Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

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Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04

Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

originally published: 04/03/2007 21:22, updated: 04/03/2007 21:22
Author’s summary
Sorgerecht | Umgangsrecht | Aufenthaltsbestimmungsrecht | Rechtsanwalt Berlin-Mitte
Wer ist nach der Trennung für die Kinder verantwortlich?
Stets sind die Eltern, ob verheiratet, ob geschieden, haben sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt, haben sie nie zusammengelebt, verantwortlich für die Kinder.

Das Sorgerecht für die gemeinsannen ehelichen Kinder steht kraft Gesetzes beiden Ehepartnern zu. Durch die Ehescheidung ändert sich hieran nichts. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kommt es darauf an, ob sie eine Erklärung abgegeben haben, dass beide Inhaber des Sorgerechtes sein sollen. Falls eine solche Erklärung nicht vorliegt, ist die Mutter Inhaberin des Sorgerechts. Der Vater hat die Möglichkeit, das Mitsorgerecht bei Gericht zu erwirken. Er erhält ein solches nur dann nicht, wenn dies ausnahmsweise dem Kindeswohl widerspricht.

Von Bedeutung ist das Sorgerecht nicht für die alltäglichen Fragen, die sich bei der Betreuung und Erziehung eines Kindes tagtäglich stellen, sondern für die grundlegenden Dinge, wie etwa:
  • Welche Schule besucht mein Kind?
  • Wird das Kind geimpft (oder nicht)? 
usw., usw.

All dies sind Facetten, die nach einer Trennung zu Differenzen zwischen den Eltern führen können. In all diesen Fällen bleibt, wenn keine andere Lösung gefunden wird, der Weg zum Anwalt und zu Gericht.

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28/06/2017 15:27

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
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published on 29/07/2009 00:00

Tatbestand   1 I. Der verheiratete Antragsteller, ein Monteur, der zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin, veranlagt wird, war als Grenzgänger in der Schweiz tätig. Das Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer Arbeitgeber endete durch Kündig
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published on 15/03/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.
published on 19/07/2017 00:00

Tenor 1. § 23 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) in der Fassung