Strafrecht: Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung

published on 14/09/2017 09:30
Strafrecht: Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung
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Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig.
Zu beachten ist, dass sie bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 08.05.2017 (GSSt 1/17) folgendes entschieden:

Tenor:

Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig.

Sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.

Gründe

Die Vorlage betrifft die Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei und den etwaigen Vorrang einer eindeutigen Verurteilung wegen Geldwäsche vor einer wahldeutigen Verurteilung, die sich auf alternativ in Frage kommende Katalogvortaten der Geldwäsche bezieht.

In einem beim 2. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten L. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten E. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stahlen oder hehlten die Angeklagten seit dem Jahr 2008 in erheblichem Umfang vor allem Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge und andere Hilfsmittel, die bei der Bearbeitung von Fahrzeugen Verwendung finden konnten. Der Angeklagte E. mietete zur Lagerung der Gegenstände und zur Montage oder Demontage von Fahrzeugen ein Werkstattgebäude an. Dort reparierte er auch fremde Fahrzeuge und trieb mit Fahrzeugteilen Handel. Der Angeklagte L. verfügte über ein Grundstück mit Garagen und einem Container, wo er aus Diebstählen herrührende Gegenstände lagerte und Fahrzeuge bearbeiten konnte. Nach einer anonymen Strafanzeige wurden die Räume am 23. und 24. Juni 2009 durchsucht. Es wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt, die in dem für die Einzeltaten näher konkretisierten Tatzeitraum zwischen dem 26. März 2007 und dem 20. Juni 2009 gestohlen worden waren.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unter den in § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB bezeichneten Voraussetzungen verübten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder gewerbsmäßiger Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Ob die Angeklagten in den ausgeurteilten Fällen als Mittäter Diebstähle begangen oder die bei ihnen sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben hatten, hat es nicht zu klären vermocht. Es sei möglich, dass sie getrennt voneinander Beutestücke aus den Diebstählen angekauft hätten oder dass einer von beiden - neben Dritten - an den Diebstählen beteiligt gewesen sei und danach Beutegegenstände an den jeweils anderen abgegeben habe.

Die Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßigen Hehlerei hat das Landgericht verneint, da es eine zumindest einseitig sichere Feststellung der Erfordernisse der Hehlerei nicht hat treffen können. Weil der Strafrahmen für gewerbsmäßige Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 StGB eine höhere als die in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB angedrohte Mindeststrafe vorsieht, ist es vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Bei der - einheitlich vorgenommenen - Strafzumessung hat es den geringeren Schaden zu Grunde gelegt, der beim Erwerb der einzelnen Beutestücke durch Hehlerei verursacht worden wäre. Im Übrigen hat es auf allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte abgestellt; ein konkretes Tatbild hat es jeweils nicht bewertet.

Nach Ansicht des 2. Strafsenats weist die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Auch die Ablehnung einer eindeutigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sei rechtlich nicht zu beanstanden. Daher stehe die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der 2. Strafsenat möchte das Urteil des Landgerichts gleichwohl wegen der Verletzung sachlichen Rechts aufheben. In Abkehr von bisheriger Rechtsprechung vertritt er die Auffassung, dass die wahldeutige Verurteilung aufgrund einer mit ihr verbundenen strafbegründenden Wirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die jedoch nicht vorhanden sei. Die demgemäß zu konstatierende Lücke könne wegen des insoweit geltenden strengen Gesetzesvorbehalts nicht durch Richterrecht gefüllt werden. Darüber hinaus widerstreite die gesetzesalternative Verurteilung dem aktuellen Willen des Gesetzgebers, der namentlich im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte vorrangige Auffangtatbestände neu geschaffen habe, die der Wahlfeststellung die Grundlage entzögen. Schließlich seien das gleichfalls in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Bestimmtheit der Strafdrohung verletzt und eine schuldangemessene Strafzumessung nicht gewährleistet.

In einem vom 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG durchgeführten Anfrageverfahren hatten alle angefragten Strafsenate zum Ausdruck gebracht, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gesetzesalternativen Verurteilung festhalten zu wollen. Daraufhin hatte der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 11. März 2015 dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sei.

Durch Beschluss vom 9. August 2016 hat der 2. Strafsenat die Vorlage zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 16. August 2016 hat der 5. Strafsenat entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe. Daraufhin hat der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 2. November 2016 die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG abermals dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt:

Ist die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß?

Wenn ja: Ist die gesetzesalternative Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen?

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

Die gesetzesalternative Verurteilung ist zulässig. Sie setzt nicht voraus, dass die Straftatbestände rechtsethisch oder rechtspsychologisch vergleichbar sind.

Die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei wird durch die gleichzeitige Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche nicht ausgeschlossen.

