Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50448

originally published: 28/05/2020 00:28, updated: 27/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50448
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 14 K 15.50448

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. Januar 2016

14. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710

Hauptpunkte:

Abschiebungsanordnung nach Polen

keine systemischen Mängel in Polen

keine Familienangehörige

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ..., geb. ...1989 Ukrainische Gr.-Kath. Personalpfarrei ...

2. ..., geb. ...1990

3. ..., geb. ...2010

4. ..., geb. ...2013

zu 3 und 4: gesetzlich vertreten durch den Vater ... Ukrainische Gr.-Kath. Personalpfarrei ...

... gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

... zu 2 bis 4 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt ... Referat Außenstelle ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer,

durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Bayer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Januar 2016 am 27. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden

nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird abgelehnt.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen.

Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige, reisten eigenen Angaben zufolge am 16. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11. Juni 2015 Asylanträge.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens 20. September 2015 erklärten die Kläger, dass sie sich in Polen nicht sicher fühlen würden. Deutschland sei die Heimat des Klägers zu 1), da er hier geboren worden sei. In Deutschland habe er seine Familie (Gerichtsverfahren des Vaters des Klägers zu 1) und seiner Familie Az.: AN 14 S 15.50449 und AN 14 K 15.50450) und auch eine Cousine, die hier seit 15 Jahren lebe.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - polni-sche Visa - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Die Beklagte richtete am 9. September 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. September 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 24. September 2015, zugestellt am 2. Oktober 2015, wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet (Ziffer 2).

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am 9. Oktober 2015, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2015 aufzuheben. Zudem stellten sie sinngemäß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2) des Bescheides vom 24. September 2015.

Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Beschlüsse des VG Meiningen vom 26. April 2013 sowie des VG Wiesbaden vom 10. September 2013 vorgetragen, dass das Asylverfahren in Polen nach Rechtsprechung und Auskunftslage Mängel aufweise, die dazu führen würden, dass dort kein Asylverfahren nach rechtsstaatlichen Begriffen zu erwarten sei.

Hinzu komme die persönliche Gefährdungslage des Klägers zu 1). Er habe in der Ukraine seinen Wehrdienst abgeleistet. Nach Entlassung aus dem Wehrdienst sei er automatisch der Reserve zugeteilt. Aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges erhielt er einen Einberufungsbefehl zur ukrainischen Armee. Aus Gewissensgründen habe er diesem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet, da er es nicht verantworten konnte, in einer als Bürgerkrieg zu bezeichnenden Auseinandersetzung zwischen den Separatisten in der Ost-Ukraine und dem ukrainischen Staat gegen Landsleute, möglicherweise auch Verwandte, schießen zu müssen. Aufgrund dessen gelte der Kläger zu 1) in der Ukraine nunmehr als Deserteur. Dieses Vergehen sei mit einer Freiheitsstrafe bis zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht. Zwischen der Ukraine und Polen bestehe ein Auslieferungsabkommen. Er müsse daher befürchten, bei einer Abschiebung nach Polen unverzüglich an die Ukraine ausgeliefert zu werden.

Durch die UNHCR-Studien würden die Zweifel an den systemischen Mängeln im Asylsystem in Polen aufgrund der drohenden Obdachlosigkeit von Asylsuchenden in Polen, Bulgarien und der Slowakei noch bekräftigt werden.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Oktober 2015 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2015, zugestellt am 2. Oktober 2015, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2016 wurden die beiden Klageverfahren mit den Aktenzeichen AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450 zur gemeinsamen Verhandlung durch Beschluss nach § 93 VwGO verbunden. In dem vorliegenden Klageverfahren erschienen die Klägerinnen zu 2) und zu 3) und der Kläger zu 4).

Der Kläger zu 1) befindet sich laut dem Schreiben der ukrainisch griechisch-katholischen Personalpfarrei ... vom 25. November 2015 im Kirchenasyl.

Die Klägerin zu 2) erklärte auf Nachfrage des Gerichts, dass die Familie mit einem polnischen Visum über Polen nach Deutschland eingereist sei. In Polen selbst sei nichts Besonderes vorgefallen. Die Mutter des Klägers zu 1) (Klägerin zu 2) aus dem Klageverfahren AN 14 K 15.50450) ergänzt, dass ihr Sohn, der Kläger zu 1), bereits eine Ladung zur Einberufung in das Militär in der Ukraine erhalten habe.

