Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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05/10/2016 23:40

Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten.
Subjectsandere
31/03/2016 12:26

Lebt ein Kind bei seiner alleinerziehenden Mutter und möchte deren Namen annehmen, kann der Vater dies nicht verhindern, wenn er keine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.
23/02/2012 16:10

Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
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published on 27/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 4/20 Zugestellt an Verkündungs statt dem Antragsteller am 20.11.2020 dem Antragsgegner am 20.11.2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren w
published on 27/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/20 Zugestellt an Verkündungs statt dem Antragsteller am 20.11.2020 dem Antragsgegner am 20.11.2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren w
published on 30/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/17 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECLI:DE:BGH:2017:301017URIZ.R.1.17.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 30. Oktober 201
published on 28/05/2020 12:50

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 4. Januar 2019 (Gz. 7651711-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Koste
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