Die Vorlegung ist zulässig. Namentlich war ein weiteres Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht notwendig. Denn jedenfalls sind die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 4 GVG gegeben. In den dort geregelten Fällen ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens selbst dann nicht geboten, wenn gleichzeitig eine Divergenzvorlage in Betracht käme. Die vorgelegten Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen eine insbesondere bei Auffinden gestohlener Gegenstände nicht selten vorkommende Fallgestaltung. Die Entscheidung über sie ist zudem für die Rechtsanwendung richtungweisend. Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da zu vermeiden ist, dass in einer praxisrelevanten Frage künftig unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel. Als solche ist sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden strengen Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB zu messen, sondern unterliegt lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genügt. Im Einzelnen:

Das Rechtsinstitut greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn innerhalb des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat, und andere Möglichkeiten gewiss ausgeschlossen sind. In allen anderen Fällen nicht sicher festgestellten Sachverhalts ist der Angeklagte hingegen nach dem Zweifelssatz entweder freizusprechen oder - sofern nicht trotz Tatsachenalternativität der Schuldspruch unzweifelhaft ist - zu seinen Gunsten nach dem milderen Gesetz mit eindeutigem Schuldspruch zu verurteilen. Demgemäß gibt die ungleichartige Wahlfeststellung dem Tatgericht vor, wie es nach Abschluss der Beweisaufnahme bei einer bestimmten Beweislage zu entscheiden hat. Sie ist deshalb wie der "Prozessrechtsgrundsatz" "im Zweifel für den Angeklagten" dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Der Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG ist damit nicht eröffnet. Dass bei fehlerhafter Rechtsanwendung wegen defizitärer Feststellungen der Schuldspruch notleidend ist, was auf die Sachrüge hin zu beachten ist, bleibt davon unberührt.

Die durch den vorlegenden Strafsenat gegen diese Einordnung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

Die Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung wirkt nicht strafbarkeitsbegründend.

Grundlage der Bestrafung ist in den Fällen der ungleichartigen Wahlfeststellung keine ungeschriebene weitere Norm, die übereinstimmende Unrechtselemente bzw. einen "gemeinsamen Unrechtskern" der nicht unzweifelhaft zur Anwendung gelangenden Strafgesetze in sich vereinigen würde. Denn im Rahmen der Wahlfeststellung wird gerade nicht "eindeutig" wegen einer "zwischen" den gesetzlichen Tatbeständen liegenden Handlung oder einer gemeinsamen Schnittmenge von Handlungselementen verurteilt. Vielmehr muss in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante jeweils ein Straftatbestand vollständig verwirklicht sein. Damit ist sichergestellt, dass über die Strafbarkeit als solche sowie über Art und Maß der Strafe nicht die Gerichte entscheiden, sondern der Gesetzgeber; desgleichen liegt weder eine unzulässige Analogie noch eine durch das Bundesverfassungsgericht so genannte Entgrenzung bzw. "Verschleifung" von Tatbestandsmerkmalen vor.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich des Weiteren, dass dem Täter nicht ungewiss ist, ob sein Verhalten strafbar ist oder nicht. Die Strafbarkeit folgt aus den in Betracht kommenden, vorab gesetzlich normierten Straftatbeständen. So weiß der Täter in dem durch den vorlegenden Strafsenat aufgeworfenen Zusammenhang selbstverständlich, dass er nicht stehlen oder hehlen darf und dass er andernfalls Strafe zu fürchten hat. Der Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips, die Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Normadressaten zu gewährleisten ist deshalb nicht berührt.

Der Generalbundesanwalt weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass bei gegenteiliger Bewertung auch ein Schuldspruch auf der Basis alternativer Tatsachenfeststellung bei gleichwertigen Merkmalen innerhalb einer einzigen Strafvorschrift wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip als verfassungswidrig angesehen werden müsste. Dann aber wäre - schwerlich überzeugend - zugleich die Frage der Übereinstimmung wahldeutiger Verurteilung mit der Verfassung der Zufälligkeit gesetzgeberischer Ausgestaltung von Strafvorschriften anheimgegeben.

Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der zuletzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts die wahldeutige Verurteilung nur dann als zulässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind, vermag an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass verfahrensrechtliche Rechtsinstitute sehr häufig von Fragen des materiellen Rechts beeinflusst werden, ohne hierdurch ihren Charakter als Verfahrensrecht zu verlieren, soll mit diesem Erfordernis insbesondere die Ungerechtigkeit vermieden werden, die eintreten würde, wenn in den Schuldspruch Tatbestände aufgenommen würden, die "eine verschiedene seelische Verfassung des Täters voraussetzen und ihm eine verschiedene sittliche Bewertung zuziehen". Das Gebot schränkt den Anwendungsbereich der an sich unbeschränkt zulässigen Wahlfeststellung mithin lediglich ein und konstituiert diesen nicht etwa.

Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt weder das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldprinzip noch die Unschuldsvermutung. Unabdingbare Voraussetzung für ihre Anwendung ist es, dass der Angeklagte nach richterlicher Überzeugung schuldhaft eine Straftat begangen hat. Dem Verbot einer schuldunangemessenen Strafe ist dabei durch die Anwendung des Zweifelssatzes in der Weise Rechnung zu tragen, dass die dem Angeklagten günstigste Variante zugrunde zu legen und die mildeste in Betracht kommende Strafe zu verhängen ist. Die wahldeutige Verurteilung stellt auch kein Verdachtsurteil dar. Denn es ist sicher, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, was in dem alternativ gefassten Schuldspruch auch klar zum Ausdruck kommt. Die mit der Aufzählung mehrerer Delikte in der Urteilsformel verbundene Belastung für den Verurteilten ist dabei denkbar gering und im Blick auf das Erfordernis der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit rechtsstaatlich hinnehmbar. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Täter "nur eine, in der Strafbarkeit und im Strafmaß vorab bestimmte Tat begangen hat, wobei nur er um diese für ihn eindeutige Tat weiß". Eine Verletzung des "in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten" ist deshalb nicht gegeben.

