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07/07/2010 09:27

Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO - Anwalt für Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen

Steuerstrafrecht

originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04

10. Steuerstrafrecht

originally published: 07/07/2010 09:27, updated: 07/07/2010 09:27
Author’s summary
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO - Anwalt für Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
Bitte beachten Sie auch folgende Entscheidung:

Steuerrecht: Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden



Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.

Der Ankauf von gestohlenen Bankdaten mag verwerflich sein und jede Kritik an einem Rechtsstaat, der sich solcher Mittel bedient, ist m.E. berechtigt. Doch bevor sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot etc. stellt, sollte auch ganz pragmatisch an eine Selbstanzeige gedacht werden.

Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist eine der wichtigsten Straftaten des sog. Nebenstrafrechts. Als Vergehen sieht die Vorschrift eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen. Tätige Reue heisst in diesem Fall: Selbstanzeige.
§ 371 AO regelt diesen Fall der gesetzlichen Straffreiheit. Danach erlangt der Täter Straffreiheit, wenn er


„in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt“.


Es handelt sich in diesem Fall also nicht um eine Selbstanzeige im wörtlichen Sinne. Von dem Täter wird verlangt, dass er die entsprechenden Einkünfte oder Vermögenswerte, etc. nachträglich offenlegt.

Allerdings sind im Zuge der Selbstanzeige eine Reihe von Dingen zu beachten. Zum einen ist nach der Änderung von Nr. 120 AStBV ist eine sog. „gestufte Selbstanzeige“ nicht mehr ohne weiteres möglich.

Die Ankündigung, bisher verschwiegene steuerpflichtige Tatbestände in kürze offen zulegen, reicht nicht.

Eine solche Vorankündigung einer Selbstanzeige ist tunlichst zu vermeiden. Die entsprechende Erklärung führt nicht zur Straffreiheit und begründet im Gegenteil nun einen Anfangsverdacht bei der Steuerfahndung. Dadurch werden auch die späteren vollständige Erklärungen nicht mehr zur Straffreiheit führen.

Die Sperrwirkung des § 371 Abs.2 AO  entfällt, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerprüfung angekündigt hat oder gar ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.

Nun ist es oftmals nicht möglich die steuerlich relevanten Unterlagen zeitnah zu erhalten. In diesen Fällen ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung darf nicht zu niedrig sein, sonst entfällt wiederum die Sperrwirkung.

Diese kurzen Ausführungen zeigen bereits auf, wie eine Selbstanzeige von statten gehen sollte: Schnell und gut organisiert. Wird mit der Selbstanzeige zu lange gewartet, können die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen zuvor kommen. Wird jedoch zu übereilt gehandelt und nicht ausreichende Angaben abgegeben, so kann den Steuerbehörden damit erst recht Anlass zu Ermittlungen gegeben werden und die gewünschte Straffreiheit kann nicht mehr erlangt werden.

Vor diesem Hintergrund sollte vor einer beabsichtigten Selbstanzeige dringend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der sich im Steuerstrafrecht auskennt. Insbesondere gibt es im Straf- und Steuerrecht Besonderheiten bezüglich der Verjährungsfristen, die auch tunlichst beachtet werden sollten. 

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer Selbstanzeige. Sofern dies erforderlich ist, können wir für Sie Kollegen, z.B. aus der Schweiz, beauftragen fehlende Informationen anzufordern. Aber auch wenn eine Selbstanzeige verspätet ist, vertreten wir Sie gern in Steuerstrafsachen.

In strafrechtlichen Notfällen (zum Beispiel Verhaftung, Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Beschlagnahme) erreichen Sie uns auch außerhalb der Geschäftszeiten über unser Notfalltelefon.
 

 

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