Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2017 - M 7 K 16.4233

originally published: 27/05/2020 16:58, updated: 05/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2017 - M 7 K 16.4233
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Die Klägerin parkte ihr Kraftfahrzeug am 18. August 2016 in der …straße vor dem Gebäude S. Straße … Auch der Südteil der S. Straße ist seit dem 1. Juli 2016 Fußgängerzone; dies gilt auch für die …straße. Das Verkehrszeichen „Beginn einer Fußgängerzone“ (Zeichen 242.1, s. Anlage 2 zur StVO) ist u.a. beim Zugang zu der …straße vom ... kommend aufgestellt. Die Beamten der örtlichen Polizeiinspektion stellten das verkehrsordnungswidrig geparkte Fahrzeug der Klägerin um 15.31 Uhr fest und forderten um 15.41 Uhr den Abschleppdienst an, nachdem sie vergeblich versucht hatten, die Klägerin telefonisch zu erreichen. Um 16.15 Uhr wurde das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt.

Mit Bescheid vom 18. August 2016 machte der Beklagte die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 232,95 EUR geltend. Der Bescheid wurde der Klägerin bei Abholung ihres Kraftfahrzeugs am 18. August 2016 ausgehändigt.

Am 16. September 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Leistungsbescheid vom 18. August 2016 aufzuheben.

Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, da die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme der rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Der Klägerin sei die …straße seit vielen Jahren als Parkmöglichkeit bekannt. Sie sei am fraglichen Tag vom ... kommend nach rechts in die …straße eingebogen. Das auf einem Ständer neben dem Bauzaun aufgestellte Fußgängerzonen-Zeichen sei am 18. August 2016 nicht aufgestellt gewesen. Ein kleineres Fußgängerzonen-Schild, das unmittelbar am Bauzaun befestigt gewesen sei, sei für die Klägerin während des Einbiegevorgangs in die …straße nicht wahrnehmbar gewesen. Die …straße stelle lediglich eine Zubringerstraße zur eigentlichen Fußgängerzone dar und werde von Fußgängern nicht entsprechend einer Fußgängerzone frequentiert.

Nach Akteneinsicht ergänzte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. März 2017 sein Vorbringen. Die Klägerin habe in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht, dass sie der Auffassung gewesen sei, dass die Beschilderung zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht identisch gewesen sei mit den nunmehr von der Beklagtenseite vorgelegten Lichtbildern. Wenn dem doch so gewesen sein sollte, so zeige die Aussage der Klägerin, dass die Beschilderung von ihr tatsächlich nicht wahrgenommen worden sei. Dies sei u.a. darin begründet, dass das Schild unmittelbar vor dem Bauzaun und dem dahinter befindlichen Baugerüst aufgestellt worden sei. Aufgrund des „unruhigen Hintergrundes“ in Verbindung mit dem aus dem fließenden Verkehr getätigten Abbiegevorgang vom ... in die …straße, sei dieses Schild nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen Verkehrsteilnehmern leicht zu übersehen. Dies zeige sich auch darin, dass neben dem Fahrzeug der Klägerin noch ein weiteres Fahrzeug unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug in der …straße abgestellt worden sei. Auch der Fahrbahnbelag in dieser Straße in Verbindung mit dem bereits abgestellten Fahrzeug sowie den baulichen Gegebenheiten habe bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen lassen, dass sie hier in einem „Fußgängerzonen-Bereich“ geparkt haben solle. Die Klägerin habe sich zum Besuch einer Arztsprechstunde in M. eingefunden. Soweit erinnerlich, habe sie nach dem Arztbesuch feststellen können, dass ein mit unterdrückter Rufnummer erfolgter Anruf zu verzeichnen gewesen sei. Ob es sich hierbei um den von der Gegenseite geschilderten Anrufversuch handele, könne die Klägerin nicht verifizieren.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 16. November 2016

die Klage abzuweisen.

Die Abschleppmaßnahme sei recht- und zweckmäßig gewesen. Entgegen den Angaben der Klägerin habe sich das Zeichen 242.1 StVO mit Zusatzzeichen deutlich sichtbar am Beginn der Fußgängerzone befunden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern, welche vor Erteilung des Abschleppauftrages gefertigt worden seien. Auch habe die Beamtin eine Handskizze mit der tatsächlichen Situation vor Augen angefertigt. Die Fußgängerzone sei ausschließlich den Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürften sie nicht benutzen. Die wesentliche sicherheitsrechtliche Funktion des Fußgängerbereiches werde durch das unbefugte Befahren der Klägerin beeinträchtigt. Das ständige Freihalten der Fußgängerzone von unberechtigtem Fahrzeugverkehr liege im besonderen öffentlichen Interesse. Fußgänger rechneten in solchen Bereichen grundsätzlich nicht mit Fahrzeugverkehr und richteten dementsprechend ihr Verhalten ein. Auch gehe von parkenden Kraftfahrzeugen eine negative Vorbildwirkung für Dritte aus. Bereits das Ein- und Ausfahren in bzw. aus dem Fußgängerbereich und die Parkplatzsuche stellten eine hinreichend konkrete Gefahr für die Fußgänger dar und behinderten diese. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 19. September 2016 klargestellt, dass die erhobene Klage nur für die Klägerin als Fahrerin und Adressatin des Leistungsbescheides vom 18. August 2016 gelte. Die zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht von der Klägerin die Kosten für die veranlasste Abschleppmaßnahme erhoben.

