Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - 4 BV 16.346

originally published: 27/05/2020 16:35, updated: 25/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - 4 BV 16.346
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Bundesverwaltungsgericht, 6 C 10.17, 27/06/2018

Gericht

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Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 10.695,57 Euro aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt vier Neuntel, die Beklagte fünf Neuntel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten bei der Bekämpfung eines Großbrandes herangezogen wurde. Der Brand hatte sich aus einem Räumfeuer entwickelt, das der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf einem Feldweg an einer Streuwiese zur Entsorgung von Schwemmholz und Streumaterial am Mittag des 12. März 2014 im Beisein weiterer Vereinsmitglieder entfacht hatte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte wegen längerer Trockenheit die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel). Das Feuer geriet außer Kontrolle und breitete sich in Richtung des ca. 200 m entfernten Ammersees aus; es konnte erst nach mehreren Stunden gelöscht werden.

Während der Löscharbeiten wurde die Staatsstraße ... gesperrt; die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten war an der Verkehrsabsicherung beteiligt. An der Brandbekämpfung nahmen auch einige Freiwillige Feuerwehren aus den Nachbarorten, staatliche Sicherheitsbehörden sowie das Bayerische Rote Kreuz W … und der Luftsportverein W … teil. Zwei Hubschraubern der Bundespolizei und einem Helikopter der Bayerischen Polizei gelang es schließlich, den Brand in dem unzugänglichen und sumpfigen Gebiet unter Kontrolle zu bringen; einzelne Glutnester wurden von Fußkräften mit Brandpatschen gelöscht.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 an die Bundespolizei erklärte der Bürgermeister der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Einsatz der Hubschrauber.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2014 fest, dass durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr … und derjenigen des Ortsteils … Kosten in Höhe von 8432,63 Euro entstanden seien (1.), durch den zusätzlichen Helikoptereinsatz der Bundespolizei Kosten in Höhe von 10.695,57 Euro (2.) und durch den unterstützenden Einsatz des Bayerischen Roten Kreuzes (155,27 Euro) sowie des Luftsportvereins W … (98,44 Euro) weitere Kosten in Höhe von 253,71 Euro (3.). Der Kläger sei nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Feuerwehrkostensatzung zum Ersatz der Gesamtkosten von 19.381,91 Euro verpflichtet (4.). Er habe die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehren und der anderen Hilfsleister geführt habe, grob fahrlässig herbeigeführt, weil er trotz erhöhter Brandgefahr das Feuer entzündet habe. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei subjektiv vorwerfbar, da er leicht habe vorhersehen können, dass sein Tun zu diesem unkontrollierbaren Brand habe führen müssen. Für die im Ermessen der Beklagten stehende Heranziehung zur Kostenerstattung sei maßgeblich gewesen, dass die Mittel für die Pflichtaufgabe abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst von der Beklagten vorfinanziert würden; sie sei haushaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zu den Kosten heranzuziehen. Die gesetzlich gebotene Eigenbeteiligung der Beklagten an den Kosten sei bereits einkalkuliert. Der Kostenersatz widerspreche nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG; Unbilligkeit komme vor allem in Betracht, wenn sich die Verpflichtung zum Kostenersatz für den Betroffenen äußerst belastend oder existenzvernichtend auswirke.

Dem Bescheid beigefügt war eine detaillierte Kostenaufstellung.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch und trug u. a. vor, es liege keine grob fahrlässige Brandstiftung vor; auch die Staatsanwaltschaft ermittle nur wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 wies das Landratsamt W … den Widerspruch zurück. Das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers sei zu Recht als grob fahrlässig eingestuft worden. In Presseartikeln sei auf die ungewöhnliche Trockenheit im Frühjahr 2014 hingewiesen worden. Dass ein Räumfeuer außer Kontrolle geraten könne, habe sich den Mitgliedern des Klägers aufdrängen müssen. Die Ermessens- und Billigkeitserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Ihre finanzielle Lage sei durch vielfältige Investitionen angespannt. Auch die Kosten, die von ihr an zur Hilfeleistung herangezogene Organisationen bezahlt werden müssten, gehörten zu den abrechenbaren Aufwendungen.

