Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
23 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

28/03/2019 10:03

Bei einer Sachbeschädigung im Zuge eines schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls besteht keine Gesetzeseinheit in Form der Konsumption. Infolge der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) beider Delikte ist auch eine Strafverschärfung nicht ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
04/01/2018 16:07

Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
14/09/2017 09:30

Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig.
24/08/2017 17:52

An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind hinsichtlich ihres Charakters als präventive Sicherungshaft strenge Anforderungen zu stellen.
Subjectssonstiges
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
110 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 06/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 331/19 vom 6. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2020:060220U3STR331.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.
published on 30/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 511/19 vom 30. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl u.a. ECLI:DE:BGH:2020:300920U3STR511.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Ver
published on 15/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 288/19 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2020:150720U2STR288.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 11/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48/17 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR48.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.