Probezeit
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
16/09/2017 10:06
Probezeit - Probearbeitsverhältnis - Befristung zur Probe
Anwalt für Arbeitsrecht - Probezeit - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen in Berlin Mitte
SubjectsProbezeit
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originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
Probezeit
originally published: 16/09/2017 10:06, updated: 16/09/2017 10:06
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auf zweierlei Weise eine Probezeit vereinbaren. Sie können zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis (Probearbeitsverhältnis) vereinbaren. Der Befristungsgrund ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG („Befristung zur Erprobung“). Auch wenn diese Vorschrift keine Höchstdauer vorsieht, so wird auch hier die sechs-Monatsfrist von § 622 Abs. 3 BGB für ausreichend erachtet. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit endet das Probearbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hat sich der Arbeitnehmer bewährt, können die Parteien nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis schließen.
Vielfach vereinbaren die Vertragsparteien jedoch eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB, solange die Probezeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigt. Es reicht aus, wenn der Ausspruch der Kündigung noch während der Probezeit erfolgt auch wenn der tatsächliche Beendigungszeitpunkt außerhalb dieser liegt.
Während einer vereinbarten 6-monatigen Probezeit besteht noch kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, da dieser erst entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Vielfach vereinbaren die Vertragsparteien jedoch eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB, solange die Probezeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigt. Es reicht aus, wenn der Ausspruch der Kündigung noch während der Probezeit erfolgt auch wenn der tatsächliche Beendigungszeitpunkt außerhalb dieser liegt.
Während einer vereinbarten 6-monatigen Probezeit besteht noch kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, da dieser erst entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
06/03/2008 10:51
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
26/08/2010 19:36
bei Anhörung während der Probezeit ist eine Pauschalbegründung ausreichend - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
27/10/2010 17:05
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
22/04/2008 17:01
Ein Kündigungsschreiben muss vom Kündigenden eingenhändig unterzeichnet sein, wobei die Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genügt - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
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