Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. März 2014 - L 4 AS 398/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:0311.L4AS398.13B.0A
published on 11/03/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. März 2014 - L 4 AS 398/13 B
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. In der Sache begehren sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012.

2

Die 1980 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 2001 geborenen Klägers zu 2., des 2008 geborenen Klägers zu 3. und der 2010 geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger stehen als Bedarfsgemeinschaft im SGB II-Leistungsbezug. Sie bewohnen gemeinsam eine Vierraumwohnung in S., für die eine Grundmiete von 360,00 EUR sowie Vorauszahlungen für Wasser/Abwasser von 70,00 EUR, für Betriebskosten von 40,00 EUR und für Wärme von 70,00 EUR (Gesamtmiete von 540,00 EUR) zu zahlen sind. Am 2. September beantragte die Klägerin zu 1. die Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 und erklärte, das Elterngeld laufe aus. Nach einem Bescheid des Jugendamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 23. November 2010 (Bl. 497 d. VA) wurde der Klägerin zu 1. für die Klägerin zu 4. Elterngeld in Höhe von 375,00 EUR bewilligt. Für die Monat Oktober 2011 erfolge eine letzte Zahlung in Höhe von 300,00 EUR.

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Der Beklagte bewilligte den Klägern im Bescheid vom 9. September 2011 (Bl. 611 d. VA) für den Monat Oktober 2011 457 EUR, für November bis Dezember 2011 monatlich 727,00 EUR und für die Monate Januar bis März 2012 je 730,89 EUR. Hiergegen richtete sich der am 16. September 2011 eingegangene Widerspruch mit der Begründung, dass das Einkommen von 270,00 EUR nicht nachvollziehbar sei. Die Höhe der Regelsätze sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt. Insbesondere sei die Ermittlung des Anspruchsumfangs nicht auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsfaktoren erfolgt. Die vom Gesetzgeber gewählte Statistik- und Verbrauchsmethode auf die unteren 15 Prozent von Einpersonenhaushalten sei nicht realitätsgerecht und auch methodisch unvertretbar. Gerade die Datengrundlage für Kinder und Jugendliche sei völlig unzureichend. Auch die Anrechnung von Elterngeld sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diejenigen, die vor Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen seien, würden besser gestellt.

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Mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2011 (Bl. 640 d. VA) korrigierte der Beklagte den Bescheid vom 9. September 2011 wegen der Änderung der Regelbedarfe, Mehrbedarfe ab Januar 2012 sowie wegen Erhöhung der Unterhaltszahlungen für den Kläger zu 2. Nach einem Bericht der Unterhaltsprüfung für den Vater des Klägers zu 2. vom 22. November 2011 sei dieser ab 1. Dezember 2011 arbeitslos und könne den Unterhalt nicht mehr zahlen. Ab 1. Dezember 2011 sei daher von einem Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR auszugehen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. November 2011 (Bl. 656 d. VA) erhöhte der Beklagte die Leistungen wegen der Änderung der Einkommensrechnung für den Kläger zu 2. Wegen der Zahlung des Kindesvaters des Klägers zu 2. nahm der Beklagte für Oktober 2011 eine erneute Berechnung vor und stellte ein höheres Einkommen in Höhe von 74,00 EUR fest (254,00 EUR - 180,00 EUR). Mit Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2012 kündigte der Beklagte die Aufhebung des Leistungsbescheides in dieser Höhe für Oktober 2011 an. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Februar 2012 (Bl. 684 d. VA) verlangte der Beklagte für Oktober 2011 die Rückzahlung von insgesamt 74,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

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Dagegen haben die Kläger am 19. März 2012 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, mit der sie höhere Leistungen nach dem SGB II begehren, und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig und entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09). Es fehle der Nachweis, dass die angewendete Statistik- und Verbrauchsmethode das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen tatsächlich wiedergebe, und welche Aufwendungen konkret für ein menschenwürdiges Existenzminimum benötigt würden. Für die Höhe der Regelsätze für Kinder und Jugendliche fehle eine ausreichende Datengrundlage. Nach einer Expertise des Forschungsinstituts für Kinderernährung sei eine ausreichende und gesunde Ernährung auf der Basis der Regelsätze nicht möglich. Die Anrechnung des Elterngeldes im Oktober 2011 sei rechtswidrig. Es diene in der Frühphase der Elternschaft dazu, einen Schonraum zu schaffen und der Gefahr größerer wirtschaftlicher Nöte zu begegnen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, da Erziehungspersonen ohne hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt würden.

