Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 9 C 15.2497

originally published: 28/05/2020 04:24, updated: 15/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 9 C 15.2497
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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen den Antragsgegner für den Fall, dass dieser gegen Nr. 3 Buchst. a des Vergleichs vom 14. Juli 2015 zuwiderhandelt, wird abgelehnt.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger begehren die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner.

Die Antragsteller erhoben im Jahr 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 4 K 11.374) auf Erlass einer Nutzungsuntersagung durch das Landratsamt Aschaffenburg gegenüber dem Antragsgegner und damaligen Beigeladenen wegen dessen Nutzung eines Gebäudes auf der im Außenbereich gelegenen Fl.Nr. 10051 Gemarkung K... zur Pferdeunterstellung. Sie sind Eigentümer eines westlich gelegenen Grundstücks, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt und das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheinstermins am 24. Juli 2012 wurde zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, der u. a. folgende Formulierung enthielt:

„3. Bezüglich der Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 10051 der Gemarkung K... wird zwischen den Beteiligten folgende Regelung getroffen:

(a) ...

(b) ...

(c) Eine vorübergehende Pferdeunterstellung darf stattfinden vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres. Es besteht Einverständnis, dass in dieser Zeit die Pferde nicht eingepfercht werden und dass zum Grundstück der Kläger hin maximal vier Pferde vorübergehend eine Unterstellmöglichkeit finden können. Ebenso sichert der Beigeladene zu, dass die Ponys östlich des Gebäudes und nicht zum Grundstück der Kläger hin gefüttert werden. Es besteht weiterhin Einverständnis, dass die Pferde nicht zum Grundstück der Kläger hin gesattelt werden.“

Im Jahr 2013 wurde im Rahmen der Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch die Antragsteller festgestellt, dass in der Niederschrift des gerichtlichen Augenscheinstermins vom 24. Juli 2012 ein Vermerk fehlt, dass der dort geschlossene Vergleich vorgelesen oder vorgespielt und genehmigt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2015 wurde daraufhin der Vergleichstext in Form eines schriftlichen Vorschlags des Gerichts den Beteiligten zugestellt und eine Frist zur schriftlichen Annahme gegenüber dem Gericht festgesetzt. Sämtliche Beteiligten nahmen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag innerhalb der gesetzten Frist an.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragten die Antragsteller erneut die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Ferner wurde beantragt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen „Ziffer“ 3 c des Beschlusses vom 14. Juli 2015 dem damaligen Beigeladenen und nunmehrigen Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 dem Antragsgegner „für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3 c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- Euro“ angedroht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde (Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 167 Rn. 3, 6) ist auch im Übrigen zulässig und hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger zu Unrecht stattgegeben, weil auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht alle allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes ist hier § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Danach muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die Vollstreckung aus einem Vergleich bedarf dabei stets einer vorausgehenden Androhung, da dieser keine wirksame Androhung enthalten kann (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 12a und Greger in Zöller, a. a. O., § 278 Rn. 34; Stürner in Vorwerk/Wolf, Beckscher-Online-Kommentar zur ZPO, Stand 1.12.2015, § 890 Rn. 29). Für den Antrag der Vollstreckungsgläubiger ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis in Form eines bereits erfolgten oder drohenden Pflichtverstoßes des Vollstreckungsschuldners erforderlich (VGH BW, B. v. 15.8.2012 - 3 S 767/12 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 15 C 05.2757 - juris Rn. 12). Den Antragstellern fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr Grundstück zwischenzeitlich verkauft und zum 31. Dezember 2015 an den/die Rechtsnachfolger übergeben haben (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 727 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO). Die bisherigen Vollstreckungsgläubiger behalten ihr Recht vielmehr solange, bis eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 727 Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 727 Rn. 33).

Die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes stellt eine Maßnahme und den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Es müssen daher auch bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - d. h. Titel, Klausel, Zustellung - vorliegen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 795 Satz 1 ZPO; vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rn. 18; BGH, B. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 - juris Rn. 10).

