Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 16.187

originally published: 28/05/2020 02:25, updated: 29/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 16.187
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag.

1. Der Kläger ist als Maschinenbaumechanikermeister Mitglied der Beklagten und hat einen Betrieb in ...

Die Vollversammlung der Beklagten fasste am 3. Dezember 2015 den Beschluss zur Festsetzung des Kammerbeitrags 2016. Der Grundbeitrag betrage für natürliche Personen und Personengesellschaften EUR 156,-. Der Zusatzbeitrag errechne sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz für das Bemessungsjahr 2013.

Ferner wurde durch die Vollversammlung der Beklagten am 3. Dezember 2015 der Beschluss zur Feststellung des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2016 gefasst. Der Verwaltungshaushalt umfasste 2016 demnach EUR 32.272.000,-, der Vermögenshaushalt EUR 17.081.000,-. Zudem nahm die Vollversammlung mit dem Haushaltsbeschluss die mittelfristige Finanzplanung 2015-2020 zur Kenntnis. Hiernach war für das Jahr 2016 eine Betriebsmittelrücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- angesetzt. Zudem war für das Jahr 2016 eine Baurücklage i.H.v. EUR 2.060.000,- ausgewiesen; unter „Fremdfinanzierung“ war „0“ vermerkt. Als Ergebnis des Verwaltungshaushalts war für 2016 ein Betrag von EUR 990.000,- vermerkt, der dem Vermögenshaushalt 2016 zugeführt wurde. Beim Vermögenshaushalt 2016 waren als Einnahmen (einschließlich der Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt) EUR 10.847.000,- ausgewiesen, als Ausgaben EUR 17.081.000,- (Entnahme: EUR 6.234.000,-). Als Teil der Ausgaben des Vermögenshaushalts 2016 waren ausweislich des Gesamtplans 2016 Baukosten i.H.v. EUR 12.025.000,- angesetzt; nach dem Einzelplan 30 entfielen hiervon EUR 10.700.000,- auf das Berufsbildungs- und Technologiezentrum .... Der Verwaltungshaushalt der Beklagten betrug im Jahr 2013 EUR 26.662.000,-, im Jahr 2014 EUR 27.388.000,- sowie im Jahr 2015 EUR 29.340.000,-.

Mit Schreiben jeweils vom 30. Dezember 2015 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie rechtsaufsichtlich die Beschlüsse der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 über die Festsetzung des Kammerbeitrags 2016 sowie die Feststellung des Haushaltsplans mit Stellenplan für das Jahr 2016.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 wurde gegenüber dem Kläger der Handwerkskammerbeitrag 2016 auf EUR 498,- festgesetzt.

Zur Begründung wurde u.a. auf § 113 Abs. 1, 2 und 3 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO hingewiesen. Der Grundbeitrag betrage im Falle des Klägers als natürliche Person EUR 156,-. Der Zusatzbeitrag betrage ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 34.200,- im Jahr 2013 EUR 342,-.

