dem Antragsteller als Unterlegenem die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen.

4. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 70 Abs. 4 FamFG entbehrlich.

5. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, 4 FamGKG. Bis zur Antragsrücknahme vom 30.9.2015 lagen in der Beschwerdeinstanz zwei Kindschaftssachen, nämlich elterliche Sorge (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) und Kindesherausgabe (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG) vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 27/05/2020 22:38

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 12 UF 1302/15 Beschluss 524 F 13976/15 AG München In der Familiensache B. A., geboren am, M. - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsan
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published on 27/05/2020 22:38

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 12 UF 1302/15 Beschluss 524 F 13976/15 AG München In der Familiensache B. A., geboren am, M. - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsan
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Annotations

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.