Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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18/03/2019 10:22

Das am 25.5.17 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe  vom 16.5.17 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts  verfassungsgemäß - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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29/05/2018 12:18

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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24/05/2018 07:37

Die Weisung einer Drogeriemarktkette an eine Kassiererin, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen, ist rechtswidrig – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Die Bestellung zum Verteidiger kann schon wegen der Absehbarkeit eines Interessenkonfliktes abgelehnt werden, ohne dass es konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts bedarf – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
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published on 27/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 327/19 vom 27. Februar 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 284 1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für di
published on 17/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/18 Verkündet am: 17. September 2020 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR141.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 140/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Ab
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