Die Rechtsfigur hält sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

Anerkanntermaßen können unabweisbare Bedürfnisse einer ordnungsgemäßen Strafrechtspflege Ausgangspunkt einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung sein. Das Reichsgericht und daran anknüpfend in ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichtshof haben das Rechtsinstitut der ungleichartigen Wahlfeststellung namentlich auf den Gedanken der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit gestützt. Ein Freispruch aufgrund mehrfacher Anwendung des Zweifelssatzes nach je unterschiedlicher Blickrichtung wäre in Fällen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet, schlechthin unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit, die eine am Gleichheitssatz orientierte, dem Rechtsgüterschutz verpflichtete Ausgestaltung eines effektiven Strafverfahrens fordern. Das Schrifttum ist dem jedenfalls im Grundsatz ganz überwiegend gefolgt.

Die Rechtsprechung zur Wahlfeststellung kann sich auf die Billigung des Gesetzgebers stützen.

Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat - wie auch der Gesetzgeber der Reichsstrafprozessordnung 1877 - bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen und Grenzen von wahldeutigen Schuldfeststellungen zu normieren; in Kenntnis der über die zuletzt eingenommenen Standpunkte des Reichsgerichts hinausgehenden damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, die damit verbundenen Fragen der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu überlassen. Dem liegt die - zutreffende - Auffassung zugrunde, dass die durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 eingeführte Kodifizierung der Wahlfeststellung in § 2b RStGB nicht nationalsozialistischem Gedankengut entsprungen ist. Aus der Aufhebung der Vorschrift durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 lässt sich eine gegenteilige Bewertung nicht überzeugend ableiten. Denn die Problematik war bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts und den Folgejahren unbeeinflusst von nationalsozialistischem Denken erörtert worden; sie stellt sich überdies in ausländischen Rechtsordnungen ebenso und wird dort in ähnlicher Weise gelöst.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber der ständigen Rechtsprechung zur Wahlfeststellung in späterer Zeit seine Billigung entzogen haben könnte. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Strafsenats lässt sich namentlich den - ohnehin nur jeweils einen Teilausschnitt der Anwendungsfälle der Wahlfeststellung betreffenden - Regelungen zur Unterschlagung und zur Geldwäsche kein der wahldeutigen Schuldfeststellung generell widerstreitender Wille des Gesetzgebers entnehmen.

Mit der Neufassung des Grundtatbestandes der Unterschlagung in § 246 Abs. 1 StGB wollte der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes 1998 unter Übernahme eines Vorschlags des E 1962 Strafbarkeitslücken beseitigen und in Rechtsprechung sowie Schrifttum aufgetretene Streitfragen außerhalb der Wahlfeststellung lösen. Zugleich hat er mit der in die Vorschrift aufgenommenen Subsidiaritätsklausel gewährleisten wollen, dass mit höherer Strafe bedrohte Straftaten weiterhin als solche geahndet werden können. Der der Regelung zugrunde liegende Gedanke trifft dabei gleichermaßen auf Fälle zu, in denen sicher feststeht, dass der Täter das eine oder andere schwerer wiegende Delikt begangen hat. Hätte der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 246 Abs. 1 StGB die Wahlfeststellung in Bezug auf schwerer wiegende Delikte hingegen ausschließen wollen, wären eindeutige Äußerungen in der Begründung zum Koalitionsentwurf oder im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu erwarten gewesen. Daran fehlt es.

Ähnliche Erwägungen gelten für die Strafvorschrift zur Geldwäsche.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei. Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche - vorbehaltlich des später eingefügten § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB - straflos gestellt wird. Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge gefassten Sachverhaltskonstellation unterscheiden sich die hier relevanten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Katalogtat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht und nur die Art seiner Beteiligung offenbleiben muss. Entgegen der im Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung zielt die Strafvorschrift des § 261 StGB nicht darauf ab, insoweit bestehende Beweiszweifel und daraus resultierende Strafbarkeitslücken in der Weise aufzulösen, dass sie eine eindeutige Verurteilung wegen Geldwäsche ermöglicht, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung die Basis zu entziehen.

Abgesehen davon, dass die Schutzgüter der Katalogvortaten einerseits und der Geldwäsche andererseits nicht deckungsgleich sind, widerstreitet der Behauptung eines umfassenden "Auffangcharakters", dass die Geldwäsche wegen der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich wesentlich eingeschränkt ist. Demgemäß scheidet sie tatbestandlich aus, wenn etwa Diebstahl oder Hehlerei nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangen worden sind.

Andernfalls ist die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zu beachten, die der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Katalogvortat - vorbehaltlich des § 269 Abs. 9 Satz 3 StGB - den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien kann dabei entnommen werden, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn sich der Angeklagte zwar sicher wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, aber statt auf eindeutiger auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen ist. Dies zugrunde gelegt kann eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht erfolgen.

