Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 16 S 16.399

originally published: 28/05/2020 06:31, updated: 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 16 S 16.399
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mittels dessen die ärztliche Approbation des Antragstellers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen wurde.

Dem Antragsteller wurde von dem Antragsgegner mit Wirkung zum 25. April 2000 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt betrieb der Antragsteller eine Praxis in der ... Str. ..., ...

Mit seit ... Dezember 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... (...) nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts ... (...) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 90,00 verurteilt. Der Verurteilung liegt ein Skiunfall am 31. Dezember 2012 in Österreich im Skigebiet ... zugrunde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ... sei der Antragsteller aufgrund stark überhöhter und den Pistenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit mit einem anderen Skifahrer zusammengestoßen. Der Unfallgegner habe durch den Skiunfall massive Verletzungen erlitten, er sei aufgrund des Unfalls bis zum März 2013 arbeitsunfähig gewesen. Entgegen der Darstellungen des Antragstellers sei er Mitglied der Gruppe „...“, deren Ziel es sei, auf Skipisten möglichst hohe Geschwindigkeiten von über 100 km/h zu erreichen.

Mit Bescheid des Antragsgegners, Regierung von Oberbayern, - Gewerbeaufsichtsamt - vom ... März 2014 wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Anwendung von den in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitungsanlage aufbereiteten kritischen Medizinprodukten untersagt. Dieser Anordnung lag laut dem Bescheid mangelnde Hygiene bei der Aufbereitung zugrunde.

Mit Bescheid vom ... April 2014 drohte der Ärztliche ... dem Antragsteller ein Zwangsgeld an, weil er dort keine Berufshaftpflicht nachgewiesen habe. Auf Antrag des Ärztlichen ... wurde ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht ... (...) eingeleitet. Streitgegenstand ist die (angebliche) Weigerung des Antragstellers, eine Berufshaftpflichtversicherung (Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)) gegenüber dem Ärztlichen... Stadt und Land nachzuweisen. Zwischenzeitlich wurde dieses Verfahren und ein weiteres berufsgerichtliches Verfahren wegen Titelmissbrauchs (..., ebenfalls Landgericht ...) vorläufig eingestellt, da die Approbation des Antragstellers einstweilen ruhte.

Dem Antragsteller wurden mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Mai 2014 kritische Hygienedefizite, unzureichende Notfallausstattung und Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen seiner Praxis mitgeteilt. Dem Antragsteller wurde wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, Operationen mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung und kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem keine unterbrechungsfreie Stromversorgung gemäß der einschlägigen DIN-Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei. Dem Antragsteller wurde zudem wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie bis zur moderaten Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem nicht ausreichende Geräte (sofern die Herstellerangaben der verwendeten Medikamente nichts anderes bestimmen) zur manuellen Beatmung und Geräte zur Sauerstoffversorgung vorhanden seien und keine unterbrechungsfreie Stromversorgung hinsichtlich der einschlägigen DIN-Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei. Dem Antragsteller wurde zugleich wegen unzureichender räumlicher Voraussetzungen untersagt, Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken in seiner Eingriffseinheit durchzuführen. Weiter wurde dem Antragsteller erlaubt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe unter zahlreichen Auflagen durchzuführen. Unter anderem wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Fenster des Eingriffsraums mit einem dichtsitzenden Fliegengitter zu versehen, die beschädigte Auflage der OP-Liege im Eingriffsraum auszutauschen, die Reinigungskraft/Kranken- oder OP-Schwester für das spezielle Reinigungsverfahren im Operationsbereich zu schulen und dies der Landeshauptstadt München bis zum 27. Juni 2014 nachzuweisen.

