Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 24 K 15.50074

originally published: 26/05/2020 20:50, updated: 29/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 24 K 15.50074
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft einen gegenüber dem Kläger (Kl.) verfügten Bescheid der Beklagten (Bekl.), mit dem aufgrund des sogenannten Dublin-Verfahrens ein Asylantrag des Kl. als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Kl. nach Polen angeordnet wurde.

Der Kl., der ausweislich seines aktenkundigen Reisepasses (Bl. 65 ff. der von der Bekl. vorgelegten Verwaltungsakte - d. A.) Staatsangehöriger Syriens ist, stellte am 27. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag (Bl. 22 d. A.). Im Reisepass des Kl. finden sich unter anderem polnische Visa für die Zeit vom 20. Juli 2011 bis zum 19. Juli 2012 (Bl. 68 d. A.), für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 (Bl. 72 d. A.), für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 1. Februar 2014 (Bl. 82 d. A.) sowie für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 1. Oktober 2014 (Bl. 83 d. A.).

Bei einer am 27. November 2014 durchgeführten Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Bl. 2 ff. d. A.) teilte der Kl. unter anderem mit, er sei verheiratet und seine Ehefrau halte sich in der Türkei auf (Nr. 4 der BAMF-Anhörungsniederschrift - AnhN). Er habe vier Kinder, die sich ebenfalls in der Türkei aufhalten würden (Nr. 5 der AnhN). Er habe ein deutsches Visum gehabt, das vom 18. Mai 2005 bis zum 17. Mai 2006 gültig gewesen sei (Nr. 6 der AnhN). Er sei von seinem Herkunftsland am 18. September 2014 mit dem Bus in die Türkei gefahren, habe sich dort bis 22. September 2014 aufgehalten, sei dann mit dem Flugzeug nach Italien gereist und sei schließlich von dort mit dem Zug über Österreich nach Deutschland gekommen (Nr. 7 der AnhN). Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen (Nr. 8 der AnhN). Ihm seien in keinem anderen Staat Fingerabdrücke abgenommen worden (Nr. 9 der AnhN). Die Frage nach einem Angewiesensein des Kl. auf die Unterstützung von Kindern, Geschwistern oder Eltern, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, und nach dem Angewiesensein solcher Angehöriger auf eine Unterstützung durch den Kl. wurde vom Kl. ebenso verneint wie die Frage, ob der Kl. von Verwandten infolge eines Krieges oder Bürgerkrieges getrennt worden sei (Nr. 10 bis 12 der AnhN). Der Asylantrag solle in keinem anderen Staat geprüft werden - er (der Kl.) sei schon oft in Deutschland gewesen und könne auch schon ein wenig Deutsch (Nr. 13 der AnhN).

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 (Bl. 48 d. A.) bestellte sich die Bevollmächtigte des Kl. im Verwaltungsverfahren.

Am 22. Dezember 2014 richtete das BAMF im Rahmen des Informationsaustauschsystems DubliNet ein Aufnahmeersuchen an Polen (von der Bekl. dem Gericht übersandt mit Schreiben vom 20.3.2015; Bl. 89-92 d. A. sind weiße Blätter).

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 (Bl. 128 d. A.) akzeptierte die polnische Ausländerbehörde (Abteilung für Flüchtlingsverfahren) das ein Aufnahmegesuch des BAMF im Hinblick auf die dem Kl. erteilten polnischen Visa unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (sog. Dublin-III-VO).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2015 (Bl. 129 d. A.) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Kl. nach Polen an (Nr. 2).

Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Kl. mit gesondertem Zustellanschreiben vom 16. Januar 2015 (Bl. 134 d. A.), das am Freitag, den 16. Januar 2015 als Einschreiben zur Post gegeben wurde (Bl. 138 d. A.), bekannt gegeben.

Am Montag, den 26. Januar 2015 ging beim Verwaltungsgericht (VG) München eine Klage- und Antragschrift vom gleichen Tag ein, mit der die Bevollmächtigte des Kl. beantragte,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. 1) und die Bekl. zu verpflichten, für den Kl. ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen (Nr. 2).