Am 28. Juli 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 erheben. Er habe die Absicht, ein Räumfeuer zu entzünden, bereits am Tag zuvor der Integrierten Leitstelle in W … telefonisch mitgeteilt und von dort die Zustimmung erhalten. Nach der Wettervorhersage sei mit Windstille und bedecktem Himmel zu rechnen gewesen; die Waldbrandgefahr sei als „mittel“ (3) klassifiziert gewesen. Das Feuer sei während der ganzen Zeit bewacht worden; der Vorsitzende und seine drei Helfer seien mit Rechen und Heugabeln ausgerüstet gewesen, um bei Bedarf das Feuer auseinanderzuziehen und auszuschlagen. Laut einer 6 km entfernt gelegenen Wetterstation habe zum Zeitpunkt der Entzündung des Feuers ein südwestlicher Wind mit einer Geschwindigkeit von 1,5 km/s (Windstärke 1, leichter Zug) geherrscht. Kurze Zeit danach habe der Wind auf Ost-Nord-Ost gedreht und sei böig aufgefrischt. Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, weil das Feuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Der Kläger habe ein unverwahrtes Feuer angezündet und es dauernd beaufsichtigt. Das Feuer sei mehr als 100 m entfernt von dem Schilfgürtel auf einem Feldweg entzündet worden, der seinerseits keine Brandlast getragen habe. Das plötzliche Aufkommen von starkem Ostwind sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Vorstand habe davon ausgehen können, dass der morastige Boden der Wiese im frühen Frühjahr keine eigene Brandlast darstelle. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger gemeinnützig und im Interesse der Allgemeinheit zur Landschaftspflege und zur Erhaltung der Artenvielfalt tätig gewesen sei und dass das Feuer nur deshalb einen großen Löscheinsatz benötigt habe, weil die gemeindliche Feuerwehr zunächst mangels Wassers und nahegelegener Hydranten keine eigenen Löschbemühungen entfaltet, sondern den Einsatz der Löschhubschrauber abgewartet habe. Die Beklagte könne nach ihrer Satzung keinen Aufwendungsersatz für die Fliegerstaffel der Bundespolizei verlangen, da die Satzung nur Kostenersatz für eigene Feuerwehrleistungen erlaube. Ebenso wenig sehe die Satzung Aufwendungsersatz für Getränke, für Verpflegung durch das Bayerische Rote Kreuz und für den Motorsegler vor. Allgemein würden die in der Anlage zur Satzung zugrunde gelegten Pauschalsätze bestritten. Auch die Notwendigkeit des Einsatzes werde bestritten; die Beklagte möge den Einsatzablauf darlegen und den Alarmplan vorlegen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, es treffe nicht zu, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers die Zustimmung zu einem Räumfeuer erhalten habe; er habe das Feuer erst am 12. März 2014 um 11.53 Uhr per Mobiltelefon der Integrierten Leitstelle Oberland gemeldet; eine Zustimmung oder Genehmigung habe diese nicht geben können und wollen. Eine Alarmierung sei erst um 14.28 Uhr erfolgt; dass die Feuerwehr schon früher alarmiert worden und untätig geblieben sei, treffe nicht zu. Die Löscharbeiten hätten unmittelbar nach deren Eintreffen begonnen, d. h. 10 bis 15 Minuten nach der Alarmierung. Nach den Aussagen aller drei Zeugen im Strafverfahren sei mit dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers darüber diskutiert worden, ob wegen der großen Trockenheit nicht auf das Entfachen des Feuers verzichtet werden solle; dieser habe jedoch darauf bestanden. Er habe sich leichtfertig über die Bedenken seiner Helfer hinweggesetzt und es auch grob fahrlässig unterlassen, Löschmaterial bereitzustellen. Dass man mit Rechen und Heugabeln kein Feuer auseinanderschlagen könne, hätte sich ihm aufdrängen müssen. Die Beklagte habe nicht wegen der Gemeinnützigkeit des Klägers auf Kostenersatz verzichten müssen. Billigkeitsgründe, also eine Existenzbedrohung oder eine persönliche Härte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Kosten der Bundespolizei habe die Beklagte geltend machen können, weil ihre umfassende Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Einsatz auch eine Regelung der dadurch verursachten Kosten und eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche erfordert habe. Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG seien neben Personal- und Sachkosten der Feuerwehr auch sonstige entstandene Kosten.