Nachdem der Antragsteller den Aufforderungen aus diesem Bescheid (endgültig) nicht nachgekommen war, wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... September 2015 letztmals ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 24.000,00 für fällig erklärt. Zudem wurde dem Antragsteller im Rahmen des unmittelbaren Zwangs die Versiegelung der Praxisräumlichkeiten angedroht, sollte er den Anordnungen in dem Bescheid vom ... Mai 2014 nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids vom ... September 2015 nachkommen. Zuvor wurden diverse Schreiben und Bescheide seitens der Landeshauptstadt München an den Antragsteller versandt, die ausdrücklich den Bescheid vom ... Mai 2014 erwähnten und als Anlage enthielten. Als Anlage zu Bescheiden vom ... Mai 2015, ... April 2015, ... Januar 2015, ... November 2014 und ... Oktober 2014 wurde dem Antragsteller jeweils nochmals die Anordnung vom ... Mai 2014 als Abdruck übersandt. Zudem wurde in den vorgenannten Bescheiden ausdrücklich auf die Anordnung vom ... Mai 2014 hingewiesen. In Schreiben vom ... August 2014 und ... Juli 2014 der Landeshauptstadt München an den Antragsteller und in einem Bescheid vom ... Juli 2014 der Landeshauptstadt München wurde der Bescheid vom ... Mai 2014 zumindest erwähnt.

Der Antragsteller wurde mit Anordnung der Landeshauptstadt München vom ... Juni 2014 verpflichtet, einen auf die Einrichtung der Praxisräume zugeschnittenen Hygieneplan nach den Vorgaben des § 3 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nach Auffassung der Landeshauptstadt München bislang nicht nachgekommen, obwohl ihm mehrmals Zwangsgelder angedroht und auch fällig gestellt wurden. Der vom Antragsteller vorgelegte Hygieneplan aus dem Jahr 2009 entspricht nach Auffassung der Landeshauptstadt München nicht den notwendigen gesetzlichen Anforderungen. Zuletzt wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... September 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 18.000,00 als Zwangsgeld fällig gestellt. Zuvor wurden diverse Schreiben und Bescheide seitens der Landeshauptstadt München an den Antragsteller versandt, die ausdrücklich den Bescheid vom ... Juni 2014 erwähnen. Auch in den Bescheiden vom ... Mai 2015, ... April 2015, ... Januar 2015, ... November 2014, ... Oktober 2014 sowie im Schreiben vom 22. August 2014 und 10. Juli 2014, jeweils von der Landeshauptstadt München an den Antragsteller gesandt, wurde der Bescheid vom ... Juni 2014 jeweils erwähnt.

Mit Schreiben vom 13. August 2015 wurde der Antragsteller zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Approbation angehört. Nach der Einräumung diverser Fristverlängerungen durch den Antragsgegner erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2015, dass das Verfahren wegen des Skiunfalls bereits eingestellt gewesen und er nicht Mitglied der Gruppe „...“ sei. Ein Anwalt habe sich jedoch dafür eingesetzt, dass das Verfahren erneut betrieben werde. Hinsichtlich der Vorwürfe, dass der Antragsteller infektionsschutzrechtliche Anordnungen der Landeshauptstadt München nicht befolge, lies der Antragsteller sich dahingehend ein, dass er bereits im Jahr 2009 einen Hygieneplan vorgelegt habe. Es sei nicht korrekt, dass er sich weigere, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung werde in einer „III.

Stellungnahme“ vorgelegt werden. Der Antragsteller teilte mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2015 unter anderem mit, dass eine von langer Hand geplante Rufmord- und Verleumdungskampagne gegen ihn laufe, wobei die Regierung von Oberbayern als Werkzeug benutzt werde.

Am ... November 2015 erfolgte eine Begehung der Praxisräume des Antragstellers durch Mitarbeiter der Landeshauptstadt München. Dabei wurde geprüft, ob der Antragsteller die Vorgaben der Anordnung vom ... Mai 2014 umgesetzt hat. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Landeshauptstadt München sind eine Vielzahl der Auflagen aus dem Bescheid vom ... Mai 2014 nicht umgesetzt worden. Bei der Durchsuchung seien zudem Hinweise darauf gefunden worden, dass der Antragsteller entgegen der Anordnung vom ... Mai 2014 weiterhin Operationen durchgeführt habe. Den asservierten Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden OP-Dokumentationen sei zu entnehmen, dass der Antragsteller seit dem 10. Juni 2014 in 21 Fällen Operationen in den Praxisräumen durchgeführt habe. Nach den Aufzeichnungen in Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden OP-Dokumentationen habe der Antragsteller unter anderem mehrfach die im Bescheid vom ... Mai 2014 untersagten Operationen (Mamma-) Implantatwechsel und (Mamma-)Implante durchgeführt. Im Einzelnen seien solche Eingriffe am 23. Juli 2014, 20. Oktober 2014, 23. Oktober 2014, 7. November 2014, 11. November 2014, dem 18. und dem 19. März 2015 erfolgt. Daraufhin wurden die Praxisräume vor Ort versiegelt