3. Hiergegen hat der Kläger am 8. Februar 2016 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Handwerkskammer für ... vom 29. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Zur Begründung werde Bezug genommen auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15). Zwar sei hiernach die Bildung von Rücklagen nicht dem Grunde nach zu beanstanden. Jedoch sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beklagte ohne Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit in übertriebener und mithin rechtswidriger Weise Rücklagen bzw. Vermögen gebildet habe; hierfür spreche auch ein Schreiben des Deutschen Handwerkskammertags vom 10. Februar 2016, in dem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werde. Rücklagen, die in dieser Form rechtswidrig gebildet worden seien, hätten richtigerweise gemäß § 113 Abs. 1 HwO als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung des Klägers dem Haushalt zugeführt werden müssen mit der Folge, dass sich die Beitragslast des Klägers entsprechend vermindert hätte. Im Einzelnen gelte, dass die Bildung einer allgemeinen Rücklage durch die Beklagte ersichtlich dem aus dem Kostendeckungsprinzip folgenden Gebot widerspreche, dass die Beklagte nur zweckgebundene Rücklagen bilden dürfe. Eine allgemeine Rücklage in pauschaler Höhe von 15 v.H. sei auch nicht etwa in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87) gebilligt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung lediglich nach Prüfung des damals inmitten stehenden konkreten Einzelfalls eine gebildete Rücklage in der genannten Höhe als zulässig erachtet; die Angemessenheit der Rücklagenbildung sei jedoch stets im Einzelfall anhand des Gebots der Schätzgenauigkeit zu prüfen. Soweit daher vorliegend in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO ein statischer Rahmen für allgemeine Rücklagen bestimmt werde, sei dies im Lichte des Gebots der Schätzgenauigkeit unzulässig. Die Beklagte habe vielmehr stets – auch im Rahmen etwaiger satzungsmäßig vorgegebener Rücklagenkorridore – jährlich eine Risiko-Kalkulation zur exakten Bestimmung der im Haushaltsjahr erforderlichen (Mindest-)Rücklagenhöhe vorzunehmen; jeder diese ermittelte Rücklagenhöhe übersteigende Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender Rechtfertigung der Vermögensbildung rechtswidrig (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 345; VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 42). Eine Handwerkskammer könne sich nicht durch pauschale Satzungsvorgaben der erforderlichen Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit entziehen; ohnehin sei vorliegend durch die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie bei Erlass der Vorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO das Gebot der Schätzgenauigkeit hinreichend beachtet habe. Ein Verweis auf das Satzungsrecht überzeuge zudem umso weniger, soweit – wie hier in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO – eine satzungsmäßige Untergrenze nur als Richtwert („in der Regel“) zu verstehen sein sollte. Es sei vorliegend auch nicht eindeutig ersichtlich, welchem Zweck die allgemeine Rücklage aus § 10 Abs. 1 HKRO dienen solle. Die Vorschrift regle wohl eine Art Betriebsmittelrücklage bzw. Liquiditätsrücklage, jedoch nicht die Bildung einer Ausgleichsrücklage. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus Dezember 2015 (U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15) eine mögliche parallele Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen neben zweckgebundenen Rücklagen zwar grundsätzlich als zulässig erachtet; allerdings stehe auch eine solche Vorgehensweise stets unter der Maßgabe eines konkret jährlich zu bestimmenden Bedarfs unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit. Die Bayerische Staatsregierung habe insoweit bereits im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vom 26. März 2012 (Az. IV/3-6010b/110/1) die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Industrie- und Handelskammern nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte letztlich konkret nachzuweisen, warum zur Absicherung entsprechender Liquiditätsrisiken – trotz Einziehung der Jahres-Mitgliedsbeiträge vorab zu Jahresbeginn – im Haushaltsjahr 2016 noch eine allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- vorgehalten habe werden müssen. Hierzu sei den einschlägigen Dokumenten jedoch nichts zu entnehmen. Ebenso sei durch die Beklagte nachzuweisen, dass die Vollversammlung unter Beachtung ihres eigenen Satzungsrechts und des Gebots der Schätzgenauigkeit über die etwaigen Gründe für die Bildung allgemeiner Rücklagen vor der Verabschiedung der Beitragssätze 2016 informiert gewesen sei sowie entsprechend beraten und beschlossen habe (vgl. OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 124/11). Entsprechende Nachweise der Beklagten fehlten. Auch sei fraglich, ob ein etwaiger Umwidmungsbeschluss zulasten der allgemeinen Rücklage für die Baufinanzierung im Einklang mit dem eigenen Satzungsrecht gestanden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die durch die Beklagte gebildete Baurücklage 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit ermittelt worden sei. Jedenfalls erfordere die Bildung einer solchen Baurücklage unter Beachtung staatlichen Haushaltsrechts eine hinreichende zeitliche, finanzielle und sachliche Konkretisierung vor der Beschlussfassung über die Bildung einer solchen Rücklage. Dazu gehöre auch die Abwägung und Beschlussfassung hinsichtlich der Frage, ob eine mögliche Baumaßnahme aus Fremd- oder Eigenmitteln finanziert werden solle (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277). Letztlich fehle ein Konzept zur beitragsgerechten Verteilung der baubezogenen Finanzlast über die Generationen der Beitragspflichtigen hinweg. Unabhängig von der Rücklagenbildung habe die Beklagte zudem unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip für das Haushaltsjahr 2016 einen Überschuss im Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- geplant, dessen Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennbar sei. Es gebe überdies deutliche Hinweise, dass die Beklagte über ein erhebliches fremdgenutztes bzw. gewerblich genutztes Immobilienvermögen verfügt. Hier sei konkret auf das Hotel ... des Vereins ... e.V. in ... zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass das Hotel im Eigentum der Beklagten stehe bzw. diese den Verein vollständig beherrsche. Traditionell sei der Präsident der Beklagten auch der Vorsitzende des genannten Vereins. Ersichtlich gehöre jedoch der Betrieb eines Hotels nicht zu den Aufgaben der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das genannte Immobilienvermögen sei daher gemäß § 113 Abs. 1 HwO zur Deckung des Haushalts heranzuziehen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Nach der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15) seien Rücklagen von Kammern als Mittelreserve im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen ohne weiteres zulässig. Dabei müsse das Maß der Rücklage nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall angemessen sein. Diese Angemessenheit sei danach zu beurteilen, wie konkret der Bedarf der Kammer hinsichtlich der jeweiligen Rücklage im Rahmen der gebotenen Schätzgenauigkeit ist. Zu unterscheiden sei zwischen allgemeinen Betriebsmittelrücklagen und zweckgebundenen Rücklagen für jeweils bestimmte (Bau-)Vorhaben. Allgemeine Rücklagen seien sachgerecht dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände angemessen und für das jeweilige Haushaltsjahr festzulegen. Dabei sei richtigerweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87; vgl. hierzu Jahn, GewArch 2016, 263, 268) anerkannt, dass jedenfalls eine allgemeine Rücklage von 15 v.H. bezogen auf den Gesamthaushalt der Kammer nicht unangemessen sei; lediglich soweit eine allgemeine Rücklage über die den zulässigen Sockelbetrag von 15 v.H. hinausgehe, müsse über die Erforderlichkeit der allgemeinen Rücklage im Wege einer Prognose der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung des Gebots der Schätzgenauigkeit im jährlichen Haushaltsbeschluss entschieden werden. In diesem Sinne sei auch eine allgemeine (Ausgleichs-)Rücklage innerhalb einer satzungsmäßigen Mindestuntergrenze nicht gesondert rechtfertigungsbedürftig (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 – AN 4 K 15.1648 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris; VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris). Hiervon ausgehend sei die allgemeine Rücklage der Beklagten im Jahr 2016 von EUR 4.000.000,- rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HKRO ordnungsgemäß ermittelt worden. Hiernach solle sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden drei Jahre (hier: 2013-2015) belaufen; bei der Ermittlung seien zudem betriebswirtschaftlich erforderliche Abzüge (etwa durchlaufende Posten bei Weitergabe von Zuwendungen und Zuschüssen) zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 HKRO enthalte somit klare Vorgaben zur Begründung einer allgemeinen Rücklage und zur Schätzgenauigkeit; insbesondere sei die Anknüpfung an den Verwaltungshaushalt nicht zu beanstanden. Die in der Vorschrift enthaltene Untergrenze sei entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht statisch, sondern im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Richtwert zu verstehen (Wortlaut: „in der Regel“); in diesem Sinne setze § 10 Abs. 1 HKRO voraus, dass die allgemeine Rücklage nur gebildet werden könne, soweit prognostisch potentielle Liquiditätsengpässe denkbar seien. Stelle sich diese Prognose im Nachhinein als unzutreffend heraus, sei hierdurch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt; maßgeblich sei stets die Prognoseentscheidung aus der ex-ante-Sicht und nicht etwa eine ex-post-Analyse anhand des Jahresabschlusses. In Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) hätten vorliegend die allgemeinen Rücklagen von EUR 4.000.000,- letztlich lediglich 8,1 v.H. betragen, sie hätten demnach unter der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anerkannten Quote von 15 v.H. und auch unterhalb der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO vorgegebenen Regeluntergrenze von 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden drei Jahre gelegen; ein gesondertes Rechtfertigungsbedürfnis der allgemeinen Rücklage habe daher nicht bestanden. Überdies sei die allgemeine Rücklage zur Sicherung der laufenden Ausgaben der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwingend erforderlich, insbesondere in der kostenintensiven Durchführung der beruflichen Bildung. Ohne die allgemeine Rücklage bestehe auch die konkrete Gefahr realer Liquiditätsengpässe, da an die Beklagte fließende Fördermittel z.T. nur unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit ausgezahlt würden bzw. die Beklagte erhebliche Investitionen oder Leistungen im Voraus tätigen müsse. Über Erforderlichkeit und Höhe der allgemeinen Rücklage sei auch im Haushaltsbeschluss 2016 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung entschieden worden. In der Vollversammlung seien vor der Beschlussfassung zudem die Zahlen der mittelfristigen Finanzplanung (u.a. die Prognose des laufenden Haushaltsjahres sowie der fünf folgenden Haushaltsjahre, einschließlich der Rücklagen) diskutiert worden. Zu betonen sei, dass in den Haushaltsplänen der letzten Jahre keine weiteren Zuführungen zur allgemeinen Rücklage, sondern nur noch Entnahmen erfolgt seien. Die daneben bestehenden zweckgebundenen Baurücklagen i.H.v. EUR 2.060.000,- hätten ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 HKRO. Ihre Bildung sei aufgrund der hoheitlichen Aufgaben der Beklagten aus § 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO (Errichtung und Erhalt von Bildungsstätten) zwingend erforderlich, da sich die Beklagte trotz staatlicher Förderung bei Bau- und Ausstattungsmaßnahmen zu mindestens 25 v.H. mit Eigenmitteln beteiligen müsse. Die Baurücklagen seien auf Grundlage der voraussichtlich entstehenden – sachgerecht geschätzten – Kosten für die Bildungsstätten und den Verwaltungssitz der Beklagten ordnungsgemäß ermittelt worden. Hierbei sei insbesondere der Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... zu nennen. Wie sich aus dem Haushaltsplan 2016 (S. 10) ergebe, habe die Vollversammlung der Beklagten bereits am 4. Dezember 2014 im Rahmen des Haushaltsbeschlusses 2015 ausdrücklich festgelegt, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage ein Betrag i.H.v. EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden dürfe. Darüber hinaus sei damals ein Vorratsbeschluss zur Darlehensaufnahme von bis zu EUR 7.500.000,- zur Finanzierung der Mehrkosten des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... gefasst worden. Die Obergrenze der Baurücklage ergebe sich aus dem Investitionsbedarf der Beklagten, dokumentiert durch entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung und die mittelfristige Finanzplanung für die folgenden Jahre. Ausweislich eines Finanzgutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zum Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... vom 27. Februar 2013 (S. 10) reiche die Baurücklage nur „fast“ für die Finanzierung der Eigenmittel der Investition aus, 2016 müssten insoweit jedoch EUR 331.000,- aus der allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Dies verdeutliche, dass durch die Baurücklage kein unzulässiges Vermögen gebildet worden sei. Hinsichtlich der Verwendung der Baurücklage sei durch die Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 2014 ein separater projektbezogener Beschluss gefasst worden. Entgegen der Behauptung der Klägerseite seien hinsichtlich des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... durch die Vollversammlung am 9. Dezember 2003 und 29. November 2012 auch weitere projektbezogene Beschlüsse gefasst worden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handele es sich bei dem Hotel ... in ... auch weder um Immobilienvermögen der Beklagten noch um einen von der Beklagten betriebenen Gewerbebetrieb. Eigentümer und Betreiber sei insoweit der ... e.V., der als unabhängige Rechtspersönlichkeit das Hotel zum Zweck der Erholung und Bildung von Handwerkern ... betreibe. Ordentliche Mitglieder des Vereins seien die Mitglieder des Vorstands der Beklagten sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten und/oder seine Stellvertreter. Derzeit sei der Präsident der Beklagten der Vorsitzende des Vereins, stellvertretender Vorsitzender sei der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten. Nach § 11 der Vereinssatzung hafte der Verein lediglich mit seinem Vereinsvermögen; eine Vereinbarung über eine Nachschusspflicht der Beklagten bestehe nicht. Soweit die Beklagte unmittelbar angrenzend das „Bildungszentrum ...“ betreibe, komme sie ihrem Bildungsauftrag als Handwerkskammer nach und betreibe ebenfalls kein touristisches Gewerbe. Die streitgegenständlichen Rücklagen der Beklagten seien nach alledem angemessen und rechtmäßig gebildet worden; sie seien daher richtigerweise nicht vor Beitragsveranlagung des Klägers unter Beachtung von § 113 Abs. 1 HwO dem Haushalt der Beklagten zuzuführen gewesen.