Mit Urteil vom 5. August 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W … vom 25. Juni 2014 in Höhe von 453,20 Euro auf und wies die Klage im Übrigen ab. Beim Entzünden des Räumfeuers habe der Vorstandsvorsitzende des Klägers grob fahrlässig gehandelt, d. h. die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob er sich dabei strafbar gemacht bzw. eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Unter den gegebenen Witterungsverhältnissen sei das Entfachen eines Räumfeuers auf einer trockenen Wiese jedenfalls grob fahrlässig gewesen, da bei Waldbrandgefahrenstufe 3 offenes Feuer verboten sei; Schlagabraum und Reisig dürften nicht mehr verbrannt werden. Es hätte jedem einleuchten müssen und habe auch den drei als Helfer hinzugezogenen und in derlei Arbeiten erfahrenen Zeugen eingeleuchtet, dass unter diesen Umständen auf das Entzünden eines offenen Feuers zu verzichten gewesen sei. Zwei der Zeugen hätten sich ihren Angaben zufolge teilweise mehrfach gegen das Räumfeuer ausgesprochen. Soweit ein anderer Zeuge seine bei der Polizei gemachte diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung relativiert habe, sei er ersichtlich davon geleitet gewesen, dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers möglichst nicht zu schaden. Nach der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes sei die Windstärke an dem betreffenden Tag von 1,3 m/s um 10.00 Uhr auf 3,1 m/s um 14.00 Uhr angestiegen; letzteres entspreche einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers und seine drei Helfer seien auch nicht mit Löschmitteln wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, einer Löschdecke oder Brandpatschen ausgerüstet gewesen. Durch das Aufschichten des Haufens mit einem Durchmesser von 3 m auf einem befestigten Weg sei kein ausreichender Abstand zu dem brennbaren Umgebungsmaterial geschaffen worden. Der objektive Zurechnungszusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass eine Windböe brennendes Material auf die umgebende trockene Wiese getragen habe, auf der es sich dann rasch ausgebreitet habe. Die Entwicklung von Böen in einer sich an einen mittelgroßen See wie den Ammersee anschließenden, relativ offenen Landschaft sei nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar, zumal am 12. März 2014 bis zum Nachmittag der Wind nach den Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes spürbar zugenommen habe. Ein Kontrollverlust über das Räumfeuer sei nicht völlig unwahrscheinlich und der Brandausbruch nicht nur eine entfernte Möglichkeit gewesen. Für eine gesteigerte Vorwerfbarkeit sprächen der objektiv grobe Pflichtverstoß und die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden des Klägers von den örtlichen Boden- und Witterungsverhältnissen sowie die allgemein bekannte leichte Entzündbarkeit von trockenem Gras, Buschwerk und Sträuchern. Ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit sei nicht erforderlich, denn es mache für die Schwere des Vorwurfs keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt werde. Der Annahme grober Fahrlässigkeit stünden nicht die Anzeige des geplanten Räumfeuers bei der Integrierten Leitstelle sowie der Umstand entgegen, dass diese nicht von einem Feuer abgeraten habe. Die Anzeige diene lediglich dazu, Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden, und führe keine Genehmigung herbei, die geeignet wäre, die Verantwortung des Verursachers einzuschränken. Es sei auch nicht Aufgabe der Leitstelle, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Auch die Einstellung des Strafverfahrens unter einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO spreche nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ergebe sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung, dass auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass der Vorstandsvorsitzende eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers hätte vorhersehen und vermeiden können. Die Beklagte habe den Kläger damit zu Recht als Verursacher einer grob fahrlässig herbeigeführten Gefahr zum Kostenersatz herangezogen. Da besondere Umstände, die einen Verzicht auf den Kostenersatz hätten angezeigt erscheinen lassen können, nicht zu erkennen gewesen seien, habe die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens genügt. Die Kostenerstattung widerspreche nicht der Billigkeit; insbesondere ließen weder die Verdienste des Klägers um den Landschafts- und Artenschutz noch das Bestreben, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nur hierfür auszugeben, seine Inanspruchnahme als unbillig erscheinen. Der Ausbruch des Brandes stelle sich in keiner Weise als schicksalhaft dar. Die Beseitigung des Räummaterials durch Verbrennung sei nicht alternativlos gewesen und habe auch nicht zwingend an dem fraglichen Tag erfolgen müssen. Weitere Gesichtspunkte wie etwa fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Mit Ausnahme des für Brandwachen angesetzten Stundensatzes habe die Beklagte nur notwendige Aufwendungen geltend gemacht. Nach Einvernahme des Ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Meldebild „Großbrand“, „Brand Wald“ bzw. „großflächiger (ca. 7 ha) Feld- und Waldbrand“ den Umfang des Feuerwehreinsatzes veranlasst habe und die getroffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht ex ante erforderlich gewesen seien. Aufzuheben sei der Bescheid, soweit bei den Personalkosten der Freiwilligen Feuerwehr … für eine Brandwachstunde einer ehrenamtlichen Feuerwehrkraft mit 24 Euro der gleiche Satz wie für eine Dienststunde im Einsatz angesetzt worden sei und nicht wie in der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten ein Betrag von 13,70 Euro; hieraus ergebe sich bei 44 abgerechneten Brandwachstunden eine nicht gerechtfertigte Diskrepanz von 453,20 Euro. Im Übrigen seien substantiierte Einwendungen gegen die Personal- und Sachkosten nicht erhoben worden. Die Kammer sei der Auffassung, dass die Beklagte auch zu Recht Ersatz der von ihr an die Bundesrepublik Deutschland zu erstattenden Hubschrauberkosten in Höhe von 10.695,57 Euro verlangt habe. Die Feuerwehrkostensatzung, die für nicht bei der Beklagten vorhandenes Gerät und Personal keine Regelungen treffe, stehe dem nicht entgegen, da sie keine abschließende Kostenregelung enthalte. Dies werde für Pflichteinsätze durch das Wort „insbesondere“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zum Ausdruck gebracht. In § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung würden für nicht in der Anlage enthaltene Aufwendungen Pauschalsätze in Anlehnung an vergleichbare Sätze erhoben und nach Satz 3 für Materialverbrauch die Selbstkosten. Art. 28 Abs. 1 BayFwG sei dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht nur die Erstattung der Personal- und Sachkosten ihrer eigenen Freiwilligen Feuerwehr verlangen könne, sondern auch sonstige Kosten, wenn ihrer Feuerwehr die erforderlichen Geräte nicht zur Verfügung stünden. Dies gelte nicht nur in den Fällen der Beauftragung eines privaten Dritten, sondern auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Anforderung einer Nachbar- oder Werkfeuerwehr oder anderer öffentlich-rechtlicher Organisationen wie z. B. des THW anfielen. Die sachgerechte Begrenzung der Kostenerstattung erfolge über die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Kosten für den streitgegenständlichen Hubschraubereinsatz seien durch Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG entstanden und bei der Beklagten, deren Feuerwehrkommandant die Hubschrauber über die Integrierte Leitstelle angefordert habe, tatsächlich angefallen. Dass die Bundespolizei den Flugauftrag ausnahmsweise vor Eingang einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung erteilt habe, sei der Dringlichkeit des zu bekämpfenden Notfalls geschuldet gewesen. Die Kostenforderung der Bundesrepublik sei auch verfassungsgemäß, da aus der Amtshilfepflicht aller Behörden des Bundes und der Länder keine Kostenfreiheit folge. Die Bundespolizei habe der Beklagten nur die durch den Einsatz der Hubschrauber entstandenen sog. Mehrkosten in Rechnung gestellt, d. h. die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen. Dabei würden die Betriebskosten ohne Fixkosten, z. B. für Hangar, Mechaniker etc., anhand eines Katalogs zusammengestellt, der konkrete Kalkulationen für sämtliche Leistungen enthalte. Stundensätze von 2.090,82 Euro und 2.841,59 Euro, die etwa 35 bzw. 47 Euro pro Flugminute entsprächen, seien nachvollziehbar und erschienen nicht überhöht. Der Ansatz der Tagespauschale (ohne Stundensätze) für das eingesetzte Personal von 10,20 Euro und die Streckenkosten für den Landebasiskraftwagen von 430,10 Euro seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend den Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen Dritter seien auch die Kosten für den Einsatz des Motorseglers, der das Brandgeschehen aus der Luft beobachtet habe, in Höhe von 98,44 Euro (1 Euro netto pro Flugminute) und die vom Bayerischen Roten Kreuz in Rechnung gestellten Verpflegungskosten für 18 Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr … in Höhe von 155,27 Euro gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Einsatz der Bundespolizei) zugelassenen Berufung. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 aufzuheben, soweit es der Klage nicht stattgegeben hat, und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W … vom 25. Juni 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