Das Gebot der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beizubehalten. Der Große Senat für Strafsachen hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Wahlfeststellung nur dann zu rechtfertigen und hinzunehmen ist, wenn sie sich auf Straftaten bezieht, die in Bezug auf das sittlich-rechtliche Werturteil über sie und die innere Beziehung des Täters auf sie wesentlich gleichwertig sind; über diese Schranke dürfe nicht hinausgegangen werden. Diese Einschätzung ist nach wie vor berechtigt. Gegenüber der durch Teile des Schrifttums an der Ausgestaltung der Rechtsprechungsformel geübten Kritik ist darauf hinzuweisen, dass durch Stimmen der Literatur verschiedentlich unterbreitete Alternativvorschläge keine eindeutigere Begrifflichkeit aufweisen und in der konkreten Ausformung weitgehend dieselben oder ähnliche Wertungsgesichtspunkte herangezogen werden. Hinzu kommt, dass sich in langjähriger Praxis typische Fallgruppen in positivem wie negativem Sinn herausgebildet haben, die der Rechtsprechungsformel hinreichend feste Konturen verleihen.

Die wahldeutige Verurteilung bereitet keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Strafzumessung.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Tatgericht die jeweils in Betracht kommenden Strafen zu vergleichen und für alle in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen zu prüfen, auf welche Strafe jeweils zu erkennen wäre, wenn die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre; es ist dann die geringste Strafe zu verhängen. Dass die Strafe damit in der Regel hinter dem wahren Schuldumfang zurückbleibt, ist kein Spezifikum der ungleichartigen Wahlfeststellung, sondern eine aus der Anwendung des Zweifelssatzes folgende Konsequenz. Es besteht kein qualitativer Unterschied zu in der Praxis außerhalb der Wahlfeststellung sehr häufigen Konstellationen, in denen infolge nicht vollständiger Aufklärbarkeit des Sachverhalts von Mindestfeststellungen und Annahmen zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss. Dass die Strafe gegebenenfalls den Schuldgehalt der Tat nicht ausschöpft, muss deshalb hier wie dort hingenommen werden. Die Alternative - überhaupt keine Strafe bei feststehender Strafbarkeit - wäre ganz offensichtlich noch weniger schuldangemessen. Auch kommt die tatrichterliche Praxis mit den Anforderungen an die Strafzumessungsentscheidung in Fällen der Wahlfeststellung augenscheinlich zurecht.

Zur Beantwortung der zweiten Vorlegungsfrage wird auf die Ausführungen unter III. 1 d dd verwiesen.

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BGHSt: ja
BGHR: ja
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Veröffentlichung: ja
Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen)
Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut
der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen
weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands
der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - GSSt 1/17 - LG Meiningen
ECLI:DE:BGH:2017:080517BGSST1.17.2
BESCHLUSS GSSt 1/17 vom 8. Mai 2017 in der Strafsache gegen

1.


2.



wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei

ECLI:DE:BGH:2017:080517BGSST1.17.0
Der Große Senat für Strafsachen hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Dr. Franke und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach und Gericke
am 8. Mai 2017 beschlossen:
Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig. Sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.

Gründe:

I.