Mit Bescheid vom ... November 2015 ordnete die Landeshauptstadt München an, dass die Praxisräumlichkeiten weiter versiegelt bleiben, bis der Antragsteller die Anordnungen aus dem Bescheid vom ... Mai 2014 umgesetzt habe. Die bei der Begehung am ... November 2015 festgestellten Mängel seien laut dem Bescheid so erheblich, dass auch ein regulärer Sprechstundenbetrieb nicht mehr zu gestatten sei. Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr wäre nur die Versiegelung des Behandlungsraums in Betracht gekommen.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom ... Dezember 2015 wurde die Approbation des Antragstellers als Arzt widerrufen (Nr. 1). Daneben wurde der Antragsteller verpflichtet, das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche sich in seinem Besitz befindliche Ablichtungen der Regierung von Oberbayern bis zum 15. Januar 2016 zu übergeben bzw. zu übersenden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 bezüglich der Nichtbefolgung der Nr. 2 angedroht (Nr. 4). Der Antragsteller sei unwürdig und unzuverlässig, den ärztlichen Beruf weiterhin auszuüben. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Der Antragsgegner habe das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit gegen das Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung den Beruf des Arztes auszuüben, abgewogen. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers, weil vom Antragsteller, sofern dieser den ärztlichen Beruf ausübe, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Patienten ausgehe. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller trotz der Versiegelung seiner Praxisräume weiterhin Patienten ohne Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen Vorgaben behandle und operiere, sei es nun in den aktuellen Praxisräumen oder an anderen Orten. Diese Befürchtung ergebe sich aus der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, infektionsschutzrechtliche Anordnungen zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Patienten einzuhalten und der Tatsache, dass der Antragsteller trotz bestandskräftiger vollziehbarer Anordnung, welche ihm das Operieren in seinen Praxisräumen untersage, in mindestens 21 Fällen Operationen durchgeführt habe, ohne dabei infektionsschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Der Antragsgegner habe die Bedeutung des Grundrechts des Art. 12 Grundgesetz (GG), Berufsfreiheit, nicht verkannt. Die Schäden, die bei Operationen ohne Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen könnten, überwögen das Interesse an der weiteren Berufsausübung. Wegen des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Patienten des Antragstellers könne der mögliche Ausgang eines Klageverfahrens nicht abgewartet werden.