Der Vorstand des Klägers habe bei der Entzündung des Räumfeuers nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Anforderungen an die Annahme einer groben Fahrlässigkeit schon deswegen streng sein müssten, weil sonst die Bevölkerung aus Scheu vor Regressansprüchen möglicherweise nicht mehr bereit wäre, die Feuerwehr so schnell wie möglich zur Hilfe zu rufen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vorstand des Klägers sei zu Unrecht für nicht entscheidungserheblich gehalten worden. Eine solche Einstellung setze voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegenstehe; damit stehe fest, dass die Strafverfolgungsbehörden kein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt hätten. Das Verwaltungsgericht sei von einer Entzündung des Feuers „auf einer trockenen Wiese“ statt auf einem Feldweg ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass der betreffende Ort im Überschwemmungsgebiet des Ammersees liege und ein Teil der Wiese laut einer Zeugenaussage teilweise gefroren und nicht nur nass gewesen sei. Wegen der unterschiedlichen Aussagen zu dieser Frage hätte das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Brandgefahr im Wald anders als im freien Gelände zu beurteilen sei. Die Aussagen der drei vernommenen Zeugen seien einseitig zu Lasten des Vorstands des Klägers gewertet worden; letztlich sei den Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich der Vorstand unentschuldbar leichtfertig verhalten habe. Unberücksichtigt geblieben sei die Aussage aller drei Zeugen, dass im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei; das spätere böige Auffrischen des Windes sei unvorhersehbar gewesen. Beim Vorstand des Klägers seien die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer grob fahrlässigen Handlung nicht gegeben gewesen. Er habe aufgrund der Bedenken seiner Helfer zwar um die Gefahr gewusst, sie aber nach pflichtgemäßer Einschätzung der Gegebenheiten anders bewertet. Dass sich die Gefahr später durch einen nicht vorhersehbaren Windstoß realisiert habe, könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG bestehe, umfasse dieser jedenfalls nicht die Kosten des Hubschraubereinsatzes und des Beobachtungsflugs. Die Beklagte könne sich für die Geltendmachung dieser Kosten auf keine Befugnisnorm stützen. Dem Verwaltungsgericht sei nicht in der Auffassung zu folgen, dass die Satzung der Beklagten nicht abschließend sei. Deren Wortlaut nach erhebe die Beklagte nur Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. Hubschraubereinsätze der Bundespolizei gehörten nicht zu diesen Pflichtleistungen. Auch dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sei keine entsprechende Befugnis zu entnehmen, da hiernach nur die „durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren“ entstandenen Aufwendungen zu ersetzen seien. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass auch Aufwendungen zur Begleichung von Forderungen Dritter als durch den Einsatz der Feuerwehr entstandene Aufwendungen anzusehen seien (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652), finde diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes solle die Kostenerstattungspflicht nicht unbeschränkt eintreten, sondern nur in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden (Art. 1 Abs. 2 BayFwG). Diese enge Bindung der Kostenerstattungspflicht an den Rahmen der jeweils vorhandenen Feuerwehr verbiete es, potentiell unbegrenzte Aufwendungen, wie sie hier veranlasst worden seien, auf den Pflichtigen abzuwälzen. Hinzu komme, dass die Bundespolizei auf Kostenersatz verzichtet hätte, wenn ihr nicht die Beklagte in ihrem Verfolgungseifer gegen den Vorstand des Klägers die Kosten vorab bezahlt hätte. Die Kosten für Feuerwehreinsätze könnten nur nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz und nicht nach anderen Grundsätzen des Kosten- und Aufwendungsersatzes abgerechnet werden. Schließlich hätte die Beklagte die von ihr selbst durch voreilige Bezahlung des Hubschraubereinsatzes generierten exorbitanten Kosten im Rahmen der Billigkeitserwägungen bedenken und ihre Kostenforderung angemessen reduzieren müssen. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung hätte sie auch bedenken müssen, dass der Kläger im Rahmen seiner gemeinnützigen Aufgabe tätig geworden sei; er leiste mit seinen ehrenamtlichen Mitgliedern Arbeit, die auch der Beklagten zugutekomme.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger sei das grob fahrlässige Verhalten seines Vorstands nach § 31 BGB zuzurechnen. Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden könnten die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung des Verschuldensvorwurfs nicht binden. Der klägerische Sachvortrag, bei dem einzelne Belange der richterlichen Beweiswürdigung herausgegriffen würden, sei unbehelflich, da insoweit eine Gesamtbewertung aller Umstände vorzunehmen sei. Die Ausführungen des Klägers erschöpften sich in einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und einer abweichenden Beweiswürdigung. Dass sich der Vorstandsvorsitzende des Klägers über die von seinen Mitarbeitern geäußerten Bedenken hinweggesetzt habe, begründe einen gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerten Schuldvorwurf; es lägen sogar die Voraussetzungen einer bewussten Fahrlässigkeit vor. Die Beklagte habe auch die Kosten für den Einsatz der Bundespolizei sowie des Motorseglers und die in Rechnung gestellten Verpflegungskosten des Bayerischen Roten Kreuzes ansetzen dürfen. Die umfassende Zuständigkeit für den Einsatz am 12. März 2014 erfordere bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche (vgl. BGH, U.v. 19.7.2007 - III ZR 20/07). Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG seien nicht nur Personal- und Sachkosten der Feuerwehr selbst, sondern auch sonstige entstandene Kosten. Die Vorschrift meine nicht den engen Kostenbegriff des Art. 1 Abs. 1 KG, sondern alle der Gemeinde aufgrund der Tätigkeit der Feuerwehr entstehenden Aufwendungen. Dass die Bundespolizei dem Kläger gegenüber auf Kostenersatz verzichtet hätte, sei reine Spekulation.