1
Die Vorlage betrifft die Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei und den etwaigen Vorrang einer eindeutigen Verurteilung wegen Geldwäsche vor einer wahldeutigen Verurteilung, die sich auf alternativ in Frage kommende Katalogvortaten der Geldwäsche bezieht.
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1. In einem beim 2. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten L. wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten E. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde.
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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts stahlen oder hehlten die Angeklagten seit dem Jahr 2008 in erheblichem Umfang vor allem Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge und andere Hilfsmittel, die bei der Bearbeitung von Fahrzeugen Verwendung finden konnten. Der Angeklagte E. mietete zur Lagerung der Gegenstände und zur Montage oder Demontage von Fahrzeugen ein Werkstattgebäude an. Dort reparierte er auch fremde Fahrzeuge und trieb mit Fahrzeugteilen Handel. Der Angeklagte L. verfügte über ein Grundstück mit Garagen und einem Container, wo er aus Diebstählen herrührende Gegenstände lagerte und Fahrzeuge bearbeiten konnte. Nach einer anonymen Strafanzeige wurden die Räume am 23. und 24. Juni 2009 durchsucht. Es wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt, die in dem für die Ein- zeltaten näher konkretisierten Tatzeitraum zwischen dem 26. März 2007 und dem 20. Juni 2009 gestohlen worden waren.
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b) Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unter den in § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB bezeichneten Voraussetzungen verübten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder gewerbsmäßiger Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Ob die Angeklagten in den ausgeurteilten Fällen als Mittäter Diebstähle begangen oder die bei ihnen sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben hatten, hat es nicht zu klären vermocht. Es sei möglich, dass sie getrennt voneinander Beutestücke aus den Diebstählen angekauft hätten oder dass einer von beiden – neben Dritten – an den Diebstählen beteiligt gewesen sei und danach Beutegegenstände an den jeweils anderen abgegeben habe.
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Die Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßigen Hehlerei hat das Landgericht verneint, da es eine zumindest einseitig sichere Feststellung der Erfordernisse der Hehlerei nicht hat treffen können. Weil der Strafrahmen für gewerbsmäßige Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 StGB eine höhere als die in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB angedrohte Mindeststrafe vorsieht, ist es vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Bei der – einheitlich vorgenommenen – Strafzumessung hat es den geringeren Scha- den zu Grunde gelegt, der beim Erwerb der einzelnen Beutestücke durch Hehlerei verursacht worden wäre. Im Übrigen hat es auf allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte abgestellt; ein konkretes Tatbild hat es jeweils nicht bewertet.
6
c) Nach Ansicht des 2. Strafsenats weist die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Auch die Ablehnung einer eindeutigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sei rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 – 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88). Daher stehe die wahlweise Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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2. Der 2. Strafsenat möchte das Urteil des Landgerichts gleichwohl wegen der Verletzung sachlichen Rechts aufheben. In Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 19. April 1951 – 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg, StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.) vertritt er die Auffassung, dass die wahldeutige Verurteilung aufgrund einer mit ihr verbundenen strafbegründenden Wirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die jedoch nicht vorhanden sei. Die demgemäß zu konstatierende Lücke könne wegen des insoweit geltenden strengen Gesetzesvorbehalts (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht durch Richterrecht gefüllt werden. Darüber hinaus widerstreite die gesetzesalternative Verurteilung dem aktuellen Willen des Gesetzgebers, der namentlich im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte vorrangige Auffangtatbestände (§§ 246, 261 StGB) neu geschaffen habe, die der Wahlfeststellung die Grundlage entzögen. Schließlich seien das gleichfalls in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Bestimmtheit der Strafdrohung verletzt und eine schuldangemessene Strafzumessung nicht gewährleistet.
8
3. In einem vom 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG durchgeführten Anfrageverfahren hatten alle angefragten Strafsenate zum Ausdruck gebracht, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gesetzesalternativen Verurteilung festhalten zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 ARs14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307). Daraufhin hatte der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 11. März 2015 dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt , ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sei.
9
4. Durch Beschluss vom 9. August 2016 (2 StR 495/12) hat der 2. Strafsenat die Vorlage zurückgenommen.
10
5. Mit Beschluss vom 16. August 2016 (5 StR 182/16, BGHSt 61, 245) hat der 5. Strafsenat entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe. Daraufhin hat der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 2. November 2016 (2 StR 495/12) die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG abermals dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt: Ist die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß? Wenn ja: Ist die gesetzesalternative Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen?
11
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: Die gesetzesalternative Verurteilung („echte“ oder „ungleicharti- ge“ Wahlfeststellung) ist zulässig. Sie setzt nicht voraus, dass die Straftatbestände rechtsethisch oder rechtspsychologisch vergleichbar sind. Die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei wird durch die gleichzeitige Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche nicht ausgeschlossen.

II.

12
Die Vorlegung ist zulässig. Namentlich war ein weiteres Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht notwendig. Denn jedenfalls sind die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 4 GVG gegeben. In den dort geregelten Fällen ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens selbst dann nicht geboten, wenn gleichzeitig eine Divergenzvorlage in Betracht käme (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 – GSSt 1/16, aaO Rn. 24 mit zahlreichen Nachweisen). Die vorgelegten Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen eine insbesondere bei Auffinden gestohlener Gegenstände nicht selten vorkommende Fallgestaltung. Die Entscheidung über sie ist zudem für die Rechtsanwendung richtungweisend. Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da zu vermeiden ist, dass in einer praxisrelevanten Frage künftig unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

III.

