Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2017 - M 7 K 16.5855

originally published: 27/05/2020 20:30, updated: 05/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2017 - M 7 K 16.5855
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Landeshauptstadt München vom 15. November 2016 wurde zur Durchführung von Film-/Fernsehaufnahmen in der W. Straße vor dem Anwesen H. Straße 15 - ab Beginn der Parkbuchten südl. Einmündung H. Straße Richtung Süden beidseitig auf einer Länge von 40 m - am 16. November 2016 eine absolute Haltverbotszone für den 23. November 2016, 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, eingerichtet. An diesem Tag stellten Polizeibeamte um 7.15 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … … in der Haltverbotszone abgestellt war und ordneten um 8.15 Uhr dessen Abschleppung an. Das Fahrzeug wurde um 9.25 Uhr abgeschleppt.

Mit Bescheid vom 23. November 2016 machte der Beklagte Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 524,50 € gegenüber dem Kläger als letzten Fahrer des Fahrzeugs geltend. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 20. Februar 2017 auf 469,76 € abgeändert, da die Abschleppfirma nachträglich ihre Rechnung berichtigt habe.

Am 22. Dezember 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

die Aufhebung des Kostenbescheides vom 23. November 2016.

Am 23. November 2016 seien mehrere Fahrzeuge in der W.-/H. Straße aufgrund eines „Filmdrehs“ abgeschleppt worden. Die hohe Anzahl der abgeschleppten Fahrzeuge deute darauf hin, dass die Beschilderung für die Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend sichtbar gewesen sei. Die Schilder seien nicht drei Tage vorher aufgestellt worden. Da er sein Wohnmobil aufgrund des bevorstehenden Verkaufs gereinigt habe, sei er mehrere Stunden beim Auto mit An- und Abliefern von Gegenständen zur Wohnung beschäftigt gewesen. Von der Produktionsfirma sei das falsche Datum des „Filmdrehs“ angekündigt worden. Warum sei der Halter nicht ermittelt worden und warum seien zumindest die Anwohner nicht auf eine freie Fläche geschleppt worden. Mit der Klage wurden auch mehrere Bilder eingereicht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Abschleppmaßnahme sei recht- und zweckmäßig gewesen. Bei der Aufstellung der Haltverbotszeichen am 16. November 2016 sei das streitgegenständliche Fahrzeug bereits geparkt und auf einer Liste vornotiert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße es regelmäßig nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein zunächst zulässig abgestelltes Fahrzeug vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werde. Insbesondere im großstädtischen Bereich habe der Verkehrsteilnehmer mit Situationen zu rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangten. Es sei nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger die zwischenzeitlich eingerichtete Haltverbotszone nicht wahrgenommen habe. Die Polizei sei grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung eines Abschleppvorganges zunächst zu versuchen, den Halter zu ermitteln und zu informieren.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist; denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch bei einem Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aufhebung des Leistungsbescheides vom 23. November 2016 ist nach Ergehen des Abänderungsbescheides vom 20. Februar 2017 dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 23. November 2016 in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2017 begehrt (§ 88 VwGO). Weiter hat das Gericht die erhobene Klage dahingehend ausgelegt, dass sie nur für den Kläger als letzten Fahrer und Adressat des Leistungsbescheides gelten soll und dies auch der Klagepartei mitgeteilt. Diese zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.

Der Leistungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht vom Kläger die Kosten für die veranlasste Abschleppmaßnahme erhoben.

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung Verantwortlichen Ersatz der Kosten (Auslagen- und Gebühren). Die Kostenerhebung setzt voraus, dass die Polizei erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat bzw. ausführen hat lassen und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG ergibt sich zudem, dass die Kostenerhebung auch davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraftfahrzeugs (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug stand zur Überzeugung des Gerichts am 23. November 2016 verbotswidrig in der ordnungsgemäß ausgeschilderten absoluten Haltverbotszone (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8 lfd. Nr. 62, Zeichen 283) und der verantwortliche Fahrzeugführer war nicht rechtzeitig erreichbar. Die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die Abschleppmaßnahme greifen nicht durch.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Geh- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2016 - 3 C 10/15 - juris Rn. 21). Nach den in der Behördenakte vorhandenen Lichtbildern, den polizeilichen Skizzen und Feststellungen war der Abstellort gut sichtbar mit entsprechenden Haltverbotsschildern mit Richtungspfeilen und der Angabe über die Dauer des Haltverbotes entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 15. November 2016 als absolute Haltverbotszone gekennzeichnet. Bild 4 in der Behördenakte belegt, dass sich ein mobiles Haltverbotsschild direkt rechts neben dem klägerischen Fahrzeug befand. Die Schilder wurden auch rechtzeitig aufgestellt. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass die Haltverbotszone am 16. November 2016 eingerichtet wurde, am 21. November 2016 kontrolliert wurde und sich das klägerische Fahrzeug bereits zu diesen Zeitpunkten an dem Abstellort befand. Es ist unerheblich, dass beim Abstellen des Wohnmobils an der Örtlichkeit keine mobile Haltverbotszone ausgewiesen war. Der Verkehrsteilnehmer muss nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist. Bei einer solchen „Vorlaufzeit“ ist es nicht unverhältnismäßig, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1996 - 11 C 15/95 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 15 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass Anwohner zusätzlich zu dem Aufstellen von Verkehrsschildern über eine Maßnahme unterrichtet werden. Auch Benachrichtigungsversuche am Abschlepptag waren von Seiten des Beklagten nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer sich nicht in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, von der Polizei keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149/01 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 20, B.v. 1.12.2009 - 10 ZB 09.2367 - juris Rn. 2). Wie die verantwortliche Polizeibeamtin mitgeteilt hat, wurde trotzdem versucht, die Halter der abgestellten Fahrzeuge telefonisch oder auch persönlich zu erreichen, was aber nicht in allen Fällen erfolgreich war. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Versetzung des Fahrzeugs möglich gewesen sei, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Abschleppmaßnahme war daher insgesamt ermessensgerecht und verhältnismäßig (Art. 4, 5 PAG). Der Kläger konnte als Verantwortlicher gem. Art. 7 Abs. 1 PAG in Anspruch genommen werden. Der Beklagte hat die Kostenhöhe überprüft und mit Bescheid vom 20. Februar 2017 um 54,74 € gemindert. Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden im Übrigen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die gebührenrechtliche Inanspruchnahme für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs.
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.