Es kann dahinstehen, ob es hier bereits an einem vollstreckbaren Titel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO fehlt. Einen solchen stellt jedenfalls nicht der Prozessvergleich vom 24. Juli 2012 dar, weil dieser wegen Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO unwirksam ist (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 106 Rn. 23). Hinsichtlich des auf gerichtlichen Vorschlag vom 14. Juli 2015 hin von allen Beteiligten angenommenen Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO kann offen bleiben, ob es für die Vollstreckung - wie im Zivilprozess (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 794 Rn. 9 und Greger in Zöller, a. a. O., § 329 Rn. 27 und § 278 Rn. 34, 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 329 Rn. 35 und § 278 Rn. 65) - eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, der hier nicht vorliegt, bedarf oder ob er selbst unmittelbar - wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht (BT-Drs. 11/7030, S. 29 zur Neufassung von § 106 VwGO durch das 4. VwGOÄndG) und wofür einiges spricht (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 106 Rn. 23; Hahn, Der „klarstellende“ § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG? - Prozessbeendigung durch schriftlichen Vergleich in sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 2014, 368; unklar: Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 106 Rn. 7 und Wolf in Posser/Wolf, Beckscher-Online-Kommentar VwGO, Stand 1.1.2016, § 173 Rn. 9.1 unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 29.3.2007 - 2 B 7/07 - juris Rn. 36, das allerdings nur § 278 Abs. 1 ZPO betrifft) - Vollstreckungstitel ist. Sofern letzterer Ansicht gefolgt wird, ist die vollstreckbare Ausfertigung hier jedenfalls mit dem dann notwendigen Vermerk, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen wurde sowie der Vollstreckungsklausel (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 725 ZPO), dass die Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde, erteilt worden (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 106 Rn. 23; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 106 Rn. 73; Brüning in Posser/Wolf, a. a. O., § 106 Rn. 19).

Offen bleiben kann ferner, wie Nr. 3 Buchst. c des Vergleichs vom 14. Juli 2015, der von den Beteiligten unterschiedlich verstanden wird, auszulegen ist. Für die Auslegung ist allein der Inhalt des Vergleichs maßgebend (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 704 Rn. 5; Kopp/Schenke, a. a. O., § 168 Rn. 5). Hier spricht aufgrund des Wortlautes einiges dafür, dass Nr. 3 Buchst. c des Vergleichs - entgegen der Ansicht der Antragsteller - gar keine Regelungen für eine reine Weide- oder Koppelhaltung im Zeitraum 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres trifft, sondern nur die vorübergehende Pferdeunterstellung in der Unterstellhalle erfasst und Regelungen zur Einpferchung, zum Füttern und zum Satteln der Pferde enthält.

Jedenfalls fehlt hier aber die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner. Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 795 Satz 1, § 750 Abs. 1 ZPO ist der Titel dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Maßgebend ist hier mangels Vorliegens eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, ob der Vergleich dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 - juris Rn. 6; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 168 Rn. 18). Eine Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner ist hier ausweislich der Akten weder von Amts wegen noch gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO seitens der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger, was der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. März 2015 gegenüber dem Senat bestätigt hat, erfolgt. Für die Zustellung als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung genügt es insoweit nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO zugestellt wurde und dem Vollstreckungsschuldner im Nachgang hierzu die Annahmeerklärungen der anderen Beteiligten (formlos) übersandt wurden. Denn zum einen sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung stark formalisiert (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 750 Rn. 15; Heßler in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 750 Rn. 1). Zum anderen ist aus der Zustellung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags, die zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vergleich materiell-rechtlich noch nicht wirksam war, für den (späteren) Vollstreckungsschuldner weder erkennbar, dass der Vergleich später tatsächlich wirksam zustande gekommen ist, noch dass nunmehr die Einleitung der Zwangsvollstreckung und die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen droht. Hierfür bedarf es - mangels gerichtlichem Beschluss entsprechend § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO (s.o.) - vielmehr der Ausfertigung des Vergleichs mit dem Zusatz, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen worden ist. Die bloße Kenntnis des Vollstreckungsschuldners vom Inhalt des Vergleichs und dessen Zustandekommen genügt dabei dem formalen Zustellungserfordernis als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht (vgl. BGH, B. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 - juris Rn. 10). Die Zustellung des wirksam zustande gekommenen Vergleichs ist bis zur Entscheidung des Senats auch nicht nachgeholt worden (vgl. BGH, B. v. 8.11.2012 - V ZB 124/12 - BGHZ 195, 292 = juris Rn. 11 und B. v. 22.11.2012 - a. a. O. - juris Rn. 9 ff., 12, 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/03/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2006 – 5 F 31/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. D
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published on 27/05/2020 22:56

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin erhält Nummer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. September 2017 folgende Fassung: Der Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.