Am 28. Januar 2016 erhob der Antragsteller über den Bevollmächtigten zu 1 Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2015 und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Die Bestandskraft des maßgeblichen Bescheids der Landeshauptstadt München erstrecke sich lediglich auf den Tenor der Anordnung, nicht jedoch auf den zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Antragsgegner hätte diesen daher nicht als zutreffend unterstellen dürfen. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen seien keineswegs „fehlerfrei“ nachgewiesen und hinsichtlich anderer Vorwürfe „nachweislich“ bereits ausgeräumt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte zu 2 die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 1 ergänzt. Der Antragsteller habe von den Bescheiden vom ... März 2014, ... Mai 2014 und ... Juni 2014 sowie der Festsetzung des Zwangsgeldes vom ... September 2015 erst am ... November 2015 im Zuge der Durchsuchung der Praxisräume erfahren. Ein Herr ..., ein guter Bekannter des Antragstellers, habe zumindest von April bis Juni 2014 die Post auftrags- und absprachewidrig nicht an den Antragsteller weitergeleitet, als dieser sich zum Zwecke der Genesung im Ausland befunden habe. Den Bescheid vom ... September 2015 habe der Antragsteller aus ihm nicht bekannten Gründen nie erhalten. Bis zum ... November 2015 habe der Antragsteller daher keine Kenntnis von den angeblichen Hygienemängeln und der Untersagung, Operationen durchzuführen, gehabt. Das Verhalten des Herrn ... könne dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Selbst wenn der Antragsteller die Bescheide der Landeshauptstadt zu Kenntnis genommen und bewusst ignoriert habe, könne dies einen Widerruf der Approbation nicht rechtfertigen. Ein aktueller Hygieneplan, der dem derzeitigen Hygienestand entspreche, sei umgehend mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 an den Antragsgegner übersandt worden. Über die berufsgerichtlichen Verfahren sei zudem noch nicht rechtskräftig entschieden, es gelte die Unschuldsvermutung. Der Antragsteller habe die hygienerechtlichen Anordnungen der Landeshauptstadt München umgesetzt. Der Skiunfall und die Feststellungen des Strafgerichts seien nicht geeignet, eine Unwürdigkeit des Antragstellers zu begründen, da ein solcher Unfall jedem Skifahrer passieren könne. Derzeit drohe keine Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Von den Praxisräumen, wegen derer hygienerechtliche Bedenken bestünden, gehe keine Gefahr aus, da diese versiegelt seien. Damit sei es dem Antragsteller nicht möglich, Patienten zu operieren. Es bestehe daher keine Gefahr für Patienten. Es seien im hygieneschutzrechtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt worden, gegen den Festsetzungsbescheid vom ... September 2015 sei am 4. Dezember 2015 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden (M 18 K 15.5441). Ebenso diene der Sofortvollzug nicht dem Schutz von Rechtsgütern im Zusammenhang mit dem Skiunfall. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der am 28. Januar 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Dezember 2015 wiederherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Verurteilung des Antragstellers wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Unwürdigkeit des Antragstellers wegen der Rücksichtlosigkeit beim Skifahren begründen könne. Eine Berufshaftpflichtversicherung sei bislang nicht nachgewiesen. Es verwundere, dass der Antragsteller die Anordnungen der Landeshauptstadt München nicht erhalten habe, da er Schreiben der Regierung von Oberbayern, die in den fraglichen Zeitraum gefallen seien, erhalten und beantwortet habe. Der vorlegte Hygieneplan entspreche nicht dem aktuellen Stand. Der Antragsteller widersetze sich hartnäckig den infektionsschutzrechtlichen Anordnungen der Landeshauptstadt München und lasse sich auch von einem Operationsverbot nicht vom Operieren in seinen Praxisräumen abhalten. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheids sei nicht möglich, da Gesundheit und Leben von Patienten konkret gefährdet seien. Es sei lediglich eine Frage der Zeit, bis es zu schwerwiegenden Schädigungen von Patienten komme. Zudem bliebe es dem Antragsteller unbenommen, in anderweitig angemieteten Praxisräumen den Arztberuf auszuüben, wobei es mehr als fraglich wäre, ob er dort die notwendigen infektionsschutz- und hygienerechtlichen Vorgaben erfüllen würde.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in den Verfahren M 16 S 16.399 und M 18 K 15.5441 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

A. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Vollziehungsinteresse ist in diesem Falle schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

I.

Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, Nr. 3 des Bescheids, genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Norm hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die besonderen Gründe darzulegen, weshalb die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - so wie sie in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Normalfall vorgesehen ist - ausnahmsweise nicht hingenommen werden kann. Der Antragsgegner hat dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge getan, er hat mehr als formelartig, nämlich dezidiert und vertieft, begründet, wieso die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten war.

II.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wieder herstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Nach Auffassung des Gerichts ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid, mit dem die Approbation des Antragstellers widerrufen wurde, rechtmäßig ist. Es besteht darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die hierbei gebotene Interessenabwägung genügt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anordnung einer sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer ärztlichen Approbation.

1. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) sind gegeben. Der Antragsgegner war verpflichtet, die Approbation des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Erteilung der Approbation weggefallen sind. Der Antragsteller hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend ist, dass sich aus ihm sowohl seine Unzuverlässigkeit als auch seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergeben.

a. Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nach summarischer Prüfung des Gerichts gegeben.

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Arztes voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 9.1.1991 - 3 B 75/90 - NJW 1991, 1557; B. v. 9.11.2006 - 3 B 7/06 - juris; BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 - juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - juris Rn. 25).

Der Antragssteller bietet aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Der Antragsteller erscheint nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten, die sich unter anderem aus § 1 BÄO, wonach der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient, und der MedHygV ergeben, künftig zuverlässig zu erfüllen.