Die Prozessbevollmächtigte stellte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Beweisanträge aus dem Schriftsatz in dem Verfahren AN 14 S 15.50449 vom 6. November 2015.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Behörden-akten, auf die Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 4. 20. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Asyl einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller nach § 27a Asyl zu Recht als unzulässig abgelehnt hatte.

Formfehler diesbezüglich sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin III-VO die Republik Polen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht konkret vorgetragen.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26a Asyl entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Polen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit entgegen den Ausführungen der Antragsteller um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt.

Damit ist Polen, wie dargelegt, nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Durchführung des Asyl-verfahrens der Kläger zuständig.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewähr-leisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grund-lage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, Luv 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, Juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, Luv 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO liegen aber entgegen den Ausführungen der Kläger erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechts-verletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hier-bei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts aus-reicht (BVerwG, BVB. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, Juris).

Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im über-stellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, Luv 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., Möwen.).

Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 Asyl auf die zu-treffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 24. September 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Auch der Vortrag der Kläger führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung. Soweit sie sich auf den Beschluss des VG Meiningen vom 26. April 2013 (8 E 20075/13 Mea) beziehen, ist festzustellen, dass die Frage der systemischen Mängel hinsichtlich des polnischen Asylsystems als "offen" bezeichnet worden ist. Auch das VG Meiningen hat sich zur Begründung in erster Linie auf die oben erwähnte Studie "Migration ist not a creme" der Helsinki Fundation berufen und darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte für mögliche Schwachstellen benannt.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2015 beinhaltet die Abschiebungsanordnung nach Polen als zuständigen Mitgliedstaat für die Überprüfung der Asylverfahren der Kläger beinhaltet und nicht die Abschiebung zurück in die Ukraine. Die vorgetragene Einberufung des Klägers zu 1) in das Militär in der Ukraine ist aufgrund dessen für dieses Verfahren ohne Belang. Wie die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2016 selbst vorgetragen hat, ist in Polen während ihres Aufenthalts nichts Besonderes passiert.

Ergänzend bleibt noch auszuführen, dass auch nach der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen nicht vorliegen (vgl. VG Aachen, U. v. 19.08.2015, Az. 6 K 2553/14.A; VG München, B. v. 29.06.2015, Az. M 24 K 15.50074; BayVGH, U. v. 22.06.2015, Az. 11 B 15.50049; sowie B. v. 28.04.2015, Az. 11 ZB 15.50065; VG Ansbach, B. v. 19.06.2015, Az. 14 S 15.50134; und U. v. 17.02.2015, Az. 14 K 14.50221 sowie Az. 14 K 14.50222; VG Frankfurt (Oder), B. v. 09.06.2015, Az. 6 L 324/15.A; VG Gelsenkirchen, U. v. 10.03.2015, Az. 6a K 3687/14.A; VG Magdeburg, B. v. 14.4.2015, Az.: 9 B 147/15; VG Düsseldorf, B. v. 02.03.2015, Az. 17 L 2510/14.A; VG Weimar, U. v. 29.10.2014, Az. 7 K 20180/11 We mit weiteren Hinweisen zur medizinischen Versorgung und Hilfen in Polen; alle aus juris).

Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung.

Bei den erwähnten Verwandten der Kläger handelt es sich darüber hinaus nicht um Fami-lienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor und wurden auch nicht vorgetragen, dass bereits im Herkunftsland eine Familieneinheit bestanden habe. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Cousine des Klägers zu 1), welche sich seit 15 Jahren in Deutschland aufhalten soll.

Die Asylanträge des Vaters des (volljährigen) Klägers zu 1) und dessen Familie wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 24. September 2015 ebenfalls als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. In dem parallel erhobenen Antragsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 14 S 15.50449; Klageverfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50500) wurde ebenfalls der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamts vom 24. September 2015 abgelehnt. Auf dieses Verfahren wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Abschiebung stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ebenso durch das Bundesamt zu prüfen gewesen wären, entgegen. Eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit der Kläger wurde nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird abgelehnt.

Gründe:

Mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache - insoweit wird auf die Ausführungen der Klage dem Az.: AN 14 K 15.50448 verwiesen - ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin ..., abzulehnen (§ 166 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Absc
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.