Altersteilzeit
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
03/03/2009 14:12
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsAltersteilzeit
Altersteilzeit
originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
Altersteilzeit
originally published: 03/03/2009 14:12, updated: 03/03/2009 14:12
Die Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz, welches am 01.08.1996 in Kraft getreten ist, geregelt. Sie eröffnet Arbeitnehmern/-innen, über eine Reduzierung der Arbeitszeit, die Möglichkeit, den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten und fördert gleichzeitig die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer/-innen.
Um die Altersteilzeit zu ermöglichen, wird durch individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Halbierung der bisherigen wöchentliche Arbeitszeit vorgenommen. Unter „bisherige Arbeitszeit“ ist die Anzahl der Wochenstunden zu verstehen, die unmittelbar vor Vereinbarung der Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart war Als Höchstgrenze dient die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbart war.
Bei der Altersteilzeit handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers ist im Altersteilzeitgesetz nicht vorgesehen, sondern kann allenfalls aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag entnommen werden.
Es sind verschiedene Aufteilungen von Arbeit und Freistellung möglich, wie z.B.:
Voraussetzungen des Arbeitnehmers:
Pflichten des Arbeitgebers / Gehaltshöhe des Arbeitnehmers:
Unabhängig von der Art der Aufteilung zwischen Arbeit und Freistellung, verpflichtet sich der Arbeitgeber freiwillig dazu, das Gehalt das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20% aufzustocken. Hierzu zählen Sonn- und Feiertagszuschlägen, vermögenswirksame Leistungen und Prämien, nicht aber einmalige Zahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber zusätzliche Rentenbeiträge zu zahlen, wobei grundsätzlich 80% des Regelarbeitesentgeltes als Berechnungsgrundlage dient.
Der Arbeitgeber hat als Ausgleich für die Arbeitskraft in Altersteilzeit Neueinstellungen oder Übernahmen von Ausgebildeten vorzunehmen. Hierzu zählen auch Hochschulabsolventen.
Erforderliche Anträge des Arbeitgebers:
Stud. iur. David Jerman - RAin Dorit Jäger
Um die Altersteilzeit zu ermöglichen, wird durch individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Halbierung der bisherigen wöchentliche Arbeitszeit vorgenommen. Unter „bisherige Arbeitszeit“ ist die Anzahl der Wochenstunden zu verstehen, die unmittelbar vor Vereinbarung der Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart war Als Höchstgrenze dient die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbart war.
Bei der Altersteilzeit handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers ist im Altersteilzeitgesetz nicht vorgesehen, sondern kann allenfalls aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag entnommen werden.
Es sind verschiedene Aufteilungen von Arbeit und Freistellung möglich, wie z.B.:
- Halbtagsbeschäftigung
- täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Wechsel von Arbeit und Freistellung
- Leistung der gesamten vereinbarten Arbeitszeit und mit anschließender Freistellung (so genanntes Blockmodell)
Voraussetzungen des Arbeitnehmers:
- Vollendung des 55. Lebensjahr
- versicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro/Monat) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit von mindestens 1.080 Kalendertagen
- oder entsprechende Tätigkeiten im gesamten EU-Ausland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld II (seit 01.01.2005), Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder einer anderen Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld)
Pflichten des Arbeitgebers / Gehaltshöhe des Arbeitnehmers:
Unabhängig von der Art der Aufteilung zwischen Arbeit und Freistellung, verpflichtet sich der Arbeitgeber freiwillig dazu, das Gehalt das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20% aufzustocken. Hierzu zählen Sonn- und Feiertagszuschlägen, vermögenswirksame Leistungen und Prämien, nicht aber einmalige Zahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber zusätzliche Rentenbeiträge zu zahlen, wobei grundsätzlich 80% des Regelarbeitesentgeltes als Berechnungsgrundlage dient.
Der Arbeitgeber hat als Ausgleich für die Arbeitskraft in Altersteilzeit Neueinstellungen oder Übernahmen von Ausgebildeten vorzunehmen. Hierzu zählen auch Hochschulabsolventen.
Erforderliche Anträge des Arbeitgebers:
- Anerkennungsantrag (innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Fördervoraussetzungen zu stellen)
- Erstattungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit
Stud. iur. David Jerman - RAin Dorit Jäger
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Rechtsanwalt
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AgrarrechtDie Kanzlei Rechtsanwälte Buse GbR in 06886 Lutherstadt Wittenberg kann Sie in folgenden Rechtsgebieten: Sanierung von Unternehmen, Patentrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsverträge, Energierecht vertreten. Rechtsanwältin Franziska Buse kann Sie unter a
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Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge hat er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten- BAG vom 15.11.2011-Az: 9 AZR 387/10
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Altersteilzeit im Blockmodell - Auszahlung von Erfolgsanteilen - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
SubjectsAltersteilzeit
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published on 10/03/2011 00:00
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Recht zur
Rückforderung der an die bei der G unter der Versicherungsnummer
5/178740/3 bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung zugunsten
des Klägers als versicherte Person geleisteten Be
published on 04/08/2015 00:00
Tenor
I.
Zum Spaltungsprüfer des Abspaltungsvertrages oder seines Entwurfes wird bestellt:
X Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
II.
Der Vertragsprüfer wird angewiesen, neben den allgemeinen Hinweisen in den Gründen dieses Beschlusses, folgende Gesichts
published on 28/10/2014 00:00
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 30.000.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 39 und 40 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.3, 2.1.4