Dem Antragsteller wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Mai 2014 untersagt, bestimmte Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken in seiner Eingriffseinheit durchzuführen. Trotzdem führte der Antragsteller solche Operationen mehrfach durch und zwar beispielsweise am 23. Juli 2014, 20. Oktober 2014, 23. Oktober 2014, 7. November 2014, 11. November 2014, dem 18. und dem 19. März 2015. Aus der mehrmaligen Vornahme untersagter Eingriffe über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg folgt, dass der Antragsteller sich offensichtlich von jedenfalls sofort vollziehbaren Untersagungen in einem Bescheid nicht beeindrucken lässt und demnach auch künftig nicht gewillt ist, sich solchen Verboten, die sich spezifisch auf seine Berufsausübung beziehen, zu unterwerfen.

Das Durchführen dieser Operationen wird vom Antragsteller nicht bestritten, im Rahmen der summarischen Prüfung ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller tatsächlich die vorgenannten Operationen vorgenommen hat. Weiter hätte der Antragsteller sich auch an das Operationsverbot halten müssen, da es jedenfalls sofort vollziehbar ist.

Soweit der Antragsteller sich dahingehend einlässt, dass er von dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Mai 2014 keine Kenntnis gehabt haben will, überzeugt diese Behauptung nicht. Als Anlage zu Bescheiden der Landeshauptstadt München vom ... Mai 2015, ... April 2015, ... Januar 2015, ... November 2014 und dem ... Oktober 2014 wurde dem Antragsteller nochmals die Anordnung vom ... Mai 2014 als Abdruck übersandt. Zudem wurde in den vorgenannten Bescheiden ausdrücklich auf die Anordnung vom ... Mai 2014 hingewiesen. In Schreiben vom 22. August 2014 und 7. Juli 2014 der Landeshauptstadt München an den Antragsteller und in einem Bescheid vom ... Juli 2014 der Landeshauptstadt München wurde der Bescheid vom ... Mai 2014 zumindest erwähnt. Die vorgenannten Schreiben wurden alle außerhalb des Zeitraums, in dem Herr ... die Post des Antragstellers angeblich nicht weiter geleitet hat, abgesandt. Da der Antragsteller zu all diesen Schreiben nichts vorträgt, kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die vorgenannten Schreiben und Bescheide erhielt und damit durchaus Kenntnis von dem Verbot hatte, Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma /Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken in seiner Eingriffseinheit durchzuführen. Die vorgenannten Operationen fielen zudem ausnahmslos in Zeiträume, in denen dem Antragsteller bereits die weiteren Schreiben bzw. Bescheide der Landeshauptstadt München übersandt worden waren.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen würde, dass er tatsächlich erst ab dem ... November 2015 Kenntnis von dem Bescheid vom ... Mai 2014 erlangt hatte, sind die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel und die unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in seinen Praxisräumen, die dort offenbar über mehr als ein Jahr lang herrschten und vom Antragsteller nicht beseitigt wurden, so gravierend, dass allein deshalb von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden muss.

Nach den Feststellungen des Bescheids vom ... Mai 2014 wurde dem Antragsteller wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, Operationen mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung und kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem keine unterbrechungsfreie Stromversorgung gemäß der einschlägigen DIN-Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei. Dem Antragsteller wurde zudem wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie bis zur moderaten Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem nicht ausreichende Geräte (sofern die Herstellerangaben der verwendeten Medikamente nichts anderes bestimmen) zur manuellen Beatmung und Geräte zur Sauerstoffversorgung vorhanden seien und keine unterbrechungsfreie Stromversorgung hinsichtlich der einschlägigen DIN-Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei. Dem Antragsteller wurde zugleich wegen unzureichender räumlicher Voraussetzungen untersagt, Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken in seiner Eingriffseinheit durchzuführen. Weiter wurde dem Antragsteller erlaubt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe unter zahlreichen Auflagen durchzuführen. Unter anderem wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Fenster des Eingriffsraums mit einem dichtsitzenden Fliegengitter zu versehen, die beschädigte Auflage der OP-Liege im Eingriffsraum auszutauschen, die Reinigungskraft/Kranken- oder OP-Schwester für das spezielle Reinigungsverfahren im Operationsbereich zu schulen und dies der Landeshauptstadt München bis zum 27. Juni 2014 nachzuweisen.

Bei der Begehung der Praxisräume am ... November 2015 wurde festgestellt, dass der Antragsteller einen Großteil der vorgenannten und weitere kritische Hygienedefizite, die unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge und die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in seiner Praxis nicht beseitigt hatte bzw. diese immer noch bestanden.

