Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2015 - 14 K 3962/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger hatte sein Fahrzeug, Marke N. , amtliches Kennzeichen X-XX 0000, am Mittwoch, dem 25. März 2015 spätestens ab 13:10 Uhr auf der S2.-----straße unter der S3. in E1. abgestellt. Das Parken ist in diesem Bereich von Montag bis Freitag von 11-18 Uhr nur mit Parkschein erlaubt; ein solcher lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Am Donnerstag, dem 26. März 2015 um 13:22 Uhr beauftragte eine Außendienstkraft der Beklagten einen Abschleppunternehmer mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. In dem darüber gefertigten Abschleppbericht gab die Außendienstkraft an, dass das Fahrzeug länger als drei Stunden im Bereich des Parkscheinautomaten ohne Parkschein abgestellt gewesen sei und dass an der Adresse des Klägers kein Klingelknopf mit diesem Namen vorhanden sei.
3Der Kläger holte das Fahrzeug am 27. März 2015 beim Abschleppunternehmer ab und zahlte die Abschleppkosten einschließlich der Unterstellgebühren in Höhe von insgesamt 135,99 Euro. Eine Anhörung zur Abschleppmaßnahme wurde dem Kläger ausgehändigt. Er machte von der Gelegenheit zur Anhörung keinen Gebrauch.
4Mit Bescheid vom 23. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,00 Euro heran.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben.
6Zur Begründung führt er aus, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe auch niemanden behindert. Er gehe mehrmals täglich an dem Ort vorbei und habe noch nie erlebt, dass jemand dort abgeschleppt worden sei, ohne dass das Fahrzeug behindernd geparkt hätte. Das Ordnungsamt wisse, wo er wohne, und hätte ihm somit über die Maßnahme Bescheid geben können.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2015 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte führt aus, dass der Kläger mit dem Abstellen seines Fahrzeugs ohne Parkschein gegen § 13 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe und damit die Grundlage für das Abschleppen geschaffen habe. Da zum Zeitpunkt der Maßnahme hoher Parkdruck geherrscht habe, sei die Maßnahme veranlasst worden. Der Außendienstmitarbeiter habe nach der Halterfeststellung an der ermittelten Adresse festgestellt, dass dort kein Klingelschild mit Namen vorhanden gewesen sei. Die Maßnahme sei damit recht – und zweckmäßig gewesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde, sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat und er gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) belehrt wurde.
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 71,- Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung - KostO NRW - a.F.) i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und § 46 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW). Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben.
18Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 ‑ 5 A 2625/00 -, juris.
19Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Der Kläger verstieß durch das Abstellen seines Fahrzeugs ohne Auslegen eines Parkscheins in einem Straßenbereich, in dem das Parken durch das Aufstellen eines Parkscheinautomaten näher geregelt ist, gegen § 13 Abs. 1 StVO. Die durch den Rechtsverstoß herbeigeführte Gefahr war auch gegenwärtig, weil der Verstoß zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmers andauerte und eine Beendigung nicht konkret absehbar war.
20Die Beklagte hat auch das ihr durch § 43 PolG eingeräumte Ermessen für die Entscheidung, ob die Gefahr durch Sicherstellung der Sache beseitigt werden soll, ordnungsgemäß ausgeübt. Die pauschale Behauptung des Klägers, in dem Straßenbereich würden Falschparker nicht abgeschleppt, wenn sie nicht andere behindern, ist nicht geeignet, eine gleichmäßige, am Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten in Zweifel zu ziehen.
21Das Einschreiten des Außendienstmitarbeiters durch Beauftragung eines Abschleppwagens zur Sicherstellung des Pkw des Klägers war auch verhältnismäßig.
22Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen.
23Die Sicherstellung des Fahrzeugs unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens war auch angemessen. Die durch die Abschleppmaßnahme für den Kläger entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel, den durch Parkscheinautomat bewirtschafteten Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis.
24Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch denn nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 –, NJW 1990, 2835 m.w.N..
26Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Abschleppen eines an einer Parkuhr abgestellten Fahrzeugs jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Parkzeit um mehr als drei Stunden überschritten ist.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.07.1983 – 7 B 182.82 –, DVBl 1983, 1066 und vom 24.08.1989– 7 B 123.89 –, juris.
28Sowohl das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sehen das Abschleppen eines an einer Parkuhr geparkten Fahrzeugs jedenfalls schon dann als verhältnismäßig an, wenn die Parkzeit um mehr als eine Stunde überschritten ist.
29Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. April 1989 – Bf II 42/87 –, DÖV 1990, 350; Hess VGH, Urteil vom 11. November 1997 – 11 UE 3450/95 –, NVwZ-RR 99, 23.
30Danach bestehen hier keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Denn nach den Feststellungen der Beklagten hatte der Kläger sein Fahrzeug bereits am 25. März 2015 vor 13:10 Uhr auf dem Parkplatz an der S2.-----straße abgestellt, ohne einen Parkschein zu erwerben und auszulegen. Damit nahm er den Parkraum bereits mehr als 12 Stunden unter Verletzung der Zielsetzung in Anspruch, durch das Parkscheinerfordernis sowie die Parkzeitbeschränkung den Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern für vorübergehendes Parken zur Verfügung zu stellen.
31Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 5137/12 – juris.
33Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
34Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
35Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris.
37Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter den Kläger nicht vor der Abschleppmaßnahme benachrichtigt hat. Diese Benachrichtigung hat die Außendienstkraft zwar vornehmen wollen. Mangels Klingelschild mit dem Namen des Klägers war dies indes nicht möglich.
38Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem im absoluten Haltverbot abgestellten PKW eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht,
39vgl. VG Bremen, Urteil vom 19. November 2009 – 5 K 1116/09 – juris.
40Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 71,00 Euro im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- 1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, - 2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.