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Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 8. Februar 2013 abgelehnt. Der Rechtsstreit habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Höhe des Regelbedarfs unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 12. Juni 2012 (B 14 AS 153/11 R; B 14 AS 189/11 R) die durch den Gesetzgeber ermittelten Beträge als verfassungsgemäß erachtet. Die gegen diese Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerden seien vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Es bestehe keine Aussicht der Kläger auf höhere Grundsicherungsleistungen. Eine denkbare rückwirkende Erhöhung des Regelbedarfs sei unwahrscheinlich. Es gebe zahlreiche Entscheidungen von Landessozialgerichten, die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in gleichgelagerten Fällen abgelehnt hätten. Einzig das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe eine Erfolgsaussicht bejaht. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, da es den Klägern um die Bewilligung höherer Leistungen und nicht um die Feststellung einer Rechtswidrigkeit gehe. Dieses Ziel sei nur mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung erreichbar, was allenfalls als eine entfernte Möglichkeit anzusehen sei. Entsprechendes gelte für die seit dem 1. Januar 2011 geltende Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen.

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Gegen den am 21. Februar 2013 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 6. März 2013 Beschwerde erhoben. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen ab 1. Januar 2011 sei noch nicht abschließend entschieden und die Rechtsprechung nicht einheitlich. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seinen Beschlüssen vom 19. April 2012 (L 7 AS 1305/11 B), 23. April 2012 (L 7 AS 904/11 B) sowie vom 28. Januar 2013 (L 7 AS 429/12 B) gute Gründe für eine hinreichende Erfolgsaussicht gesehen. Die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe dürften nicht überspannt werden. Es handele sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden könne. Das Sozialgericht Berlin habe die umstrittene Rechtsfrage dem BVerfG vorgelegt. Bereits im Jahr 2005 sei ein Regelsatz für Erwachsene von 627,00 EUR als bedarfsgerecht ermittelt worden (Frommann, NDV 2004, S. 246 ff). Eine aktuelle Studie aus dem Jahr 2011 habe einen Regelsatz von 697,45 EUR ermittelt (Haustein, Empirische Analyse, Stand März 2011). Die Kläger gingen von einer Unterdeckung von 500,00 EUR im Monat aus.

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Die Kläger beantragen,

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den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Februar 2013 aufzuheben und ihnen für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Das BSG habe sich in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze bei Alleinstehenden auseinandergesetzt und keine Hinweise für eine Verfassungswidrigkeit erkennen können. Dies habe das BSG nach einem Terminbericht vom 28. März 2013 (B 4 AS 12/12) auch in einem Fall mit Kindern nochmals bestätigt.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft sowie die Verwaltungsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

II.

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1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG erhoben worden. Sie ist auch zulässig gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG. Danach ist die Beschwerde nur bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR und nur dann zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Die Kläger begehren nach ihren Erläuterungen im Beschwerdeverfahren weitere Leistungen von insgesamt 500 EUR monatlich. Dadurch ist im streitigen Zeitraum von sechs Monaten der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.

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2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, juris).

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Es ist – ausgehend von dem Gesetzeszweck einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten – auch zu prüfen, ob ein vernünftig die Kosten abwägender Bemittelter insoweit auf eigenes wirtschaftliches Risiko einen Prozess anstrengen würde (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, juris). Dies ist zur Überzeugung des Senats angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem BVerfG hier nicht der Fall.

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Der Beklagte hat bei seiner Leistungsgewährung die Bedarfstatbestände der Kläger zutreffend berücksichtigt und bedarfsdeckende Leistungen bewilligt. Die Kläger haben keine Einwendungen gegen die Berechnung des Beklagten vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Unterkunftskosten sind in voller Höhe bewilligt worden. Die Klägerin zu 1. erhält einen Alleinerziehungszuschlag in gesetzlicher Höhe. Hinweise auf bislang unberücksichtigte Sonderbedarfe liegen nicht vor. Aus den Vorschriften des SGB II ergibt sich kein weiterer Leistungsanspruch der Kläger.

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Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung und des Sozialgelds. Der Senat sieht auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im oben genannten Sinne (für alleinstehende Erwachsene: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 606/12 B, juris; für Kinder: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2013, L 5 AS 644/12 B, juris). Es besteht lediglich eine entfernte Möglichkeit, dass das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Höhe der Regelsätze seit dem 1. Januar 2011 als "evident unzureichend" und als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bewerten könnte (dazu a.). Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG abermals die Neuermittlung der Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011 als unvereinbar mit dem Grundgesetz allein wegen methodischer Mängel bei der Ermittlung der Bedarfshöhe feststellen könnte (dazu b.).