13
Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
14
1. Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel (in diesem Sinne schon RGSt Vereinigte Strafsenate 68, 257, 262; im Einzelnen KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 StPO Rn. 106, 149; Stuckenberg, ZIS 2014, 461, 462 ff.; Wolter, GA 2013, 271, 273). Als solche ist sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 25, 269, 284 ff. mwN) strengen Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB zu messen, sondern unterliegt lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genügt. Im Einzelnen:
15
a) Das Rechtsinstitut greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn innerhalb des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat, und andere Möglichkeiten gewiss ausgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; Urteil vom 8. März 2012 – 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441, 442; Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 613/12, NStZ 2014, 42). In allen anderen Fällen nicht sicher festgestell- ten Sachverhalts ist der Angeklagte hingegen nach dem Zweifelssatz entweder freizusprechen oder – sofern nicht trotz Tatsachenalternativität der Schuldspruch unzweifelhaft ist – zu seinen Gunsten nach dem milderen Gesetz mit eindeutigem Schuldspruch zu verurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, aaO Rn. 4; LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 125 ff. mwN). Demgemäß gibt die ungleichartige Wahlfeststellung dem Tatgericht vor, wie es nach Abschluss der Beweisaufnahme bei einer bestimmten Beweislage (nicht behebbare Zweifel über zwei oder mehr, ihrerseits jeweils eine Strafbarkeit des Angeklagten ergebende Sachverhaltsvarianten) zu entscheiden hat (vgl. Stuckenberg, ZIS 2014, 461, 462 mwN). Sie ist deshalb wie der „Prozessrechtsgrundsatz“ (BVerfGE 25, 269, 294) „im Zweifel für den Angeklagten“ dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. SK-StGB/Wolter, Bd. II, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 17 f.; Stuckenberg, aaO, S. 468). Der Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG ist damit nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, aaO Rn. 5 mwN). Dass bei fehlerhafter Rechtsanwendung wegen defizitärer Feststellungen der Schuldspruch notleidend ist, was auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 103), bleibt davon unberührt.
16
b) Die durch den vorlegenden Strafsenat gegen diese Einordnung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
17
aa) Die Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung wirkt nicht strafbarkeitsbegründend.
18
(1) Grundlage der Bestrafung ist in den Fällen der ungleichartigen Wahlfeststellung keine ungeschriebene weitere Norm, die übereinstimmende Un- rechtselemente bzw. einen „gemeinsamen Unrechtskern“ der nicht unzweifel- haft zur Anwendung gelangenden Strafgesetze in sich vereinigen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, aaO Rn. 9 mwN; Stuckenberg, aaO S. 469 f.; aM Endruweit, Die Wahlfeststellung und die Prob- lematik der Überzeugungsbildung …, 1973, S. 269 f.;Freund, Festschrift Wolter , 2013, S. 35, 48 ff.). Denn im Rahmen der Wahlfeststellung wird gerade nicht „eindeutig“ wegen einer „zwischen“ den gesetzlichen Tatbeständen lie- genden Handlung oder einer gemeinsamen Schnittmenge von Handlungselementen verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, aaO Rn. 8 mwN; Stuckenberg, aaO). Vielmehr muss in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante jeweils ein Straftatbestand vollständig ver- wirklicht sein (vgl. BGH, aaO). Damit ist sichergestellt, dass über die Strafbarkeit als solche sowie über Art und Maß der Strafe nicht die Gerichte entscheiden , sondern der Gesetzgeber; desgleichen liegt weder eine unzulässige Analogie noch eine durch das Bundesverfassungsgericht so genannte Entgrenzung bzw. „Verschleifung“ (vgl. BVerfGE 126, 170, 211 mwN) von Tatbestands- merkmalen vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, aaO; vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, aaO Rn. 7 ff.; vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, aaO Rn. 9; vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, aaO, jeweils mwN).
19
(2) Aus dem Vorstehenden ergibt sich des Weiteren, dass dem Täter nicht ungewiss ist, ob sein Verhalten strafbar ist oder nicht. Die Strafbarkeit folgt aus den in Betracht kommenden, vorab gesetzlich normierten Straftatbeständen. So weiß der Täter in dem durch den vorlegenden Strafsenat aufgeworfenen Zusammenhang selbstverständlich, dass er nicht stehlen oder hehlen darf und dass er andernfalls Strafe zu fürchten hat. Der Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips , die Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Normadressaten zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 26, 41, 42; 45, 363, 370 ff.; 105, 135, 153) ist deshalb nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, aaO Rn. 11; vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, aaO Rn. 7; vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, aaO Rn. 7; vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, aaO Rn. 2).
20
(3) Der Generalbundesanwalt weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass bei gegenteiliger Bewertung auch ein Schuldspruch auf der Basis alternativer Tatsachenfeststellung bei gleichwertigen Merkmalen innerhalb einer einzigen Strafvorschrift (dazu LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 139) wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip als verfassungswidrig angesehen werden müsste (ebenso Stuckenberg, aaO, S. 469 f. mwN). Dann aber wäre – schwerlich überzeugend – zugleich die Frage der Übereinstimmung wahldeu- tiger Verurteilung mit der Verfassung der Zufälligkeit gesetzgeberischer Ausgestaltung von Strafvorschriften anheimgegeben (vgl. Stuckenberg, aaO).
21
bb) Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der zuletzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt [Vereinigte Strafsenate] 68, 257) die wahldeutige Verurteilung nur dann als zulässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 – GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 393 f.; Urteile vom 11. November 1966 – 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.; vom 15. Mai 1973 – 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f., jeweils mwN), vermag an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass verfahrensrechtliche Rechtsinstitute sehr häufig von Fragen des materiellen Rechts beeinflusst werden, ohne hierdurch ihren Charakter als Verfahrensrecht zu verlieren (Beispiele bei Stuckenberg , aaO, S. 470), soll mit diesem Erfordernis insbesondere die Ungerechtigkeit vermieden werden, die eintreten würde, wenn in den Schuldspruch Tatbestände aufgenommen würden, die „eine verschiedene seelische Verfas- sung des Täters voraussetzen und ihm eine verschiedene sittliche Bewertung zuziehen“ (RGSt, aaO S. 261). Das Gebot schränkt den Anwendungsbereich der an sich unbeschränkt zulässigen Wahlfeststellung mithin lediglich ein und konstituiert diesen nicht etwa (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, aaO Rn. 5; vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, aaO Rn. 10; SK-StGB/Wolter, aaO Rn. 13; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anhang zu § 1 Rn. 17 mwN).