5. Am 29. März 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Diese wiederholten ihre schriftsätzlich angekündigten Klageanträge.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Handwerkskammer für ... vom 29. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 113 Abs. 1 HwO von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§ 90 Abs. 2 HwO) sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden (§ 113 Abs. 2 Satz 2 HwO).

Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HwO vorbehalten die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum sowie die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer. Ebenfalls der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleibt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO).

Gemäß § 36 Abs. 4 der Satzung der Beklagten dürfen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten weder Beiträge erhoben noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Dezember 2012 (BeitragsO 2012) wird zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten ein jährlicher Handwerkskammerbeitrag nach Maßgabe des § 113 HwO erhoben. Beitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 BeitragsO 2012 u.a. alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Der Beitragsanspruch entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BeitragsO 2012 grundsätzlich mit Beginn des Beitragsjahres. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen (§ 4 Abs. 1 BeitragsO 2012). Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden gemäß § 4 Abs. 2 BeitragsO 2012 jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Die Höhe des Grundbeitrags und des Zusatzbeitrags sind in den §§ 5 f. BeitragsO 2012 geregelt.

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung gelten nach § 38 der Satzung der Beklagten die Bestimmungen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung für Haushalts-, Kasse und Rechnungswesen der Beklagten in der hier maßgeblichen Änderungsfassung vom 29. November 2012 (HKRO 2012) hat die Kammer ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist nach § 1 Satz 2 HKRO 2012 sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 HKRO 2012 regelt, dass eine allgemeine Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern soll. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 soll sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Gemäß § 10 Abs. 2 HKRO 2012 können neben der allgemeinen Rücklage zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger ist als Mitglied der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) gemäß § 2 BeitragsO 2012 beitragspflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid festgesetzte Beitragshöhe nach §§ 4-6 BeitragsO 2012 i.V.m. der Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge 2016 durch die Vollversammlung am 3. Dezember 2015 fehlerhaft berechnet worden wäre, sind weder klägerseitig vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch Art und Umfang der Rücklagenbildung der Beklagten rechtsfehlerfrei.

aa) Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert nicht nur die Feststellung, ob der im Haushaltsplan festgesetzte Mittelbedarf der Handwerkskammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Handwerkskammer im Haushaltsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Haushaltsplan ist der gerichtlichen Überprüfung nicht schlechthin entzogen. Er ist auch der inzidenten Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht entzogen. Beides wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Handwerkskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 13 – zur IHK).

Die Handwerkskammer besitzt jedoch bei der Aufstellung des Haushaltsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.2015 – 6 C 10.14 – juris Rn. 42; U.v. 14.10.2015 – 6 C 17.14 – juris Rn. 35). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Gemäß Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 BayHO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO hat die Handwerkskammer bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1995 – 1 C 34.92 – juris Rn. 37 ff. – zur ORH-Prüfkompetenz bzgl. Handwerkskammern; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 – 6 A 11076/10 – juris Rn. 22 – zu Handwerkskammern; VG München, U.v. 20.7.2004 – M 16 K 03.1269 – juris Rn. 59 – zu Apothekerkammern; a.A. Jahn, GewArch 2006, 89). Unabhängig davon sind auch die sonstigen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht bereits dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Exante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfG, U.v. 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – BVerfGE 119, 96, 129; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16 – zur IHK).

Hinsichtlich der Rücklagenbildung gilt, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – NVwZ 1990, 1167). Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. In diesem Sinne gilt, dass es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Handwerkskammer i.S.v. § 113 Abs. 1 HwO handelt, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 136/11 – juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 – 6 A 11076/10 – juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 – 2 A 394/02 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 – 25 A 1714/92 – juris Rn. 91 f.; VG Trier – U.v. 1.9.2010 – 5 K 244/10.TR – juris Rn. 25).

Das Vorhalten einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen solchen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage rechtfertigt. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Handwerkskammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Handwerkskammer bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 18 – zur IHK).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2015 entschieden, dass eine Kammer jeweils den ihr im Rahmen des einschlägigen Satzungsrechts – dieses sah im entschiedenen Fall eine Rücklagenbildung i.H.v. 30 v.H. bis 50 v.H. der fortdauernden Ausgaben bzw. Betriebsaufwendungen vor – zukommenden Beurteilungsspielraum überschreitet, soweit sie allein für das Risiko des vorübergehenden Zahlungsausfalls in einem Haushaltsjahr annähernd die nach dem Satzungsrecht höchstmögliche Betriebsmittelrücklage von 50 v.H. der fortdauernden Ausgaben (EUR 6,4 Mio.) bzw. in einem weiteren Haushaltsjahr beinahe die nach dem Satzungsrecht maximal zulässige Liquiditätsrücklage von fast 50 v.H. der Betriebsaufwendungen (EUR 7,7 Mio.) veranschlagt. Im Lichte des Grundsatzes der Schätzgenauigkeit hätte eine solche Rücklagenhöhe vielmehr nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es aufgrund konkreter Anhaltspunkte hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstigem Zahlungseingang zu zeitweisen Liquiditätsengpässen in entsprechender Höhe kommen könne (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 19 f. – zur IHK; vgl. hierzu auch OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 136/11 – juris Rn. 74 zu Handwerkskammern).

Bereits im Juni 1990 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Rücklagen einer Kammer, die bezogen auf den Gesamthaushalt 15 v.H. betragen, noch nicht als unangemessen hoch anzusehen seien (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 – 17 A 1696/12 – juris Rn. 33 f. – Apothekerkammer).