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a. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1. liegt mit 364 EUR bzw. 367 EUR im Monat zur Überzeugung des Senats deutlich über der vom BVerfG gezogenen Grenze der evidenten Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dessen Urteil vom 9. Februar 2010 lag ein Regelsatz i.H.v. 345 EUR/Monat für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Erwachsenen zu Grunde. Der für die Klägerin zu 1. vorgesehene Regelbedarf übersteigt diesen Betrag deutlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Herausnahme des Bedarfs für Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf seit dem 1. Januar 2011 eine faktische Erhöhung der Leistungen erfolgt ist. Denn dieser Bedarf wird nunmehr bei Versorgung mit Fernwärme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gesondert bei den Unterkunftskosten berücksichtigt oder gemäß § 21 Abs. 7 SGB II als Mehrbedarf anerkannt, soweit das Warmwasser gesondert erzeugt wird. Auch das BSG hat in den vom Beklagten genannten Urteilen keine Hinweise für einen Verstoß auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesehen. Selbst unter Berücksichtigung des Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird das BVerfG zur Überzeugung des Senats erneut nicht feststellen, dass die Leistungen des SGB II zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend sind. Dies hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13) auch bestätigt.

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Auch zum Zeitpunkt der angegriffenen Bescheide war es aus Sicht des Senats ausgeschlossen, dass das BVerfG selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung eine eigene Regelung zur Höhe der bis dahin geltenden Regelleistung nach dem SGB II treffen würde. Schon im Rahmen der für verfassungswidrig erklärten früheren Regelsätze hatte das BVerfG eine Härtefallregelung für rückwirkende Zeiträume vor Verkündung seines Urteils vom 9. Februar 2010 ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09, juris).

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Nichts anderes gilt für das Sozialgeld für den Kläger zu 2. i.H.v. 251 EUR im Monat. Das BVerfG hatte im Urteil vom 9. Februar 2010 den damals einheitlichen Betrag für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres i.H.v. 207 EUR im Monat ebenfalls nicht als offensichtlich unzureichend angesehen (BVerfG, a.a.O.). Der nunmehr vorgesehene Betrag liegt deutlich über den damaligen Werten, aber auch über den rechnerisch berücksichtigten Verbrauchsausgaben der Kinder zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr von 240,32 EUR gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 RBEG. Für den Kläger zu 2. ergibt sich ebenfalls eine faktische Erhöhung der Leistungen durch Wegfall des Warmwasserabzugs ab 1. Januar 2011.

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Darüber hinaus sind zum 1. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eingeführt worden. So kommt für den - im streitigen Zeitraum schulpflichtigen - Kläger zu 2. ein Anspruch auf Mehraufwendungen bei Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Tageseinrichtung sowie bei Ausflügen und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Diese sind - unabhängig von einem Abruf dieser Teilhabeleistungen - als Leistungsbestandteile zur Deckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O.). Weiterhin sind Schulbedarfe gemäß § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 100,00 EUR/pro Jahr und ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von 10,00 EUR monatlich berücksichtigungsfähig.

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Für die Kläger zu 3. und 4. gilt Entsprechendes. Für sie ist zu beachten, dass sie im hier streitigen Zeitraum das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Es ist nicht erkennbar, dass in diesem Alter ein höherer monatlicher Bedarf besteht, als bei den 7- bis 14jährigen, für die das BVerfG als Teilgruppe der bis zu 14jährigen keine evidente Bedarfsunterdeckung feststellen konnte. Auch insoweit besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das BVerfG die Höhe des Sozialgelds für den Kläger zu 3. sowie die Klägerin zu 4. als evident unzureichend ansehen könnte.

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b. Die Möglichkeit, dass das BVerfG die im RBEG vom 24. März 2011 getroffenen Regelungen abermals wegen methodischer Mängel bei der Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelsatzhöhe als verfassungswidrig beurteilen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben könnte, ist nach Einschätzung des Senats ebenfalls fernliegend (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 2 AS 606/12 B, juris, für alleinstehende Erwachsene und L 2 AS 355/12 B, juris, für Kinder und Jugendliche). Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).

