Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Philipp Martens - Mediator - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Partner, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
02/05/2018 10:55
Das Parken eines Fahrzeugs vor einer Garage erfüllt den objektiven Tatbestand einer Nötigung dar und berechtigt die Polizei, das Abschleppen des behindernd parkenden Pkw zu veranlassen.
Subjectsallgemeines Verwaltungsrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Philipp Martens - Mediator - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Partner, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
03/04/2018 12:45
Bei Bauvorhaben im Außenbereich muss in der Abwägung der Interessenlage auch der Geruchsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsBebauungsplan
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Philipp Martens - Mediator - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Partner, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
07/02/2018 10:06
Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsBebauungsplan
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Philipp Martens - Mediator - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Partner, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
06/11/2017 09:47
Errichtung eines Strohlagers dient landwirtschaftlichem Schweinezuchtbetrieb trotz Erweiterung um Pferdehaltung – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsSonstiges
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published on 12/03/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/18 Verkündet am: 12. März 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 28/05/2020 12:50
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 4. Januar 2019 (Gz. 7651711-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Koste
published on 28/05/2020 12:50
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.2016 verpflichtet, die Arbeit des Klägers zu Aufgabe 3 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/2 durch neue Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht
published on 28/05/2020 12:50
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
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