Ein Arzt, der wie der Antragsteller, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nämlich vom ... Mai 2014 bis zum ... November 2015 die vorgenannten hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel und die unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen in seinen Praxisräumen duldet und dort sogar noch Patienten behandelt, hält sich offensichtlich nicht an berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten, die sich unter anderem auch in § 1 Abs. 1 BÄO und der MedHygV wiederfinden. Der lange Zeitraum, über den der Antragsteller die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel und die unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen nicht beseitigte, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass er sich auch künftig nicht gewillt zeigen wird, diese und andere Mängel sowie diesbezügliche Verstöße zu ermitteln, zu beseitigen oder gar zu vermeiden. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei den von der Landeshauptstadt München festgestellten Mängeln und Verstößen keinesfalls um geringfügige Verstöße. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung überzeugt, dass bei Weiterbetrieb der Praxis des Antragstellers ab dem ... November 2015 ohne Beachtung der Anordnungen und Auflagen aus dem Bescheid vom ... Mai 2014 eine konkrete Gefahr für Leben und/oder körperliche Unversehrtheit der Patienten des Antragstellers bestanden hätte. Der mögliche Einwand, dass bislang kein Patient zu Schaden gekommen sei, ändert nichts an dem Vorliegen einer konkreten Gefahr, da sich diese durch eine Sachlage auszeichnet, bei deren weiterem ungestörtem Ablauf alsbald mit einem Schaden zu rechnen ist, ein solcher aber nicht zwingend eintreten muss.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Kenntnis des Bescheids vom ... Mai 2014 an. Unabhängig von Bescheiden, die hygiene- und infektionsschutzrechtliche Mängel feststellen, gehört es zu den Berufspflichten eines jeden Arztes, seine Praxisräume in einem Zustand zu halten, der den gesetzliche Hygienevorgaben und infektionsschutzrechtlichen Vorschriften entspricht, wie sie vor allem in der MedHygV festgelegt sind und eine unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen zu vermeiden.

Auf die Frage, ob der Hygieneplan aus dem Jahr 2009 den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder nicht, kommt es angesichts der vorgenannten Punkte, die jeweils für sich genommen eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen, nicht mehr an. Das Gericht geht gleichwohl im Rahmen seiner summarischen Prüfung davon aus, dass der Hygieneplan nicht mehr aktuellen Standards entspricht, da der Antragsteller den Ausführungen aus dem Bescheid vom ... Juni 2014, welche die Mangelhaftigkeit des Hygieneplans ausführlich erläutern, ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten ist.

Ob der Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht, lässt sich bei einer summarischen Prüfung nicht feststellen. Sollte der Antragsteller ohne eine solche Versicherung bereits seit einem längeren Zeitraum als Arzt arbeiten, würde dieser Umstand ebenfalls die Prognose einer Unzuverlässigkeit stützen. Es gehört zweifelsohne zu den Berufspflichten eines Arztes in Bayern, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies folgt aus § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.

b. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist darüber hinaus gegeben. Die im Regelfall gegebene Annahme, dass erhebliche berufliche Unzuverlässigkeit auch zur Unwürdigkeit zur weiteren Berufsausübung führt (vgl. BayVGH, U. v. 28.03.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 45), ist beim Antragsteller nicht widerlegt.

Nach der Rechtsprechung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4).

Angesichts der zuvor geschilderten Umstände, die eine Unzuverlässigkeit begründen, liegt zugleich ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Antragstellers vor, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Antragstellers für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Würde die Bevölkerung davon erfahren, dass der Antragsteller trotz jedenfalls sofort vollziehbarem Operationsverbot Patienten operiert und zudem eklatante hygienische und infektionsschutzrechtliche Mängel und eine unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen in seiner Praxis über den Zeitraum von eineinhalb Jahren vorlagen, ohne dass diese auch nur ansatzweise beseitigt worden wären, wäre jegliche Vertrauensbasis für eine ärztliche Tätigkeit zerstört.

Nach all dem kann dahinstehen, ob auch eine Unwürdigkeit wegen fahrlässigen Handelns, hier einer fahrlässigen Körperverletzung beim Skifahren, vorliegt.

c. Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist nicht festzustellen. Bei Vorliegen des Tatbestands des § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sieht das Gesetz den Approbationswiderruf als zwingende Rechtsfolge vor. Dem Antragsgegner steht bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu. Der Antragsgegner hatte die Approbation des Antragstellers demnach zu widerrufen, ohne dass eine zusätzliche Abwägung der damit verbundenen beruflichen und privaten Folgen für den Antragsteller möglich gewesen wäre.

