Bundesärzteordnung - BÄO | § 1

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(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Erbrecht, Familienrecht

Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
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16/07/2012 12:37

Arzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen-BGH vom 29.03.12-Az:GSSt 2/11
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published on 28/05/2020 08:31

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
published on 28/05/2020 06:31

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die
published on 27/05/2020 17:31

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 27/05/2020 15:34

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbest
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