Ausgehend von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Bildung angemessener Rücklagen einer Kammer von Rechts wegen zusteht. Die Grenze zur Unangemessenheit der Rücklagenbildung einer Kammer lässt sich eher am Maßstab des Gesamthaushalts als am Maßstab des Jahresbeitragsaufkommens beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Satzungsrechts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden. Eine pauschale Obergrenze für die zulässige Rücklagenbildung besteht nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.1007 – juris Rn. 25; B.v. 30.7.2012 – 22 ZB 11.1462 – juris Rn. 36; B.v. 26.8.2005 – 22 ZB 03.2600 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 6.10.2015 – M 16 K 15.2443 – juris Rn. 33).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze – insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris – zur IHK) – ist im vorliegenden Fall die Rücklagenbildung der Beklagten im Haushaltsjahr 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit den ihr im Rahmen der Rechtsnormen – insbesondere des einschlägigen Satzungsrechts – zukommenden weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Bildung einer allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,-.

Wie ausgeführt ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage grundsätzlich rechtfertigt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17 f. – zur IHK).

Auch in formeller Hinsicht ist nichts gegen die Bildung der allgemeinen Rücklage zu erinnern. Die Vollversammlung der Beklagten hat in ihrem Haushaltsbeschluss vom 3. Dezember 2015 den Haushaltsplan 2016 beschlossen und hierbei ausdrücklich die mittelfristige Finanzplanung 2015-2020 (beschlussmäßig) zur Kenntnis genommen und damit gebilligt (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 7 der Verwaltungsakte). In dieser Unterlage war die allgemeine Rücklage 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,- unter der Position „Betriebsmittelrücklage“ explizit ausgewiesen (Blatt 58 der Verwaltungsakte). Der Haushaltsbeschluss der Beklagten ist mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie rechtsaufsichtlich genehmigt worden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 HwO; Blatt 65 der Verwaltungsakte).

Die allgemeine Rücklage 2016 ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gebildet worden. Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16, 19 f. – zur IHK) maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 HKRO 2012, dass eine allgemeine Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern soll; nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 soll sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift sieht nicht etwa einen zwingenden jährlichen Mindestbetrag für die allgemeine Rücklage vor, sondern lediglich einen jährlichen Mindestrichtwert („in der Regel“). Hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen hat daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 grundsätzlich eine Abwägung zu erfolgen, wobei die allgemeine Rücklage im Einklang mit dem Satzungsrecht im Einzelfall auch ausnahmsweise „Null“ betragen könnte. Der Sache nach liegt somit vorliegend kein „Korridor“ für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein – rechtlich unbedenklicher – satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 – 4 K 1310/16.MZ – juris Rn. 27 – jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung). Ohnehin gilt, dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von untergesetzlichen Normen der Handwerkskammern mit Blick auf das ihnen gesetzlich eingeräumte Normsetzungsermessen darauf beschränkt, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind (BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 16); hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass bei einem Verwaltungshaushalt der Beklagten im Jahr 2013 i.H.v. EUR 26.662.000,-, im Jahr 2014 i.H.v. EUR 27.388.000,- sowie im Jahr 2015 i.H.v. EUR 29.340.000,- (siehe Blatt 32-34 der Gerichtsakte) der maßgebliche Durchschnittsbetrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 EUR 27.796.666,67 beträgt. Demnach hätte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 die regelmäßige allgemeine Mindestrücklage fiktiv EUR 5.559.333,33 betragen (20 v.H. aus dem ermittelten Durchschnittsbetrag). Die Beklagte ist hier folglich beim Ansatz der allgemeinen Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- deutlich unterhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 vorgegebenen Mindestrichtwerts geblieben. Vor diesem Hintergrund bedurfte es im Lichte des weiten Beurteilungsspielraums der Beklagten zur Rechtfertigung der Höhe der allgemeinen Rücklage keiner expliziten Darlegung etwaiger konkreter Haushaltsbzw. Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris Rn. 81 – jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 – 4 K 1310/16.MZ – juris Rn. 28 – Ausgleichsrücklage von 36,82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 – AN 4 K 15.1648 – juris Rn. 50 – Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 18 – Ausgleichsrücklage von 36,3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 42 – konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- in Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) vorliegend letztlich lediglich 8,1 v.H. betragen hat; sie lag demnach weit unterhalb der Quote von 15 v.H., die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht als unangemessen hoch angesehen hat (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 – 17 A 1696/12 – juris Rn. 33 f. – Apothekerkammer).

(2) Die Bildung der zweckgebundenen Baurücklage im Haushaltsjahr 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Auch insoweit ist in formeller Hinsicht auf den Haushaltsbeschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu verweisen. In der hier ausdrücklich zur Kenntnis genommenen mittelfristigen Finanzplanung 2015-2020 (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 58 der Verwaltungsakte) war die Baurücklage 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- explizit ausgewiesen; unter „Fremdfinanzierung“ war „0“ vermerkt.

Die Baurücklage 2016 ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gebildet worden. Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind auch hier maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 Abs. 2 HKRO 2012 können neben der allgemeinen Rücklage zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.

Demnach ist festzustellen, dass das Satzungsrecht in § 10 Abs. 2 HKRO 2012 für zusätzlich zur allgemeinen Rücklage aus § 10 Abs. 1 HKRO 2012 fakultativ zu bildende sonstige Rücklagen – etwa zweckgebundene Baurücklagen – keinen Bezugsrahmen hinsichtlich der Höhe vorgibt. Es verbleibt demnach auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit und insbesondere der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen, Kreditaufnahme oder über Rücklagen erfolgen soll (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend ist die Haushaltsplanung der Beklagten mit Blick auf die Baurücklage 2016 rechtsfehlerfrei erfolgt.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO ist u.a. Aufgabe der Beklagten, die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern und die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen. Demnach gehört die Errichtung oder Unterhaltung von Bildungseinrichtungen zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten.