Auf Anfrage des Senats teilte die Beklagte mit, dass sie eine allgemeine Kostensatzung erstmals mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 erlassen habe.

In der mündlichen Verhandlung am 14. September 2016 wurde die Frage eines Kostenersatzanspruchs der Amtshilfe leistenden Behörde erörtert.

Mit Beschluss vom 15. September 2016 wurde die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene trug mit Schriftsatz vom 28. September 2016 vor, der Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Brandbekämpfungsmaßnahme der Bundespolizei-Fliegergruppe ergebe sich aus Nr. 9 Abs. 3 BPolKatHiVwV („Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall“). Darin werde das Verfahren zur Anforderung der Bundespolizei detailliert geregelt und bei der Kostenfolge auf § 11 Abs. 4 BPolG verwiesen. Hiernach könnten die angefallenen Mehrkosten gegenüber der anfordernden Behörde geltend gemacht werden. Dem stehe auch nicht die Gebührenfreiheit nach § 8 VwVfG entgegen. Es könne dahinstehen, ob diese Vorschrift hier überhaupt Anwendung finde, da zumindest bezüglich der Aufwendungen das Bundespolizeigesetz die speziellere Vorschrift darstelle. Gebühren seien gegenüber der Beklagten nicht erhoben worden; die getätigten Aufwendungen seien nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bei unterschiedlichen Rechtsträgern erstattungsfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers, über die nach dem Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der angefochtene Leistungsbescheid die Kosten für die Freiwilligen Feuerwehren … und … (mit Ausnahme der überhöhten Stundensätze für Brandwachen) sowie für den Einsatz des Bayerischen Roten Kreuzes und des Luftsportvereins W … betraf (nachfolgend 1.). Hinsichtlich des geforderten Kostenersatzes für den Einsatz von zwei Hubschraubern der Bundespolizei-Fliegergruppe hat die Berufung dagegen Erfolg (nachfolgend 2.).

1. Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2014 geltenden „Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren“ vom 28. November 2013 (Feuerwehrkostensatzung, abrufbar unter: http: …www.gemeinde-paehl.de/index.php?id=0,29). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind.

a) Bei dem Feuerwehreinsatz am 12. März 2014 handelte es sich um einen Einsatz im abwehrenden Brandschutz (Art. 4 Abs. 1 BayFwG), der durch eine vom Vorstandsvorsitzenden des Klägers in Ausführung einer landschaftspflegerischen Vereinstätigkeit (§ 31 BGB) geschaffene Gefahr in Gestalt des Großbrandes veranlasst war. Der Kläger konnte für diesen Einsatz nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG grundsätzlich auf Kostenersatz in Anspruch genommen werden, da die Gefahr von ihm grob fahrlässig herbeigeführt worden war.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste, wobei auch in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 2.10.2014 - 4 ZB 14.1562 - juris Rn. 9; BGH, B.v. 15.11.2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 49; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, 73 ff.). Hiernach lag im Entzünden des Räumfeuers durch den Vorstandsvorsitzenden des Klägers unter den damals gegebenen Umständen selbst bei enger Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 37) bereits eine grobe Fahrlässigkeit. Wie im erstinstanzlichen Urteil überzeugend dargelegt wird, hätte es angesichts der damals bestehenden Waldbrandgefahrenstufe 3, des im Verlauf des Tages spürbar zunehmenden Windes, des geringen Abstands zu leicht entzündlichem trockenem Pflanzenmaterial und der fehlenden Löschmittel jedem unmittelbar einleuchten müssen, dass zu dieser Zeit an dem betreffenden Ort kein größeres Feuer entfacht werden durfte, weil durch aufkommende Windböen brennendes Material sehr leicht auf die umgebenden trockenen Wiesen gelangen konnte.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Parallelverfahren klargestellt hat (B.v. 1.8.2016 - 4 ZB 16.345 - juris Rn. 15 ff.), hat das Verwaltungsgericht entgegen den Einwänden des Klägers bei der Ermittlung des den Verschuldensvorwurf begründenden Sachverhalts weder übersehen, dass sich das gesammelte Material zum Zeitpunkt des Anzündens auf einer Wegfläche befand, noch ergab sich aus der Aussage einer Zeugin, wonach die im Überschwemmungsbereich des Ammersees gelegene Wiese teilweise gefroren und nicht nur nass gewesen sei, die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung. Auch im Berufungsverfahren müssen daher hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Das Gleiche gilt für die von der Klägerseite angesprochenen Unterschiede der Brandgefahren im Wald und im freien Gelände, deren sich das Verwaltungsgericht ersichtlich bewusst war und die es auch mit seinem allgemeinen Hinweis auf die damals geltende Waldbrandgefahrenstufe nicht in Frage gestellt hat.

Entgegen dem Einwand des Klägers hat das Verwaltungsgericht die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im erstinstanzlichen Klageverfahren zu Protokoll gegebenen Zeugenaussagen nicht einseitig zu Lasten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers gewertet. Das Gericht hat seine Überzeugung, dass es beim Anzünden des Räumfeuers nicht mehr windstill war, maßgeblich auf entsprechende Äußerungen der Zeugen Dr. F. und K. bei ihrer Befragung durch die Polizei gestützt. Dass es diesen kurz nach dem Brandereignis zu Protokoll gegebenen Erklärungen höheres Gewicht beigemessen hat als den auffallend detailarmen späteren Ausführungen des weiteren Zeugen Dr. M., der seine frühere Aussage bei der gerichtlichen Vernehmung ersichtlich zu relativieren versucht hat, ist aus den vorliegenden Niederschriften unmittelbar nachvollziehbar und begründet demzufolge keinen zusätzlichen Aufklärungsbedarf.

