Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 35

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

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published on 20/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 45/19 vom 20. Februar 2020 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1, § 1050 Satz 1, § 1062 Abs. 4; GVG § 159 Abs. 1 Satz 1 Die Anfe
published on 28/05/2020 08:34

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens 8 C 2.15 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
published on 27/05/2020 23:27

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des Amtsgerichts … vom 25.08.2017 an den Antragsteller, es könne „aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Auskunft erteilt werden", rechtswidrig gewesen ist. 2
published on 27/05/2020 16:35

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrag
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