Kollektives Arbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
21/09/2017 15:41
Tarifvertragsercht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsKollektives Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
Kollektives Arbeitsrecht
originally published: 21/09/2017 15:41, updated: 21/09/2017 15:41
Das Kollektive Arbeitsrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern insoweit, als sie sich zur Wahrung ihrer Interessen zu Verbänden zusammenschließen. Das kollektive Arbeitsrecht enthält demnach das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen, wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Mitbestimmungerecht in Unternehmen und Betrieben.
1. Tarifvertragsrecht
Tarifverträge sollen die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln und als Kollektivverträge Vorgaben zu den einzelnen Arbeitsverträgen machen. Die Regelungen in Tarifverträgen betreffen insbesondere den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwischen beiderseits Tarifgebundenen, sofern das jeweilige Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.
2. Arbeitskampfrecht
Arbeitskämpfe sind grundsätzlich nur auf tarifvertraglicher, nicht auf betrieblicher Ebene zulässig. Im Arbeitskampf kann mittels bestimmter Instrumente, wie Streik oder Aussperrung, den jeweiligen Forderungen Nachdruck verliehen werden.
Der Streik ist eine planmäßige und gemeinsame Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Durchsetzung von Forderungen. Ein rechtmäßiger Streik hat bestimmte Rechtsfolgen. So sind die streikenden Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Notstandsarbeiten, nicht zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitgeber sind hingegen nicht zur Zahlung der Gehälter verpflichtet. Die nicht streikenden Arbeitnehmer müssen, soweit möglich, ihre Arbeit gegen Entgelt verrichten. Können sie streikbedingt nicht beschäftigt werden, entfällt die Vergütungspflicht.
Die Aussperrung ist die planmäßige Ausschließung von Arbeitnehmern von der Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung.
3. Betriebsverfassungsrecht
Dem maßgeblich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Betriebsverfassungsrecht entsprechend können sich die Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat an Entscheidungen beteiligen, die den Betrieb betreffen und andernfalls vom Arbeitgeber allein getroffen würden. Zu den Rechten des Betriebsrates zählen unter anderen Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Widerspruchsrechte.
1. Tarifvertragsrecht
Tarifverträge sollen die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln und als Kollektivverträge Vorgaben zu den einzelnen Arbeitsverträgen machen. Die Regelungen in Tarifverträgen betreffen insbesondere den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwischen beiderseits Tarifgebundenen, sofern das jeweilige Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.
2. Arbeitskampfrecht
Arbeitskämpfe sind grundsätzlich nur auf tarifvertraglicher, nicht auf betrieblicher Ebene zulässig. Im Arbeitskampf kann mittels bestimmter Instrumente, wie Streik oder Aussperrung, den jeweiligen Forderungen Nachdruck verliehen werden.
Der Streik ist eine planmäßige und gemeinsame Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Durchsetzung von Forderungen. Ein rechtmäßiger Streik hat bestimmte Rechtsfolgen. So sind die streikenden Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Notstandsarbeiten, nicht zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitgeber sind hingegen nicht zur Zahlung der Gehälter verpflichtet. Die nicht streikenden Arbeitnehmer müssen, soweit möglich, ihre Arbeit gegen Entgelt verrichten. Können sie streikbedingt nicht beschäftigt werden, entfällt die Vergütungspflicht.
Die Aussperrung ist die planmäßige Ausschließung von Arbeitnehmern von der Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung.
3. Betriebsverfassungsrecht
Dem maßgeblich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Betriebsverfassungsrecht entsprechend können sich die Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat an Entscheidungen beteiligen, die den Betrieb betreffen und andernfalls vom Arbeitgeber allein getroffen würden. Zu den Rechten des Betriebsrates zählen unter anderen Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Widerspruchsrechte.
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Rechtsanwalt
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Übt der Betriebsinhaber Weisungen auf das beschäftigte Fremdpersonal aus, so ist dieses i.S.d. § 99 I BetrVG in den Betrieb eingegliedert.
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SubjectsBetriebsverfassungsrecht
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published on 13/12/2016 00:00
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
13. Dezember 2016 (
*1
)
„EZB — Personal der EZB — Leiharbeitnehmer — Begrenzung der Höchstdauer der Leistungserbringung eines Leiharbeitnehmers — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare...
published on 23/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwe
published on 23/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwe
published on 23/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nic