22
cc) Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt weder das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldprinzip noch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Unabding- bare Voraussetzung für ihre Anwendung ist es, dass der Angeklagte nach richterlicher Überzeugung schuldhaft eine Straftat begangen hat. Dem Verbot einer schuldunangemessenen Strafe ist dabei durch die Anwendung des Zweifelssatzes in der Weise Rechnung zu tragen, dass die dem Angeklagten günstigste Variante zugrunde zu legen und die mildeste in Betracht kommende Strafe zu verhängen ist. Die wahldeutige Verurteilung stellt auch kein Verdachtsurteil dar. Denn es ist sicher, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, was in dem alternativ gefassten Schuldspruch auch klar zum Ausdruck kommt (vgl. etwa LK-StGB/Dannecker, aaO, Anh. § 1 Rn. 18; Eser/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 1 Rn. 67; Wolter, aaO, S. 276). Die mit der Aufzählung mehrerer Delikte in der Urteilsformel ver- bundene Belastung für den Verurteilten ist dabei denkbar gering („oder“) und im Blick auf das Erfordernis der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit rechtsstaatlich hinnehmbar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, aaO Rn. 15 mwN). Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Täter „nur eine, in der Strafbarkeit und im Strafmaß vorab bestimmte Tat be- gangen hat, wobei nur er um diese für ihn eindeutige Tat weiß“ (Wolter, aaO, S. 276). Eine Verletzung des „in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten“ (so Vorlagebeschluss unter Rn. 63) ist deshalb nicht gegeben.
23
c) Die Rechtsfigur hält sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
24
aa) Anerkanntermaßen können unabweisbare Bedürfnisse einer ordnungsgemäßen Strafrechtspflege Ausgangspunkt einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 52 f.). Das Reichsgericht (RGSt [Vereinigte Strafsenate] 68, 257, 262 f.) und daran anknüpfend in ständiger Rechtsprechung der Bundesge- richtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 – GSSt 2/56, aaO, S. 392) haben das Rechtsinstitut der ungleichartigen Wahlfeststellung namentlich auf den Gedanken der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit gestützt. Ein Freispruch aufgrund mehrfacher Anwendung des Zweifelssatzes nach je unterschiedlicher Blickrichtung wäre in Fällen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet, schlechthin unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit, die eine am Gleichheitssatz orientierte, dem Rechtsgüterschutz verpflichtete Ausgestaltung eines effektiven Strafverfahrens fordern (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, aaO Rn. 4). Das Schrifttum ist dem jedenfalls im Grundsatz ganz überwiegend gefolgt (vgl. etwa KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 Rn. 136 ff.; LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 141 ff.; LK-StGB/Dannecker, 12. Aufl., Anh. § 1 Rn. 23 ff.; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 67; MüKo-StGB/Schmitz, aaO Rn. 13 ff.; Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987, alle mit zahlreichen Nw).
25
bb) Die Rechtsprechung zur Wahlfeststellung kann sich auf die Billigung des Gesetzgebers (dazu BVerfGE 118, 212, 243 Rn. 121 mwN) stützen.
26
(1) Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat – wie auch der Gesetzgeber der Reichsstrafprozessordnung 1877 (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung, 1. Abteilung, 1880, S. 223 f.) – bewusst davon abgesehen , die Voraussetzungen und Grenzen von wahldeutigen Schuldfeststellungen zu normieren; in Kenntnis der über die zuletzt eingenommenen Standpunkte des Reichsgerichts hinausgehenden damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, die damit verbundenen Fragen der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu überlassen (vgl. den Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafrechtsbereinigungsgesetz , BT-Drucks. Nr. 3713 S. 19). Dem liegt die – zutreffende – Auffassung zugrunde, dass die durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetz- buchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) eingeführte Kodifizierung der Wahlfeststellung in § 2b RStGB nicht nationalsozialistischem Gedankengut entsprungen ist (BT-Drucks. aaO). Aus der Aufhebung der Vorschrift durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 55) lässt sich eine gegenteilige Bewertung nicht überzeugend ableiten. Denn die Problematik war bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts und den Folgejahren unbeeinflusst von nationalsozialistischem Denken erörtert worden; sie stellt sich überdies in ausländischen Rechtsordnungen ebenso und wird dort in ähnlicher Weise gelöst (vgl. OGHSt 2, 89, 90 ff.; KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 Rn. 151; Stuckenberg, ZIS 2014, 461, 465 ff. mwN; zur Lage im Ausland s. auch Endruweit, aaO, S. 312 ff.; aM wohl Haas, HRRS 2016, 190, 196).
27
(2) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber der ständigen Rechtsprechung zur Wahlfeststellung in späterer Zeit seine Billigung entzogen haben könnte. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Strafsenats lässt sich namentlich den – ohnehin nur jeweils einen Teilausschnitt der Anwendungsfälle der Wahlfeststellung betreffenden – Regelungen zur Unterschlagung (§ 246 StGB) und zur Geldwäsche (§ 261 StGB) kein der wahldeutigen Schuldfeststellung generell widerstreitender Wille des Gesetzgebers entnehmen.
28
(a) Mit der Neufassung des Grundtatbestandes der Unterschlagung in § 246 Abs. 1 StGB wollte der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes 1998 unter Übernahme eines Vorschlags des E 1962 Strafbarkeitslücken beseitigen und in Rechtsprechung sowie Schrifttum aufgetretene Streitfragen außerhalb der Wahlfeststellung lösen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Zugleich hat er mit der in die Vorschrift aufgenommenen Subsidiaritätsklausel gewährleisten wollen, dass mit höherer Strafe bedrohte Straftaten (insbesondere Diebstahl, Raub und Hehlerei) weiterhin als solche geahndet werden können. Der der Regelung zugrunde liegende Gedanke trifft dabei gleichermaßen auf Fälle zu, in denen sicher feststeht, dass der Täter das eine oder andere schwerer wiegende Delikt begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, aaO Rn. 17; s. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 – 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281). Hätte der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 246 Abs. 1 StGB die Wahlfeststellung in Bezug auf schwerer wiegende Delikte hingegen ausschließen wollen, wären eindeutige Äußerungen in der Begründung zum Koalitionsentwurf oder im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu erwarten gewesen. Daran fehlt es.