Im Falle des Approbationswiderrufs wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Möglichkeit Rechnung getragen, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens an der Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat (BVerwG, B. v. 23.07.1996 - 3 PKH 4/96 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Die Approbation ist wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erneut vorliegen. Dies setzt voraus, dass die Lebensführung und die berufliche Entwicklung des Arztes nach der Widerrufsentscheidung eine positive Bewertung hinsichtlich der Würdigkeit und Zuverlässigkeit erlauben (BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 21 ZB 12.2581 - juris Rn. 16). Zuvor kommt unter Umständen bereits die Erteilung einer zeitlich beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6, unter Verweis auf BayLSG, B. v. 27.01.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

d. Die Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken, solche wurden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz der Widerrufsverfügung in angemessener Weise vertiefte, seinem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen.

a. Bezüglich der gerichtlichen Prüfungsmaßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren grundlegenden Entscheidungen (vgl. etwa BVerfG B. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris; BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris (für die sofortige Vollziehung des Ruhens einer Approbation); BVerfG, B. v. 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris) wiederholt hervorgehoben, dass dabei nicht allein auf die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs abgestellt werden darf. Selbst bei dessen offensichtlicher Aussichtslosigkeit müssten die Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreites zu befürchten sind, gesondert gegenüber denjenigen, welche der betroffene Arzt wegen des Sofortvollzuges hinzunehmen hat, abgewogen werden.

Zur Rechtfertigung dieses gesteigerten Prüfungsmaßstabes hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris Rn. 15 f.) ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation sei als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Die durch den Sofortvollzug herbeigeführte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) stelle einen selbstständigen Eingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des noch im Klageverfahren zu überprüfenden Widerrufs hinausgehe. Dieser Eingriff müsse verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, insbesondere den strengen Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an einen präventiven Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu stellen seien, genügen. Danach könnten es überwiegende Belange zwar ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität des Sofortvollzuges einer Approbationsentziehung, der sich wie ein vorläufiges Berufsverbot auswirke und dem schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens ähnlich folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen wie das endgültige Verbot zukomme, der aber zusätzlich die Besonderheit aufweise, dass die Maßnahme bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ohne erschöpfende Aufklärung der Pflichtwidrigkeit vor Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung ergehe, seien hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stünden und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschlössen. Unter der Herrschaft des Grundgesetzes, das dem Grundrecht der Berufsfreiheit eine hohe Bedeutung zuerkenne, könne für eine solche Sanktion nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen werde. Vielmehr setze ihre Verhängung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls eine weitere Berufstätigkeit des betroffenen Arztes unter Gesamtwürdigung aller Umstände konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse.

Im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens einer Approbation hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 31) festgestellt, dass bei der gebotenen Folgenabwägung die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Beschwerdeführer, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen seien. Nichts anderes kann für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation gelten.

Wichtig sei - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 18 f.) in seiner jüngsten Entscheidung zur sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer ärztlichen Approbation nochmals betont - die verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Arztes schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens. Nicht ausreichend sei unmittelbar aus einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs auf das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter zu folgern.

Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 12). Das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage müsse zudem mit hinreichend konkreten Tatsachen begründet werden (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 23 für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens einer Approbation).

b. Vorliegenden Maßstab zugrunde gelegt, ist nach der gebotenen Interessenabwägung die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners weiterhin anzuordnen.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und einzelner Patienten des Antragstellers überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung den Beruf des Arztes auszuüben.

Das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und einzelner Patienten sind ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Bereits aus der Schutzpflichtdimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass der Staat grundsätzlich die Aufgabe hat, sowohl das menschliche Leben als auch die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Auch wenn sich aus dieser Schutzpflichtdimension in der Regel keine konkreten Handlungspflichten des Staates ableiten lassen, zeigt die Existenz dieser Schutzpflicht, dass das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit wichtige, vom Staat zu schützende Gemeinschaftsgüter sind.