Am 22. Januar 2015 ging bei Gericht die von der Bekl. mit Schreiben vom 19. Januar 2015 übersandte Verwaltungsakte ein.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015 trug die Bevollmächtigte des Kl. unter anderem vor, der Kl. sei herzkrank und bedürfe ständiger ärztlicher Behandlung - im Jahr 2009 sei ihm ein Bypass gelegt worden. In Polen wäre seine medizinische Versorgung nicht gesichert. Es könnten die dringend erforderlichen kardiologischen Kontrollen nicht durchgeführt werden. Auch wenn sich beim Kl. kein pathologischer Befund feststellen lasse, so müssten dennoch regelmäßig ambulante Kontrollen seiner Herztätigkeit durchgeführt werden. Der Kl. habe gegen die Bekl. einen Rechtsanspruch darauf, dass diese von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Dem Schriftsatz lag der Bericht eines Klinikums (Akademisches Lehrkrankenhaus einer Universität) bei, aus dem unter anderem als Diagnose beim Kl. eine Angina pectoris und Dyspnoe bei Belastung bei einem Zustand nach einer Bypass-OP festgehalten wird. Unter anderem wird festgehalten, dass der freiwillig in die Klinik gekommene Patient vor zwei Nächten aufgewacht sei aufgrund von Palpitationen; bei Aufnahme sei er beschwerdefrei. Im Zusammenhang mit einer Systemanamnese wird unter anderem von ambulanten kardiologischen Kontrollen ohne pathologischen Befund berichtet. Als Therapieempfehlung findet sich unter anderem eine ambulante kardiologische Diagnostik (Ergometrie, ggf. erneuter LHK).

Mit Schreiben vom 20. März 2015 übersandte das BAMF das in der Verwaltungsakte nicht abgedruckte Aufnahmeersuchen an Polen vom 22. Dezember 2015.

Mit Beschluss vom 30. März 2015 lehnte das Gericht im parallelen Eilverfahren M 24 S 15.50075 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Mit Beschluss vom 8. April 2015 wurde der Rechtsstreit im vorliegenden Klageverfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der die Beteiligten unter Setzung einer 2-Wochen-Frist unter anderem zum Erlass eines Gerichtsbescheides anhörte.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2015 hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11. und 18. Mai 2015 beteiligte sich die Regierung von Oberbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) auch am vorliegenden Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 beantragte die Klagepartei auf den Gerichtsbescheid des Einzelrichters vom 8. Mai 2015 hin mündliche Verhandlung.

Eine erste mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2015 wurde auf Antrag der Klagepartei hin vertagt.

Zur weiteren mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 ist seitens der Beteiligten niemand erschienen. Das Gericht verkündete das vorliegende Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 15.50074 und M 24 S 15.50075 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) unbegründet.

Der Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2015 gilt als nicht ergangen, nachdem die Klagepartei rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat.

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2015 entscheiden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zu den Verhandlungen vom 12. und 29. Juni 2015 erschienen war. Denn in den Ladungsanschreiben an die Klage- und die Beklagtenpartei vom 22. Mai 2015 zur ersten mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2015 war jeweils darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); bei der (gemäß § 218 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO ohne erneute Zustellung vorgenommenen) Verkündung des Vertagungstermins (29.6.2015) in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2015 wurde hierauf erneut explizit hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 12.6.2015, S. 4).

Der VöI musste nicht geladen werden, nachdem er mit seinen Schreiben vom 11. und 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Erstzustellung und auf alle sonstigen gerichtlichen (Zwischen)Verfügungen verzichtet und klargestellt hat, dass ausschließlich die jeweilige End- bzw. Letztentscheidung übersandt werden soll. Hierin liegt ein Verzicht sowohl auf die Ladung als auch auf die Einhaltung der Ladungsfrist.

Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. April 2015 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Die Klage bleibt erfolglos.

2.1. Sie ist unzulässig, soweit beantragt ist, die Bekl. zu verpflichten, für den Kl. in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen. Für einen derartigen Verpflichtungsantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis - denn ein derartiges „Durchentscheiden“ des Gerichts ist im Hinblick auf die der Verwaltung (BAMF) obliegende Zuständigkeit, gegebenenfalls (nachrangige) Zuständigkeiten anderer Dublin-Mitgliedstaaten zu prüfen, ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 18 m. w. N.). Unabhängig davon scheitert die Zulässigkeit eines solchen Verpflichtungsausspruchs auch an § 44a VwGO, zumal die Entscheidung, ein Asylverfahren (also eines Verwaltungsverfahrens) durchzuführen, für sich betrachtet noch kein Verwaltungsakt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.4.2014, a. a. O., Rn. 18).

2.2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Insoweit folgt der Einzelrichter der Begründung des Gerichtsbescheides vom 8. Mai 2015 - M 24 K 15.50074 - unter 3. bis 9. (S. 7-15) und sieht deshalb im vorliegenden Urteil gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, und zwar auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit. Für die Entscheidung maßgebliche Änderungen des Sachverhalts oder der Erkenntnismittellage haben sich seit dem besagten Gerichtsbescheid nicht ergeben.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.