29
(b) Ähnliche Erwägungen gelten für die Strafvorschrift zur Geldwäsche (§ 261 StGB).
30
(aa) Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein-)Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.). Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche – vorbehaltlich des später eingefügten § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB – straflos gestellt wird. Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 – 2 StR 157/95, BGHR StGB § 1 Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 – 5 StR252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.
31
(bb) Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge gefassten Sachverhaltskonstellation (vgl. BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.) unterscheiden sich die hier relevanten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Katalogtat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht und nur die Art seiner Beteiligung (z.B. an einem Diebstahl oder einer Hehlerei) offenbleiben muss. Entgegen der im Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung (aaO Rn. 88 ff.) zielt die Strafvorschrift des § 261 StGB nicht darauf ab, insoweit bestehende Beweiszweifel und daraus resultierende Strafbarkeitslücken in der Weise aufzulösen, dass sie eine eindeutige Verurteilung wegen Geldwäsche ermöglicht, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung die Basis zu entziehen.
32
Abgesehen davon, dass die Schutzgüter der Katalogvortaten einerseits und der Geldwäsche andererseits nicht deckungsgleich sind (vgl. zu Eigentum und Vermögen BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358), widerstreitet der Behauptung eines umfassenden „Auffangcharak- ters“, dass die Geldwäsche wegen der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich wesentlich eingeschränkt ist. Demgemäß scheidet sie tatbestandlich aus, wenn etwa Diebstahl oder Hehlerei nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangen worden sind.
33
Andernfalls ist die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zu beachten, die der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Katalogvortat – vorbehaltlich des § 269 Abs. 9 Satz 3 StGB – den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, aaO). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien kann dabei entnommen werden, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn sich der Angeklagte zwar sicher wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, aber statt auf eindeutiger auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 182/16, aaO). Dies zugrunde gelegt kann eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht erfolgen.
34
cc) Das Gebot der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beizubehalten. Der Große Senat für Strafsachen hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Wahlfeststellung nur dann zu rechtfertigen und hinzunehmen ist, wenn sie sich auf Straftaten bezieht, die in Bezug auf das sittlich-rechtliche Werturteil über sie und die innere Beziehung des Täters auf sie wesentlich gleichwertig sind; über diese Schranke dürfe nicht hinausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 – GSSt 2/56, aaO, S. 394). Diese Einschätzung ist nach wie vor berechtigt. Gegenüber der durch Teile des Schrifttums an der Ausgestaltung der Rechtsprechungsformel geübten Kritik ist darauf hinzuweisen, dass durch Stimmen der Literatur verschiedentlich unterbreitete Alternativvorschläge keine eindeutigere Begrifflichkeit aufweisen und in der konkreten Ausformung weitgehend dieselben oder ähnliche Wertungsgesichtspunkte herangezogen werden (vgl. LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 146; KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 Rn. 148; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 74). Hinzu kommt, dass sich in langjähriger Praxis typische Fallgruppen in positivem wie negativem Sinn herausgebildet haben (hierzu z.B. KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 Rn. 145 f.; LR-StPO/ Sander, aaO, § 261 Rn. 148 ff.; Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1986, S. 172 bis 206), die der Rechtsprechungsformel hinreichend feste Konturen verleihen.
35
dd) Die wahldeutige Verurteilung bereitet keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Strafzumessung.
36
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Tatgericht die jeweils in Betracht kommenden Strafen zu vergleichen und für alle in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen zu prüfen, auf welche Strafe jeweils zu erkennen wäre, wenn die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre; es ist dann die geringste Strafe zu verhängen (vgl. schon oben sowie BGH, Urteile vom 29. Oktober 1958 – 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; vom 15. Mai 1973 – 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186; LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 165; LK-StGB/Dannecker, aaO, Anh. zu § 1 Rn. 160). Dass die Strafe damit in der Regel hinter dem wahren Schuldumfang zurückbleibt, ist kein Spezifikum der ungleichartigen Wahlfeststellung, sondern eine aus der Anwendung des Zweifelssatzes folgende Konsequenz (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, aaO Rn. 12 mwN). Es besteht kein qualitativer Unterschied zu in der Praxis außerhalb der Wahlfeststellung sehr häufigen Konstellationen , in denen infolge nicht vollständiger Aufklärbarkeit des Sachverhalts von Mindestfeststellungen und Annahmen zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss. Dass die Strafe gegebenenfalls den Schuldgehalt der Tat nicht ausschöpft, muss deshalb hier wie dort hingenommen werden. Die Alternative – überhaupt keine Strafe bei feststehender Strafbarkeit – wäre ganz offensichtlich noch weniger schuldangemessen (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, aaO, Anh. zu § 1 Rn. 22). Auch kommt die tatrichterliche Praxis mit den Anforderungen an die Strafzumessungsentscheidung in Fällen der Wahlfeststellung augenscheinlich zurecht.
37
2. Zur Beantwortung der zweiten Vorlegungsfrage wird auf die Ausführungen unter III. 1 d dd (2) (bb) verwiesen.
Limperg Raum Sost-Scheible Graf Franke Schäfer Schneider König Krehl Eschelbach Gericke

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.