Ausweislich des Gesamtplans zu dem am 3. Dezember 2015 durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Vermögenshaushalt 2016 sind im Haushaltsplan 2016 Baukosten i.H.v. insgesamt EUR 12.025.000,- eingestellt (Blatt 42 der Verwaltungsakte). Im Einzelplan 30 des Vermögenshaushalts 2016 („Berufsbildungs- und Technologiezentrum ...“) sind insoweit als Baukosten 2016 allein für das Berufsbildungs- und Technologiezentrum ... EUR 10.700.000,- angesetzt (Blatt 47 der Verwaltungsakte – Rückseite). Ausweislich einer ebenfalls enthaltenen Projektübersicht „Neubau BTZ ... (Bauphase 2013 – 2019)“ (Blatt 48 der Verwaltungsakte – Rückseite) beträgt insoweit unter Berücksichtigung von Fördermitteln die Gesamtsumme der erforderlichen Eigenmittel im Jahr 2016 EUR 5.846.000,- (Fördermittel: EUR 6.634.000,-). Bereits allein angesichts dieses auf den Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... bezogenen erheblichen Baufinanzbedarfs 2016 – die Klägerseite hat die im Haushaltsplan genannten Zahlen nicht substantiiert bestritten – ist eine Baurücklage i.H.v. EUR 2.060.000,- ohne weiteres angemessen, um Liquiditätsengpässen – etwa aufgrund einer nur verzögerten Auszahlung von Fördermitteln – vorzubeugen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass im Haushaltsbeschluss 2016 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zusätzlich noch nachrichtlich vermerkt ist, dass entsprechend eines Vorratsbeschlusses der Vollversammlung vom 4. Dezember 2014 (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite) zur Finanzierung der Mehrkosten des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... die Aufnahme von Fremdkapital von bis zu EUR 7.500.000,- erforderlich werden kann. Zudem ist dem Haushaltsbeschluss 2016 noch angefügt, dass die Vollversammlung am 4. Dezember 2014 ebenfalls zugestimmt hat, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite). Dies alles belegt, dass mit der streitgegenständlichen Baurücklage jedenfalls keine unzulässige Vermögensbildung stattfindet. Dies wird auch durch das seitens der Beklagten auszugsweise vorgelegte Finanzgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zum Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... vom 27. Februar 2013 (dort S. 10; Blatt 77 der Verwaltungsakte) gestützt. Demnach war zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die seit 2009 wesentlich verstärkte Baurücklage der Beklagten (Stand zum 31.12.2012: EUR 7,4 Mio.) zusammen mit der gesamten Zuführung des Verwaltungshaushalts nur „fast“ für die Finanzierung der Eigenmittel der Investition im Zeitraum 2013-2016 ausreicht; im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 war insbesondere damit zu rechnen, dass EUR 331.000,- aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 in Anspruch genommen werden müssen.

Der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 4. Dezember 2014, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollversammlung einer Kammer ist im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums grundsätzlich befugt, Mittel einer vorhandenen allgemeinen (Liquiditäts-)Rücklage durch die Überführung in die Bau- und Instandhaltungsrücklage einem der der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Aufgaben entsprechenden anderen Zweck zuzuführen. Es besteht im Übrigen keine grundsätzliche Verpflichtung einer Kammer, eine Baumaßnahme mit zinsgünstigen Fremdmitteln zu finanzieren, um auch zukünftige Kammermitglieder an der Kostentragung zu beteiligen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 20.7.2017 – 6 S 860/17 – juris Rn. 10).

Auch sind in der Vergangenheit durch die Vollversammlung der Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens „Berufsbildungs- und Technologiezentrum ...“ hinreichende Projektbeschlüsse gefasst worden, die die entsprechenden Haushaltsansätze legitimieren. So wurde in der Vollversammlung der Beklagten vom 29. November 2012 bei einer Enthaltung der Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... (Bauphase 2013-2016) mit Tiefgarage beschlossen (Blatt 59 der Verwaltungsakte – Rückseite). Diesem Beschluss lagen eine der Vollversammlung zuvor vorgelegte Kostenberechnung vom 14. November 2012 (Blatt 59 der Verwaltungsakte), ein Finanzierungskonzept (2013-2016; Blatt 59 der Verwaltungsakte) sowie ein Ablaufplan (2012-2013; Blatt 59 der Verwaltungsakte – Rückseite) zugrunde. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Vollversammlung der Beklagten vom 9. Dezember 2003 war überdies bereits mit Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 1999 ein Grundsatzbeschluss gefasst worden, die komplette Verwaltung und den Bildungsbereich der Beklagten schnellstmöglich an die ...straße in ... zu verlagern (Blatt 62 der Verwaltungsakte – mit Rückseite).

Weitere hinreichend substantiierte Rügen der Klägerseite sind nicht ersichtlich; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) wird in Rechtsstreitigkeiten gegen Kammerbeitragsbescheide durch pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung quasi „ins Blaue“ nicht ausgelöst (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.537 – juris Rn. 22, 24 f.).

c) Es ist vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 einen Haushaltsüberschuss im Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- vorgesehen hat.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 HKRO 2012 müssen der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt ausgeglichen sein. Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen (§ 11 Abs. 2 HKRO 2012). Die im Vermögenshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 3 HKRO 2012 der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

Im Lichte des aus § 113 Abs. 1 HwO folgenden Verbots der Vermögensbildung muss eine Handwerkskammer einenungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Haushaltsplan einzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG RhPf, U.v. 23.9.2014 – 6 A 11345/13 – juris Rn. 21; VG Köln, U.v. 16.6.2016 – 1 K 1838/15 – juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 25).

