Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

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02/05/2018 10:55

Das Parken eines Fahrzeugs vor einer Garage erfüllt den objektiven Tatbestand einer Nötigung dar und berechtigt die Polizei, das Abschleppen des behindernd parkenden Pkw zu veranlassen.
03/04/2018 12:45

Bei Bauvorhaben im Außenbereich muss in der Abwägung der Interessenlage auch der Geruchsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
07/02/2018 10:06

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06/11/2017 09:59

Die MPU-Pflicht nach einer Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Verkehrsrecht
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 27/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/20 Zugestellt an Verkündungs statt dem Antragsteller am 20.11.2020 dem Antragsgegner am 20.11.2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren w
published on 27/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/20 Zugestellt an Verkündungs statt dem Antragsteller am 20.11.2020 dem Antragsgegner am 20.11.2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren w
published on 27/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 48/20 vom 27. Januar 2021 in dem Verfahren des Herrn - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: gegen den 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages , Platz der Republik 1, 11011 Ber
published on 27/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 44/20 vom 27. Januar 2021 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1; PUAG § 22 Abs. 1 1. Grundsätzlich si
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können...