Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Juli 2019 - Au 6 K 19.30797

originally published: 28/05/2020 06:55, updated: 12/07/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Juli 2019 - Au 6 K 19.30797
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrte im Asylverfahren zunächst Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. Nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. April 2019 begehrt er die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers einzustellen und den Bescheid vom 15. April 2019 aufzuheben, soweit er der Einstellungsentscheidung entgegensteht.

Der am ... 1997 geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2018 auf dem Luftweg aus der Türkei aus und über Albanien mit dem Lastwagen am 20. Oktober 2018 nach Deutschland ein (BAMF-Akte Bl. 22).

In seiner am 13. November 2018 auf Türkisch geführten Anhörung durch das Bundesamt gab er an, seinen Reisepass hätten ihm die Schleuser abgenommen, den Personalausweis habe er in der Aufnahmeeinrichtung abgegeben. Er sei auf dem Luftweg aus der Türkei nach Albanien und danach auf dem Landweg nach Deutschland gereist (ebenda Bl. 75). Nach seiner Schulzeit habe er verschiedene Beschäftigungen ausgeübt, dazwischen ab Februar 2016 ein Jahr lang seinen Wehrdienst abgeleistet und danach wieder als Träger gearbeitet und anschließend vergeblich Arbeit gesucht; ab Sommer 2017 habe er über ein Jahr lang nicht mehr gearbeitet (ebenda Bl. 77). Ab und zu habe er an Demonstrationen teilgenommen, aber keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden gehabt (ebenda Bl. 77). Sein Ausreisegrund sei eine Blutrache: Im Jahre 1990 habe es einen Streit um ein Grundstück gegeben, wobei jemand ermordet worden und sein Onkel zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Dessen Sohn sei vor 6 Monaten nach Deutschland gekommen und habe ebenfalls Asyl beantragt; dieser Cousin sei wegen der Streitigkeit bedroht worden und deswegen nach Deutschland gekommen. Da auch der Kläger mit diesem befreundet gewesen sei, sei auch er bedroht worden (ebenda Bl. 78). Wegen dieser Konflikte sei er bei der Polizei gewesen und habe die Personen angezeigt, ohne Beweise sei die Polizei jedoch machtlos; als der Kläger mit der Waffe bedroht worden sei, sei er nach Deutschland gekommen (ebenda Bl. 78). Letztlich handele es sich um eine Feindschaft zwischen den Familien; was genau, könne er nicht sagen, da er nicht in einer so engen Beziehung zu seinem Onkel gestanden habe und nicht mit ihm darüber gesprochen habe; er räumte ein, wegen einer Familienfehde geflohen zu sein, ohne deren Einzelheiten zu kennen (ebenda Bl. 78). Auf konkrete Nachfragen gab der Kläger ausweichend oder gar keine Antwort (ebenda Bl. 79).

Am 18. Februar 2019 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige (ebenda Bl. 116,122) und erlangte die Umverteilung zu ihr.

Mit Bescheid vom 15. April 2019, an die Bevollmächtigten des Klägers am 16. April 2019 als Einschreiben versandt (ebenda Bl. 125 ff., Bl. 144), lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2 und Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Schließlich befristete das Bundesamt des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für internationalen Schutz und Asyl offensichtlich nicht vorlägen, weil der Kläger unverfolgt ausgereist sei und ihm auch keine Verfolgung im Falle einer Rückkehr drohe; er sei auch nicht im Ansatz in der Lage gewesen, Hintergründe und Einzelheiten der behaupteten Blutrache nachvollziehbar zu schildern, zumal der Hauptbetroffene offenbar unbehelligt in der Türkei lebe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei rechtmäßig, denn der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen. Er sei zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, aber es sei nicht ersichtlich, dass diese Ehe nicht auch in der Türkei bestehen könnte; eine gemeinsame Ausreise sei möglich. Zudem könne er sich rechtstreu verhalten und freiwillig ausreisen, in diesem Falle wirke das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 teilte die Beklagte der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte unanfechtbar abgelehnt worden sei, ebenso der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; der Bescheid gelte als zugestellt am 19. April 2019 und Rechtskraft sei eingetreten am 27. April 2019, so dass die Abschiebungsandrohung vollziehbar sei (ebenda Bl. 179).

Am 19. Juni 2019 ließ der Kläger einen Eilantrag stellen, Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers einzustellen und den Bescheid vom 15. April 2019 aufzuheben, soweit er der Einstellungsentscheidung entgegensteht.

Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, der Bescheid vom 15. April 2019 sei den Bevollmächtigten am 23. April 2019 per Einschreiben zugestellt worden; mit Telefax vom 29. April 2019 hätten diese daraufhin den Asylantrag zurückgenommen und um Einstellung des Verfahrens unter Aufhebung des Bescheids gebeten. Dies sei jedoch nicht erfolgt trotz eines weiteren Aufforderungsschreibens vom 14. Juni 2019, sodass dieses Begehren nun im Klagewege weiterverfolgt werde. Es bestehe in solchen Fallgestaltungen ein Anspruch auf Erlass einer Einstellungsentscheidung und Aufhebung des früheren Bescheids. Die zunächst zuständige Ausländerbehörde habe dem Kläger bereits eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt.

Die Beklagte äußerte sich zum Verfahren nicht.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Seinen Eilantrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Anordnung die Verpflichtung der Beklagte, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorläufig nicht als offensichtlich unbegründet zu behandeln sind und die Abschiebungsandrohung vorläufig nicht vollzogen werden darf, lehnte der Einzelrichter ab (VG Augsburg, B.v. 1.7.2019 - Au 6 E 19.30798), da der angefochtene Bescheid bestandskräftig und damit die Abschiebungsandrohung uneingeschränkt vollziehbar sei.

Das Klageverfahren wurde dem Berichterstatter mit Beschluss vom 3. Juli 2019 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 10. Juli 2019 und mit allgemeiner Erklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die am 27. Juni 2019 elektronisch vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die Klage, über die wegen des allseitigen Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig und wäre auch nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers einzustellen und den Bescheid vom 15. April 2019 aufzuheben, soweit er der Einstellungsentscheidung entgegensteht, da der angefochtene Bescheid bestandskräftig und damit einer Prüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist.

I.

Die Klage ist unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Ein Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen kann. Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über die Klage sachlich entschieden werden müsste.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt, da der Bescheid einer gerichtlichen Aufhebung entzogen ist, die hier erhobene Klage also unter keinen Umständen Erfolg haben kann.

1. Dies ist hier der Fall, denn einer Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers einzustellen und den Bescheid vom 15. April 2019 aufzuheben, soweit er der Einstellungsentscheidung entgegensteht, steht die Bestandskraft des Bescheids entgegen.

Dieser bindet nach § 42 AsylG die Ausländerbehörde und ist nach § 74 Abs. 1 AsylG dem gerichtlichen Zugriff entzogen. Solange dieser Bescheid nicht auf anderem Weg beseitigt ist, kann er vom Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Einstellung des Asylverfahrens inzident aufgehoben werden.

Zielführend wäre wohl eine vorsorgliche rechtzeitige Anfechtungsklage gegen den materiell möglicherweise rechtswidrigen Bescheid mit dem hier gestellten Antrag gewesen. Diesen Weg hat der Kläger aber nicht beschritten. Die vorliegende Fallkonstellation ist wegen der zwischenzeitlich eingetretenen und anders als dort nicht durch eine vorsorgliche Klage vermiedenen Bestandskraft der Abschiebungsandrohung auch nicht mit dem seitens der Klägerbevollmächtigten zitierten Urteil vergleichbar (vgl. VG Dresden, U.v. 15.2.2018 - 13 K 782/18.A - juris Rn. 6, 22). Hier aber ist der Bescheid wegen seiner Bestandskraft einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, worauf die Bevollmächtigten mit der Erstzustellung ihrer Klage und ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht auch hingewiesen worden sind.

2. Soweit ersichtlich, hat der Kläger bei der Beklagten aber auch keine Rücknahme des Bescheids nach § 48 Abs. 1 VwVfG beantragt, über welche die Beklagte eine Ermessensentscheidung - ggf. in einem gesonderten Bescheid - zu treffen hätte, sondern schlicht die Verfahrenseinstellung bei ihr beantragt. Diese aber ist auch der Beklagten im jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht mehr möglich, da das Verfahren bereits durch den bestandskräftigen Bescheid beendet und damit einer Verfahrenseinstellung nicht mehr zugänglich ist. Auch hierfür fehlt dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Dem Kläger bleibt unbenommen, gesondert eine Rücknahme des Bescheids nach § 48 Abs. 1 VwVfG zu beantragen und dieses Begehren notfalls im Klagewege zu verfolgen. Es ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich auf eine Verfahrenseinstellung beschränkt.

II.

Ob der gegenständliche Bescheid wegen der Antragsrücknahme materiell rechtmäßig ist oder nicht, ist daher der gerichtlichen Prüfung entzogen.

III.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.