Ein geplanter Jahresüberschuss einer Kammer ist im Lichte von § 113 Abs. 1 HwO hingegen nur zulässig, soweit dessen weitere zweckgebundene Verwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Wege eines Gewinnvortrags hinreichend feststeht (vgl. VG Berlin, U.v. 14.4.2015 – 4 K 199.14 – juris Rn. 55 f. – zu einem geplanten positiven Jahresergebnis i.H.v. EUR 9.346.100,-; VG Trier, U.v. 1.9.2010 – 5 K 244/10.TR – juris Rn. 26 – zu einem geplanten Jahresüberschuss i.H.v. EUR 19.650,-); denn lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushaltsbzw. Wirtschaftsplanung ist mit § 113 Abs. 1 HwO unvereinbar (vgl. VG Minden, U.v. 8.5.2015 – 2 K 693/14 – juris Rn. 72).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der vorliegend geplante Jahresüberschuss im Verwaltungshaushalt 2016 der Beklagten i.H.v. EUR 990.000,- rechtlich nicht zu beanstanden.

Die rechtlichen Anforderungen aus § 11 Abs. 1 HKRO 2012 wurden vorliegend beachtet. Der Verwaltungshaushalt 2016 und der Vermögenshaushalt 2016 der Beklagten sind jeweils ausgeglichen, die Ansätze der Positionen „Einnahmen“ und „Ausgaben“ entsprechen einander jeweils (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip aus § 113 Abs. 1 HwO ist somit nicht gegeben.

Zwar ist im Verwaltungshaushalt 2016 auf der Ausgabenseite der Titel 718 („Zuführung zum Vermögenshaushalt“) mit einem Ansatz von EUR 990.000,- enthalten (Blatt 11 der Verwaltungsakte). In der Erläuterung zu Titel 718 ist ausgeführt, dass sich aufgrund der Haushaltsansätze bei den Einnahmen und den Ausgaben ein Überschuss i.H.v. EUR 990.000,- ergebe, der dem Vermögenshaushalt zugeführt werden kann (Blatt 13 der Verwaltungsakte – Rückseite). Hiermit korrespondierend ist im Vermögenshaushalt 2016 auf der Einnahmenseite der Titel 44 („Zuführung vom Verwaltungshaushalt“) i.H.v. EUR 990.000,- enthalten (Blatt 41 der Verwaltungsakte – Rückseite). Hierzu ist in den Erläuterungen ausgeführt, dass aus dem Verwaltungshaushalt eine Zuführung von EUR 990.000,- an den Vermögenshaushalt geplant sei (Blatt 44 der Verwaltungsakte).

Diese Vorgehensweise entspricht aber § 11 Abs. 2 HKRO 2012, nach dem die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen sind. § 11 Abs. 2 HKRO 2012 – der wortgleich § 22 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) entspricht – steht auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostendeckung aus § 113 Abs. 1 HwO. Wie ausgeführt ist der Gesamthaushalt 2016 der Beklagten ausgeglichen (§ 11 Abs. 1 HKRO 2012). Soweit die Klägerseite im Kern eine überhöhte Zuführung zum Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- rügt, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies vorliegend Auswirkungen auf die Beitragshöhe des Klägers haben sollte. Denn würde man sich hypothetisch den Ausgabentitel 718 im Verwaltungshaushalt 2016 wegdenken, führt dies dazu, dass zugleich der korrespondierende Einnahmetitel 44 im Vermögenshaushalt 2016 entfällt. In der Folge müssten dann jedoch zum erforderlichen Haushaltsausgleich die Ausgaben im Vermögenshaushalt 2016 i.H.v. EUR 990.000,- in anderer Weise gedeckt werden, das Ausgabenvolumen des Gesamthaushalts 2016 der Beklagten – und damit auch die streitgegenständliche Beitragsberechnung – bliebe unverändert. Im Übrigen steht es im haushaltsrechtlichen Ermessen der Beklagten, ob sie Ausgaben im Vermögenshaushalt – etwa für Bauvorhaben – durch im Wege der Beitragserhebung gewonnene Eigenmittel, über Rücklagen oder etwa durch Kreditaufnahme finanziert. Gleiches gilt für die Grundsatzentscheidung zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens sowie dessen Ausgestaltung bzw. Kostenrahmen. Ohnehin hat die Klägerseite den Kostenansatz im Vermögenshaushalt 2016 für die fraglichen Bauvorhaben – insbesondere das Berufsbildungs- und Technologiezentrum ... – weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert in Frage gestellt.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerseite verfügt die Beklagte auch nicht über fremdgenutztes bzw. gewerblich genutztes Immobilienvermögen, das gemäß § 113 Abs. 1 HwO vorrangig zur Deckung des Haushalts heranzuziehen wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag zum Hotel ... in .... Insoweit gilt, dass Eigentümer und Betreiber des 4-Sterne-Hotels ... in ... der Verein „... e.V.“ ist (siehe www.....de/index.php/impressum.html). Ausweislich der Präambel der geänderten Vereinssatzung vom 10. November 1999 (Blatt 86-88 der Verwaltungsakte) wurde damals anstelle des alten Erholungsheims für Handwerker und deren Familienangehörige unter erheblichen Aufwendungen ein Neubau errichtet, der – anders als bisher – nur mit einem modernen Hotelkonzept zu erhalten sei. Neben der Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch die Beklagte und andere Einrichtungen des Handwerks sollte – soweit eine Auslastung des Hotels hierdurch nicht möglich sei – die Möglichkeit bestehen, auch Dritte im Hotel aufzunehmen, um Kurse und sonstige Veranstaltungen abzuhalten. Gemäß § 1 der Vereinssatzung ist Zweck des Vereins mit Sitz in... die Förderung aller Belange des Handwerks in, insbesondere durch den Betrieb eines zeitgemäßen Kurhotels, das gleichzeitig als Fortbildungszentrum für das ... Handwerk dient und für die Unterbringung von Kurteilnehmern bei Fortbildungsmaßnahmen der Beklagten und dem Handwerk nahe stehenden Vereinen und Verbänden mit allen hierzu erforderlichen Leistungen sorgt; ferner soll erholungsbedürftigen Handwerkern und deren Familienangehörigen ein verbilligter Ferienaufenthalt ermöglicht werden. Nach § 2 der Vereinssatzung sind die Mitglieder des Vorstands der Beklagten sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten und/oder seine Stellvertreter ordentliche Vereinsmitglieder. Der Präsident der Beklagten ist derzeit der Vereinsvorsitzende. Nach § 4 Satz 3 der Vereinssatzung kann stellvertretender Vorsitzender nur der jeweilige Hauptgeschäftsführer der Beklagten oder einer seiner Stellvertreter sein; derzeitiger stellvertretender Vereinsvorsitzender ist demgemäß der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten. Gemäß § 3 der Vereinssatzung gehören der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Beklagten aufgrund ihres Amtes zugleich dem Verwaltungsausschuss des Vereins an. Nach § 12 der Vereinssatzung fällt im Falle der Auflösung das gesamte Vereinsvermögen der Beklagten zu.