Die drei Zeugen haben im Übrigen bei ihrer Befragung durch das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung keineswegs bekundet, dass im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei. Die Zeugin Dr. F. hat lediglich berichtet, ihr sei zunächst „kein stärkerer Wind aufgefallen“; erst später habe sie gemerkt, dass es windstille Phasen und Phasen mit Böen gegeben habe. Der Zeuge Dr. M. hat auf Nachfrage eine leichte Brise ausdrücklich für möglich gehalten; der weitere Zeuge K. konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die damaligen Windverhältnisse nicht mehr erinnern. Keiner der Zeugen hat demnach gegenüber dem Gericht behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt habe Windstille geherrscht. Bei ihrer Vernehmung im Rahmen früheren Strafverfahrens, etwa zwei Wochen nach dem Brand, haben die Zeugen Dr. M. und K. dagegen ausdrücklich bestätigt, es sei ein leichter bzw. starker Wind gegangen. Dies steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Auskunft des DIW, wonach die Windstärke am fraglichen Tag bis 14.00 Uhr auf 3,1 m/sec angestiegen sei und damit zu einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise geführt habe.

Angesichts dieser Begleitumstände ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Windstöße, die zur Ausbreitung des Feuers geführt haben, für den Vorstandsvorsitzenden des Klägers ohne weiteres vorhersehbar waren. Dass er sich gleichwohl über die von seinen Begleitern unmittelbar vor dem Anzünden des Feuers geäußerten Bedenken und Warnungen kurzerhand und ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen hinweggesetzt hat, zeugt von besonderer Leichtfertigkeit und begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG.

Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden des Klägers nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, ist für die Kostenerstattungspflicht nach Art. 28 BayFwG nicht relevant und spricht insbesondere nicht gegen ein „grob fahrlässiges“ Herbeiführen der Brandgefahr. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, lassen sich aus den zu einem solchen Schadensfall ergangenen rechtlichen Bewertungen und Reaktionen Dritter, etwa von Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden oder Versicherungen, keine Argumente dazu gewinnen, um welchen Grad an Fahrlässigkeit es sich gehandelt hat (BayVGH, B.v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO in Fällen, in denen „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“, zwingt nicht zu dem Schluss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (ebenso VG Stuttgart, U.v. 5.5.1998 - 13 K 5013/96 - juris; LG München I, U.v. 8.5.2014 - 10 O 4590/13 Ver - NJW-RR 2015, 29/31). Die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldvorwurfs erfolgt nach anderen Kriterien als die Bewertung der Fahrlässigkeit im feuerwehrrechtlichen oder auch zivilrechtlichen Sinne. Dass die Strafverfolgungsorgane mit ihren - vom Träger der Feuerwehr nicht anfechtbaren - Einstellungsentscheidungen auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ausgleichsansprüche präjudizierend einwirken könnten, sieht das geltende Recht nicht vor.

b) Die Inanspruchnahme des Klägers durch den angefochtenen Kostenbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Aufwendungsersatz aus Billigkeitsgründen (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG) verneint hat. Zwar nimmt der Kläger als eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein durch seine ehrenamtlich tätigen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Aufgaben wahr. Eine generelle Privilegierung gemeinnützig tätiger Akteure sieht die genannte Billigkeitsvorschrift aber nicht vor. Eine besondere persönliche oder sachliche Härte, die bei juristischen Personen wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht worden. Dass die streitgegenständliche Kostenforderung von ursprünglich knapp 20.000 Euro die weitere Existenz des Klägers als Verein konkret gefährden könnte, haben dessen Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht überzeugend darzulegen vermocht. Angesichts des von ihnen nicht in Abrede gestellten umfangreichen privaten Spendenaufkommens und der in einem zweijährigen Turnus gewährten öffentlichen Fördermittel in Höhe von 300.000 Euro muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der streitige Erstattungsbetrag durch Umschichtungen und Einsparungen im Jahresetat aufgebracht werden kann. Wegen der vergleichsweise geringen Höhe des Betrags kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers durch eine etwaige Regressforderung des Klägers persönlich unzumutbar belastet werden könnte.

c) Zu den der Beklagten durch den Feuerwehreinsatz entstandenen „notwendigen Aufwendungen“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG) gehörten in erster Linie die von der Beklagten gemäß ihrer Feuerwehrkostensatzung berechneten Kosten für den Personal- und Sachmitteleinsatz der Freiwilligen Feuerwehren … und … (Nr. 1 des Bescheids vom 18.5.2014) abzüglich der vom Verwaltungsgericht beanstandeten überhöhten Stundensätze für Brandwachen. Darüber hinaus konnte aber auch Ersatz für die dem Bayerischen Roten Kreuz auf dessen Schreiben vom 31. März 2014 hin erstatteten Auslagen in Höhe von 155,27 Euro für die Verpflegung der Einsatzkräfte (Metzgerei und Getränke) sowie für die gegenüber dem Luftsportverein W … beglichene Rechnung vom 9. April 2014 in Höhe von 98,44 Euro für den 92-minütigen Aufklärungseinsatz des Motorseglers (1 Euro pro Minute zzgl. 7% MwSt) verlangt werden (Nr. 3 des Bescheids vom 18.5.2014).