25

Soweit sich eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen nicht schon aus der Evidenzkontrolle ergibt, ist nach den Vorgaben des BVerfG zu prüfen, ob die festgelegten Leistungen seit dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage verlässlicher Zahlen, transparent und methodisch schlüssig berechnet worden sind. Dies ist durch die Neuermittlung der Regelbedarfe im Rahmen von § 28 f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) erfolgt. Die dortigen Erkenntnisse durfte der Gesetzgeber für die Bemessung des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II zugrunde legen (so auch: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R [22]). Nach den dortigen Vorgaben ist die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz immer dann neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Darüber hinaus ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der Verordnung zu § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eine jährliche Prüfung der Notwendigkeit der Anpassung des Regelbedarfs vorzunehmen. Die Ermittlung der Regelleistungen zum 1. Januar 2011 ist im Rahmen einer Neuermittlung i.S.v. § 20 Abs. 5 SGB II erfolgt, wobei bereits eine Fortschreibung eingerechnet worden ist. Die in § 7 Abs. 2 RBEG gewählte Anpassung nach einem "Mischindex" ist insoweit nicht zu beanstanden (dazu näher: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/12 R, [81]). Dies gilt auch für die Zeiträume im Jahr 2012.

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Das gewählte Verfahren entspricht den Vorgaben des BVerfG einer realitätsgerechten und nachvollziehbaren Ermittlung des Regelbedarfs zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsmethoden gehandelt. Dabei hat er wertende Entscheidungen getroffen, die sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegen. Insoweit ist zu beachten, dass es keine mathematisch berechenbare exakte Grenze für ein menschenwürdiges Existenzminimum gibt. Vielmehr hängt dies immer von verschiedensten Faktoren wie etwa gesellschaftlichen Anschauungen und der wirtschaftlichen Situation der gesamten Bevölkerung ab (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2013, L 5 AS 644/12 B, juris).

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Die Gerichte dürfen indes nicht – anstelle des Gesetzgebers – eigene Wertungen zur Prüfung der Gewährung des Grundrechtsschutzes anstellen (so aber: SG Berlin, Vorlagebeschluss vom 25. April 2012, S 55 AS 9238/12, u.a. gegen die Streichung des Regelsatzanteils von 3,24 EUR für Schnittblumen). Die Gerichte dürfen lediglich die Vorgehensweise des Gesetzgebers daraufhin kontrollieren, ob die Grundlagen und Methoden der Leistungsbemessung mit dem Grundrecht auf Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums übereinstimmen (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O.).

28

Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell mit der Anknüpfung an die EVS 2008 ist nach Auffassung des Senats eine geeignete Grundlage für die Festlegung der das menschenwürdige Existenzminimum abdeckenden Bedarfe. Die zu Grunde gelegte EVS 2008 bildet das Ausgabeverhalten von 55.110 Privathaushalten in Deutschland ab. Dabei durfte der Gesetzgeber als Referenzgruppe auf das Konsumverhalten der unteren Einkommensgruppen abstellen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Maßstab auf 15% der Ein-Personen-Haushalte beschränkt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Oktober 2013, a.a.O.). Es handelt sich um eine zulässige und notwendige Wertungsfrage zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse der Referenzgruppe der Einkommensbezieher. Ein Anspruch auf weitere Beibehaltung einer Referenzgruppe von 20% wie bei der früheren Regelsatzermittlung ist unter Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben nicht erkennbar.

29

Die Entscheidung des Gesetzgebers, beim Grundsicherungsbedarf Ausgaben für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen o.ä. auszuklammern, liegt ebenfalls in dessen Gestaltungsspielraum und tangiert die Pflicht zur verfassungsgemäßen Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs nicht. Dem Gesetzgeber kommt nämlich die Aufgabe zu, ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Wenn er der Auffassung ist, dass dazu Schnittblumen oder legale Drogen nicht gehören, ist das keine willkürliche Überlegung. Dem Leistungsberechtigten steht es im Übrigen jederzeit frei, individuelle Bedarfe mittels der im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für andere Ausgabenpositionen durch Einsparungen an anderer Stelle zu befriedigen (BSG, a.a.O.; LSG, a.a.O.).

30

Der Senat hält auch die Ermittlung des Sozialgelds für die Kläger zu 2. bis 4. für verfassungskonform. Die Wahl von drei Altersstufen für Kindern ist nicht zu beanstanden (zur Stufung der tatsächlichen Kosten nach Altersgruppen vgl. etwa Münnich/Krebs: "Ausgaben für Kinder in Deutschland", in: Wirtschaft und Statistik 2002, 1080 f., so auch: BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R, juris; LSG Beschluss vom 29. Oktober 2013, a.a.O.).

