Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

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published on 28/05/2020 12:37

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 18.1871 und 10 C 18.1874 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der St
published on 28/05/2020 12:36

Tenor I. Die Verfahren 10 C 17.350 und 10 C 17.352 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger und Antragsteller.
published on 28/05/2020 11:22

Tenor I. Die Verfahren 9 ZB 15.2481 und 9 ZB 15.2500 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einsch
published on 28/05/2020 11:19

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 ZB 16.1638 und 3 ZB 16.1640 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsve
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