Dass solche Zahlungsansprüche Dritter ebenfalls von der feuerwehrrechtlichen Erstattungspflicht erfasst sind, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen. Die in der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung der Beklagten festgelegten Pauschalsätze für Strecken-, Ausrückestunden- und Personalkosten decken nur die Inanspruchnahme der eigenen Einsatzkräfte und -fahrzeuge ab und schließen den Ersatz der notwendigen Auslagen für den übrigen Personal- und Materialaufwand nicht aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 der Feuerwehrkostensatzung). Dieses weite Verständnis entspricht auch dem Rechtsbegriff der „Aufwendungen“ gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der nach allgemeiner Auffassung neben den der Feuerwehr selbst entstandenen Kostenanteilen ebenso alle sonstigen durch den Einsatz verursachten Kosten umfasst, insbesondere die Entgelte für vom Einsatzleiter veranlasste privatrechtliche Leistungen Dritter (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652/653; U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 30; VG Ansbach U.v. 11.4.2013 - 5 K 12.02122, BeckRS 2013, 50832; Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 31a; Schober, a.a.O., 33; Schulz in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2015, BayFwG, Art. 28 Anm. 1.3.3). Um eine solche auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung handelte es sich auch bei der Verpflegung durch das Bayerische Rote Kreuz, da diese Organisation trotz ihres formellen Rechtsstatus als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ungeachtet der Erfüllung gemeinwohlbezogener Aufgaben kein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und daher jedenfalls im Außenrechtsverhältnis im Regelfall rein privatrechtlich tätig wird (vgl. VerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - BayVBl 2017, 300 Rn. 34 f. m.w.N.).

2. Soweit der angefochtene Kostenbescheid die durch den Einsatz der Bundespolizei-Fliegergruppe mit zwei Personenhubschraubern entstandenen Kosten in Höhe von 10.695,57 Euro umfasst (Nr. 2 des Bescheids vom 18.5.2014), ist er rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Anforderung der Hubschrauber erfolgte durch den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … als Einsatzleiter (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht unmissverständlich bekundet hat (Sitzungsprotokoll vom 5.8.2015, S. 10). Dass in einem internen Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 19. März 2014 an die Bundespolizei-Fliegergruppe, das deren Abrechnungsschreiben vom 22. April 2014 an die Beklagte beigefügt war (Bl. 69 der Behördenakten), von einer Anforderung durch den „Landkreis W …“ die Rede war, beruhte auf einer Fehlinformation der für die Feuerwehralarmierung in der Region zuständigen Integrierten Leitstelle (Bl. 58 der Behördenakten); Vertreter des Landkreises waren an dem fraglichen Einsatz in Wahrheit nicht beteiligt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Bediensteter der Beklagten oder ein Mitarbeiter des Landratsamts in der Funktion als örtliche bzw. überörtliche Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) um den Hubschraubereinsatz ersucht hätte, so dass ein Ersatz der Auslagen nicht mehr auf der Grundlage des Art. 28 BayFwG, sondern allenfalls nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (Art. 2, 10, 20 KG) in Betracht käme (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.9.2015, a.a.O. Rn. 31; Schulz, a.a.O., Art. 18 Anm. 1.1). Nach Lage der Dinge muss daher angenommen werden, dass die Beteiligung der Hubschrauber an den Löschmaßnahmen eine gegenüber der gemeindlichen Feuerwehr erbrachte Hilfeleistung darstellte. Da die Feuerwehr eine unselbständige Dienststelle der Gemeindeverwaltung ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2007 - 4 BV 04.3156 - VGH n.F. 60, 53/56 = BayVBl 2007, 274), bestand das entsprechende Rechtsverhältnis also zwischen der zuständigen Bundesbehörde und der Beklagten.

Für die Unterstützung bei der Brandbekämpfung hat die Beklagte zwar nachträglich gegenüber der Bundespolizei-Fliegerstaffel O … eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben (Bl. 57 der Behördenakten) und dementsprechend die von der Bundespolizei-Fliegergruppe mit Schreiben vom 22. April 2014 in Rechnung gestellten „einsatzbedingten Kosten“ in voller Höhe erstattet. Diese Zahlung kann jedoch nicht als ersatzfähige notwendige Aufwendung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG angesehen werden, da der Bund als Träger der Bundespolizei-Fliegergruppe eine Erstattung der Kosten des Hubschraubereinsatzes nicht verlangen konnte.

b) Bei der Anforderung der Hubschrauber handelte es sich, wie auch in dem erwähnten Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 19. März 2014 zum Ausdruck kommt, um ein Amtshilfeersuchen im Sinne des Art. 35 GG. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe. Diese Rahmenvorschrift trifft allerdings keine Aussage darüber, wer im Innenverhältnis der beteiligten Stellen die Kosten für eine Amtshilfeleistung zu tragen hat (BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 45/13 - NJW 2014, 2808 Rn. 10; BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 5 B 11.2412 - juris Rn. 27; Erbguth in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 35 Rn. 18). Maßgeblich dafür sind daher die einschlägigen einfachgesetzlichen Amtshilfebestimmungen, wobei es nach ganz herrschender Auffassung auf das für die ersuchte Behörde geltende Recht ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 - 3 C 74.84 - NVwZ 1986, 467; VGH BW, U.v. 15.3.1990 - 1 S 282/90 - NVwZ-RR 1990, 337; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 8 Rn. 5; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 24; Schliesky in Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, Rn. 16 vor § 4 m.w.N.).

Nach der allgemeinen bundesrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 VwVfG hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten (Satz 1); Auslagen hat sie dagegen der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen (Satz 2) und die Behörden nicht demselben Rechtsträger angehören (Satz 3). Ausgehend von diesen gesetzlichen Regelungen musste die Beklagte der um Amtshilfe gebetenen Bundespolizei-Fliegergruppe bzw. dem Bundespolizeipräsidium, dem diese organisatorisch zugeordnet ist, keine Kosten erstatten, da der mit Abrechnungsschreiben vom 22. April 2014 geforderte Betrag von 10.695,57 Euro keine „Auslagen“ gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG betraf.

