Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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20/03/2019 13:03

Termindichte und fehlende Kapazitäten sowie unzureichende Personalausstattung bei Gericht allein dürfen keine Verlängerung der Untersuchungshaft zur Folge haben. Nur unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände können dies rechtfertigen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
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15/11/2018 16:49

Wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, darf eine Untersuchungshaft nicht länger als notwendig dauern - BSP Rechtsanwälte, Anwalt für Strafrecht Berlin
28/06/2018 11:44

Wer ein Personalgespräch heimlich aufnimmt, kann deswegen fristlos gekündigt werden – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
29/05/2018 12:25

Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Medienrecht Berlin
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published on 18/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/19 vom 18. Februar 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– GVG § 187 EMRK Art. 6 Abs. 3 GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 1. Der Angeklagte hat grundsätzli
published on 05/08/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/20 vom 5. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR231.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
published on 26/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/20 Verkündet am: 26. November 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 30 2012 015 602 Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 16/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 287/20 vom 16. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:160920B2STR287.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Ant
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