Demgegenüber steht das Grundrecht der Berufsausübung des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, das zum einen die Berufsfreiheit des Antragsteller schützt und zudem gleichfalls als Ausfluss einer objektiven Wertordnung der Grundrechte des Grundgesetzes eine staatliche Schutzpflicht formuliert. Sowohl der Widerruf der Approbation als auch die Anordnung dessen sofortiger Vollziehung stellen einen Eingriff in dieses Grundrecht dar.

Diese Eingriffe, insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung, sind gemessen an den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht aufstellt, gerechtfertigt. Es sind überwiegende Belange gegeben, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen.

Es ist aufgrund konkreter Tatsachenfeststellungen zu befürchten, dass der Antragsteller trotz der Versiegelung seiner Praxisräume weiterhin Patienten ohne Einhaltung von hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Vorgaben behandelt und operiert. Diese Befürchtung ergibt sich zunächst aus der hartnäckigen und rund eineinhalb Jahre dauernden Weigerung des Antragstellers, infektionsschutzrechtliche Anordnungen zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Patienten einzuhalten und dem aktiven Dulden einer unzureichenden Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in seiner Praxis. Daher ist die auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhende konkrete Gefahr gegeben, dass der Antragsteller solche Vorgaben weiterhin auch in anderen Praxisräumen als seinen aktuellen Räumen nicht einhält. Selbst wenn der Antragsteller künftig als Arbeitnehmer, also als angestellter Arzt, tätig werden wollte, steht zu befürchten, dass er sich weiterhin nicht an berufsrechtliche Regelungen halten wird, die dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit seiner Patienten dienen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller trotz jedenfalls sofort vollziehbarer Anordnung, welche ihm das Durchführen von bestimmten Operationen in seinen Praxisräumen komplett untersagt, diese Operationen mehrfach durchgeführt hat, bekräftigt die Prognose, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, zwingende berufsrechtliche Regelungen für die Ärzteschaft einzuhalten. Bei der Behandlung von Patienten durch den Antragsteller, bei der vorgenannte Vorgaben nicht eingehalten werden, besteht die konkrete Gefahr, dass Schäden an den grundrechtlich geschützten und vom Staat zu schützenden Gütern des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit eintreten. Insoweit besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz der vorgenannten Rechtsgüter

Die Schäden an den grundrechtlich geschützten Gütern des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, die bei Operationen ohne Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen können, überwiegen das Interesse an der weiteren Berufsausübung des Antragstellers. Bei der Folgenabwägung hat das Gericht die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Widerrufs der Approbation nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Beschwerdeführer, wenn sich der Widerruf nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber gestellt.

Eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens lässt - wie anhand konkreter Tatsachenfeststellungen dargelegt - konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten. Wegen des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Patienten des Antragstellers kann der mögliche Ausgang eines Klageverfahrens - gerade unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - nicht abgewartet werden. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten und das damit verbundene öffentliche Interesse überwiegen das Interesse des Antragstellers, seinen Beruf vorerst weiter auszuüben, auch wenn damit möglicherweise dem Antragsteller seine wirtschaftliche Lebensgrundlage und Existenz gegebenenfalls sogar irreparabel entzogen wird. Sollte sich der Widerruf der Approbation als rechtmäßig erweisen, wäre - auch vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht - nicht zu verantworten, dass die vom Antragsteller durch sein eigenes Handeln geschaffene Prognose eines Schadenseintritts an Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Patienten sich möglicherweise bereits in naher Zukunft in einem Schadenseintritt verdichtet. Dahinter muss das Interesse des Antragstellers, sollte sich der Widerruf nachträglich als rechtswidrig erweisen, momentan seinen Beruf auszuüben und ggf. seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erhalten, zurückstehen, da mögliche Nachteile für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Patienten höher zu gewichten sind. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Antragsteller sich von der sofort vollziehbaren Anordnung vom ... Mai 2014 der Landeshauptstadt nicht belehren lies und unabhängig von dem vorliegenden Approbations-Widerruf-Verfahren und der Kenntnis der Anordnung vom ... Mai 2014 über einen Zeitraum vom mehr als eineinhalb Jahren Hygienevorgaben und infektionsschutzrechtliche Bestimmungen nachhaltig missachtete sowie eine unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen in seiner Praxis duldete.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

C. Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog 2013 (Nr. 16.1 i. V. m. Nr. 1.5). Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/05/2020 06:31

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.