aa) Die dargestellte personelle und wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten mit dem in Rede stehenden Verein ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Handwerkskammer als Teil ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung – etwa zur Förderung der Interessen des Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO), zur Schaffung bzw. Unterstützung von zur Fortbildung im Handwerk erforderlichen Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO) oder zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und der ihnen dienenden Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO) – Mitglied eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins sein kann (BVerwG, U.v. 10.6.1986 – 1 C 4.86 – juris). Mit welchen Mitteln bzw. in welcher Organisationsform die Handwerkskammern die ihnen gemäß § 91 Abs. 1 HwO gestellten Aufgaben erfüllen, steht in ihrem Ermessen; sie sind grundsätzlich auch nicht gehindert, sich an Gesellschaften mit beschränkter Haftung – etwa zur Errichtung einer bestimmten Infrastruktureinrichtung – oder an einem eingetragenen Verein zu beteiligen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 29.99 – juris Rn. 21 – zu § 1 Abs. 2 IHKG; OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris Rn. 27-30 – zu § 1 IHKG). Dementsprechend sieht § 106 Abs. 1 Nr. 8 HwO ausdrücklich vor, dass die Beteiligung der Handwerkskammer an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleibt. Die Handwerkskammern haben jedoch stets die vom (allgemeinen) öffentlichen Interesse zu unterscheidenden (besonderen) Interessen des Handwerks zu fördern und zu vertreten; daraus folgt, dass die Handwerkskammern nicht legitimiert sind, Einrichtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 29.99 – juris Rn. 19 – zu § 1 Abs. 2 IHKG). Soweit die Interessen des Handwerks allenfalls am Rande berührt sind, da eine Einrichtung ganz überwiegend dem Allgemeinwohl dient, ist daher eine Beteiligung der Handwerkskammern nicht zulässig (vgl. OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris Rn. 43 – zu § 1 Abs. 2 IHKG – Unzulässigkeit der Beteiligung an einem städtischen Museum). Ohne weiteres unzulässig – da außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs liegend – ist ferner eine Beteiligung der Handwerkskammern an rein gewerblichen, auf bloße Gewinnerzielung abzielenden Unternehmen (vgl. zum Ganzen auch: Jahn, GewArch 2006, 89 ff.; Rührmair/Lutz/Kormann, GewArch 2003, 89 ff. und 144 ff.).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Verflechtung der Beklagten mit dem in Rede stehenden privatrechtlich-organisierten Verein rechtmäßig.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht unmittelbar – etwa als ordentliches Mitglied – am Verein beteiligt ist. Es bestehen jedoch durch die personellen Verschränkungen mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten, den Vorstandsmitgliedern sowie dem Hauptgeschäftsführer der Beklagten (§§ 2-4 der Vereinssatzung zur Mitgliedschaft, zum stellvertretenden Vorsitz und zum Verwaltungsausschuss) enge (vereins-)rechtliche Beziehungen, die einen beherrschenden Einfluss der Beklagten auf den Verein nahe legen. Da es sich jedoch ausweislich des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks um eine Einrichtung handelt, die jedenfalls überwiegend der Förderung der (wirtschaftlichen) Interessen des Handwerks und der Fortbildung in diesem Bereich dient (§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 HwO) begegnet die hier gegebene Konstruktion rechtlich grundsätzlich keinen Bedenken.

bb) Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, das Immobilienvermögen oder etwaige Überschüsse aus der Tätigkeit des in Rede stehenden Vereins in ihren Haushalt einzustellen.

Auch wenn ausweislich der Vereinssatzung personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem genannten eingetragenen Verein bestehen, ist letztlich maßgeblich, dass der gemeinnützige eingetragene Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit bildet (§ 21 BGB; vgl. allg. BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 32.06 – juris Rn. 11). Wirtschaftliche Verknüpfungen zwischen der Beklagten und dem Verein bestehen – soweit ersichtlich – rechtlich nicht; insbesondere besteht ausweislich der Vereinssatzung keine Abführungs- oder Nachschusspflicht hinsichtlich der Beklagten. Lediglich im Falle der Vereinsauflösung fällt das gesamte Vereinsvermögen der Beklagten zu (§ 12 der Vereinssatzung). Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch das Immobilienvermögen und etwaige Überschüsse des Vereins für den Haushalt der Beklagten und damit auch die Beitragshöhe des Klägers nicht von Relevanz.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte da
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2443 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr.412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer W
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Tenor Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2.
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
3.
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4.
die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5.
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6.
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7.
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
8.
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
10.
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
11.
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
12.
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2.
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
3.
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4.
die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5.
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6.
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7.
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
8.
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
10.
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
11.
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
12.
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.