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung Verantwortlichen Ersatz der Kosten (Auslagen und Gebühren). Die Kostenerhebung setzt voraus, dass die Polizei erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat bzw. ausführen hat lassen und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG ergibt sich zudem, dass die Kostenerhebung auch davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 07.219 - BayVBl 2009, 21).

Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraftfahrzeugs (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug der Klägerin stand zur Überzeugung des Gerichts am 18. August 2016 verbotswidrig in der ordnungsgemäß ausgeschilderten Fußgängerzone (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 5, lfd. Nr. 21, Zeichen 242.1) und die verantwortliche Fahrzeugführerin war nicht rechtzeitig erreichbar. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Abschleppmaßnahme greifen nicht durch.

Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr geltend gemacht, dass am 18. August 2016 das auch von ihr fotografierte Verkehrsschild „Beginn der Fußgängerzone“ am Abschlepptag nicht aufgestellt gewesen sei. Sie hat aber auf die schlechte Sichtbarkeit hingewiesen. Die Rechtsprechung unterscheidet im Hinblick auf die Wirksamkeit von Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2016 - 3 C 10/15 - juris Rn. 17). Das Gericht geht davon aus, dass hier die Anforderungen für den fließenden Verkehr gelten, da in einer Fußgängerzone nicht nur nicht geparkt werden darf, sondern bereits die Einfahrt mit dem Kraftfahrzeug verboten ist. Verkehrszeichen sind danach so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 3 C 18/07 - juris Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Das Verkehrsschild „Fußgängerzone“ ist auf der rechten Seite, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern der Klägerin und dem Bild in der Behördenakte ergibt, gut sichtbar aufgestellt (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO - zu §§ 39 bis 42 Abschnitt III Nr. 9). Hinzu kommt, dass man bei einer Einfahrt in die …straße vom ... kommend über eine Fläche fahren muss, die wie ein Gehweg gepflastert ist und auch aufgrund eines Bordsteins nur eine deutlich verringerte Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zulässt. Da das Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ gut sichtbar aufgestellt war, hat es seine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin entfaltet, gleichgültig, ob sie das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2016, a.a.O., Rn. 16).

Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Dabei liegt eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern vor, wenn ein Kraftfahrzeug verbotswidrig in einer Fußgängerzone abgestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149/01 - juris Rn. 4). In einem Fußgängerbereich ist die Fahrzeugnutzung grundsätzlich untersagt. Die mit der Einrichtung von Fußgängerzonen verbundene Zielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren, um zu gewährleisten, dass der Bereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen und genutzt wird. Es kommt weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen (vgl. OVG MV, B.v. 6.3.2015 - 3 L 201/11 - juris Rn. 4 ff.). Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Fußgänger in einer Fußgängerzone grundsätzlich nicht mit Fahrzeugverkehr rechnen müssen und ihr Verhalten dementsprechend ausrichten. Das Befahren eines Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen - auch nur zum Parken - birgt deshalb zumindest abstrakt die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtigt schon deshalb die Funktion des Fußgängerbereichs (vgl. OVG MV, B.v. 6.3.2015, a.a.O., Rn. 11). Hätte die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug die …straße Richtung S. Straße verlassen, da sie sich nach ihrem Vortrag nicht bewusst darüber gewesen ist, dass sie in eine Fußgängerzone eingefahren ist, hätte sie eine längere Strecke in einem Fußgängerbereich durchfahren und damit möglicherweise Fußgänger gefährdet. Wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, besteht ein auch ein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse darin, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken im Fußgängerbereich abgehalten werden (vgl. VGH BW, U.v. 15.1.1990 - 1 S 3664/88 - juris Rn. 30). Von parkenden Kraftfahrzeugen in einer Fußgängerzone geht eine negative Vorbildwirkung für Dritte aus. Auch die Klägerin hat sich auf das vor ihr parkende Fahrzeug berufen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein Schild „Beginn der Fußgängerzone“ auf der anderen Seite der …straße nicht angebracht gewesen sei, war dies nicht veranlasst, da die S. Straße an dieser Wegkreuzung bereits Fußgängerzone ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Straßenbelag der …straße auf eine Fußgängerzone hindeutet. Der Verkehrsteilnehmer hat die angebrachten Verkehrszeichen zu beachten. Im Übrigen ist die Zufahrt vom ... kommend durch den Plattenbelag bereits verkehrsberuhigt gestaltet und deutet nicht auf eine Durchfahrts Straße hin.

Die Abschleppmaßnahme war auch ermessensgerecht und verhältnismäßig (Art. 4, 5 PAG). Die Polizeibeamtin hat versucht, die Klägerin telefonisch zu erreichen. Die Klägerin hat angegeben, dass ein mit unterdrückter Rufnummer erfolgter Anruf bei ihr eingegangen sei. Weitere Benachrichtigungsversuche waren von Seiten des Beklagten jedenfalls nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer sich nicht Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, von der Polizei keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149/01 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 20, B.v. 1.12.2009 - 10 ZB 09.2367 - juris Rn. 2). Die Abschleppmaßnahme war geeignet und angemessen, den Gefahrenzustand zu beseitigen.

Die Klägerin konnte als Verantwortliche gemäß Art. 7 Abs. 1 PAG in Anspruch genommen werden. Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die gebührenrechtliche Inanspruchnahme für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.