Als Auslagen im amtshilferechtlichen Sinne werden im Einzelnen nachweisbare Baraufwendungen angesehen, die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und den Rechtsträger der ersuchten Behörde haushaltsmäßig besonders belasten (NdsOVG, B.v. 20.2.2012 - 11 LA 217/11 - juris Rn. 10; Schliesky, a.a.O., § 8 Rn. 14; Shirvani, a.a.O., § 8 Rn. 15; Schmitz, a.a.O., § 8 Rn. 9; zur weitergehenden bayerischen Regelung vgl. Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Juni 2016, Art. 8 BayVwVfG Rn. 16 ff.). Dazu zählen z. B. angefallene Reisekosten, Zeugenentschädigungen, Vergütungen von Sachverständigen oder sonstige in § 12 Abs. 1 BGebG genannte tatsächliche Zahlungen, nicht dagegen die nur fiktiv bzw. in pauschalierter Form zu berechnenden Anteile an den eigenen Personal- und Sachkosten der Amtshilfe leistenden Behörde (vgl. NdsOVG, a.a.O., Rn. 18; Shirvani, a.a.O.). Um solche nicht auf konkreten Zahlungsvorgängen beruhende Rechnungsposten handelte es sich aber bei dem für den Hubschraubereinsatz geltend gemachten Betrag, der sich laut beigefügter Aufstellung aus minutengenau berechneten Kostensätzen für die beiden Luftfahrzeuge (insgesamt 10.255,27 Euro), Tagespauschalen für die beteiligten Personen (10,20 Euro) und einer Kilometerentschädigung für den zusätzlich eingesetzten Landebasiswagen (430,10 Euro) zusammensetzte (Bl. 68 der Behördenakten). Bei keinem dieser pauschalierten Einzelbeträge handelte es sich um Baraufwendungen, die durch entsprechende Kassenanordnungen oder Kontoauszüge nachvollziehbar dargelegt und belegt wären (zu dieser Notwendigkeit NdsOVG, a.a.O., Rn. 23).

c) Der aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG folgende Ausschluss der Kostenerstattung entfällt hier entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht deshalb, weil hinsichtlich der Kostenfolge die Bestimmung des § 11 Abs. 4 Satz 3 BPolG zur Anwendung käme, wonach die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten das Land trägt, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

Die genannte Vorschrift stellt keine allgemeine Kostenregelung für Einsätze von Dienststellen der Bundespolizei zugunsten von Landesbehörden dar, sondern bezieht sich nur auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BPolG abschließend aufgeführten Sonderfälle bundesstaatlicher Hilfeleistung, die ihrerseits auf die in Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 91 Abs. 1 GG umschriebenen, im Rahmen der Notstandsverfassung in das Grundgesetz eingefügten spezifischen Gefahrenlagen Bezug nehmen (Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BPolG § 11 Rn. 1). Eine solche föderale Nothilfekonstellation lag dem streitgegenständlichen Hubschraubereinsatz nicht zugrunde. Das nur wenige Hektar Wald- und Wiesenfläche betreffende lokale Brandereignis vom 12. März 2014 war nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BPolG i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 als „Naturkatastrophe“ (Alt. 1) oder als „besonders schwerer Unglücksfall“ anzusehen, da hierfür eine großräumige, mindestens regionale Gefahrensituation hätte bestehen müssen (vgl. BVerfG, U.v. 15.2.2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 Rn. 104 ff.; Graulich, a.a.O., Rn. 14). Zudem ist in den vom Grundgesetz genannten Fällen einer Inanspruchnahme der Bundespolizei zur Katastrophenhilfe allein das betroffene - von der Landesregierung vertretene - Bundesland anforderungsberechtigt (vgl. Epping in BeckOK GG, Stand 1.6.2016, Art. 35 Rn. 23; Graulich, a.a.O., Rn. 15), nicht dagegen der Vertreter einer einzelnen Gemeinde. Dieser kann nur im Rahmen der regulären Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG um Hilfe der Bundespolizei nachsuchen; dass dieses Recht von der Sonderbestimmung des § 11 BPolG unberührt bleibt, wird in dessen Absatz 5 klargestellt.

Die auf Art. 86 Satz 1 GG i. V. m. § 69 BPolG gestützte „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall“ vom 4. September 2012 (BPolKatHiVwV; GMBl 2012, 899) kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn der darin als Unterfall der technischen Katastrophenhilfe (Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) definierte Begriff der „Naturkatastrophe“, der auch Wald- und Großbrände umfassen soll, wenn sie Schäden erheblichen Ausmaßes verursachen und nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können (Nr. 3 Satz 2), weiter zu verstehen sein sollte als der gleichlautende Terminus in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPolG, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Bundes auf Kostenerstattung für die durch den Hilfseinsatz entstandenen Mehrkosten (Nr. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 BPolKatHiVwV). Einer solchen Erweiterung der Ausgleichspflicht nach § 11 Abs. 4 Satz 3 BPolG stünde jedenfalls der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Vorrang des (förmlichen) Gesetzes entgegen, der eine Abänderung einer gesetzlichen Regelung durch eine bloße Verwaltungsvorschrift generell ausschließt (vgl. BVerfG, U.v. 6.5.1958 - 2 BvL 37/56, 11/57 - BVerfGE 8, 155/169). Die als verwaltungsinterne Richtlinie einseitig vom Bundesministerium des Innern erlassene Vorschrift der Nr. 9 BPolKatHiVwV stellt auch keine im Bund-Länder-Verhältnis geschlossene Verwaltungsvereinbarung dar, mit der die Kostentragungspflicht nach § 11 Abs. 4 Satz 3 BPolG modifiziert werden könnte. Eine spezielle Vorschrift, die über die Beschränkungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hinaus einen Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber der Beklagten begründen könnte, existiert somit nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil der Begriff der „Auslagen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt ist.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 B 14.1831 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 11. März 2014, Az.: W 4 K 13.911) 4. Senat Sachgebietss
published on 15/05/2014 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfun
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.