31

Die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Bedarfe für Kinder ist durch Aufteilung der in der EVS 2008 aufgeführten Gesamthaushaltskosten entsprechend einer im Auftrag des Gesetzgebers erhobenen Studie erfolgt. Der darauf angelegte Verteilungsschlüssel ist vom Statistischen Bundesamt ermittelt worden. Diese Methode genügt der vom BVerfG geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Soweit die Kläger eine unzureichende Datengrundlage rügen, legt dies nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise zur Ermittlung eines menschenwürdigen Sozialgelds nahe. Zwar kann man die Auffassung vertreten, angesichts der geringen Zahl von Auskünften von Haushalten mit Kindern zu ihrem Ausgabeverhalten (weniger als 25 Haushalte sollen verwertbare Angaben gemacht haben) fehle es an einem qualitativ validen Ergebnis. Dies betrifft jedoch keinen grundsätzlichen Mangel in der Vorgehensweise, sondern allenfalls die Frage der Verlässlichkeit der statistischen Erhebungen. Insoweit ist jedoch nicht die Methodik und Transparenz tangiert, sondern allenfalls die statistische Wahrscheinlichkeit der Übertragbarkeit der erhobenen Daten auf alle Haushalte mit Kindern. Der Gesetzgeber hatte jedoch kein besseres Zahlenmaterial, und er hat darüber hinaus die ermittelten Verbrauchsausgaben der 25 befragten Haushalte ungekürzt in den Bedarf der Kinder einberechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O.; LSG, Beschuss vom 29. Oktober 2013, a.a.O.).

32

Die Kläger haben keine konkreten Angaben zu ihrer Ansicht nach unzureichenden Einzelpositionen bei den Verbrauchsausgaben gemacht. Insgesamt folgt der Senat den Ausführungen des BSG im Urteil vom 28. März 2013 (a.a.O.) sowie dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2013 (a.a.O.), die auch für Kinder der genannten Altersgruppe im Wesentlichen unverändert herangezogen werden können.

33

3. Angesichts des Umstands, dass nach den obigen Ausführungen nachträgliche Zahlungen für die hier streitbefangenen Monate nahezu ausgeschlossen erscheinen, würde nach Auffassung des Senats ein vernünftiger, bemittelter Prozessführender den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko wohl nicht führen. Das BVerfG hat es bisher vermieden, selbst anstelle des Gesetzgebers ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Es hat dem Gesetzgeber lediglich Vorgaben für die vorzunehmende Neubestimmung gemacht und dabei eine Frist zur Umsetzung vorgegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG für den Fall der erneuten Beurteilung der Ermittlung der Regelleistungen als verfassungswidrig, abweichend von seinem bisherigen Vorgehen, selbst für die hier streitigen Zeiträume einen als angemessen erachteten höheren Regelsatz zusprechen würde. Diese Erwartung des Senats hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (BvL 10/12; 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13) in vollem Umfang bestätigt.

34

4. Soweit die Kläger die Verrechnung von Elterngeld in verfassungsrechtlicher Hinsicht in Zweifel gezogen haben, sieht der Senat ebenfalls keine Erfolgsaussicht der Klage. Die Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 5 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1885]) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

35

Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gelten die Absätze 1 bis 4, die die Nichtanrechenbarkeit oder die begrenzte Anrechenbarkeit von Elterngeld auf andere Sozialleistungen betreffen, unter anderem nicht bei Leistungen nach dem SGB II. Eine Ausnahmeregelung hiervon ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG enthalten, der auf das "nach § 2 Absatz 1 berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit" abstellt, mithin Bezieher von Elterngeld mit Erwerbseinkommen betrifft.

36

Zur Frage der leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II hat das BVerfG im Beschluss vom 9. Februar 2010 ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliege, weil die Beschwerdeführer in diesem Verfahren durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten hätten. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Gesetzgeber, der Steuervergünstigungen gewähre, nicht dazu verpflichtet sei, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010, 1 BvR 3163/09, NJW 2010, 1803; juris). Entsprechend hatte sich das BVerfG bereits im Urteil vom 24. Januar 1991 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geäußert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, 1 BvR 1159/91, juris). In dieser früheren Entscheidung hatte das BVerfG auch darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lasse, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Ebensowenig ließen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Fördergebot gehe insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, a. a. O., Rdnr. 10).

37

Dieser Wertung ist auf das Elterngeld zu übertragen. Aus diesem Grund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einvernehmlich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG verneint (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012, L 14 AS 1607/12 NZB; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2012, L 19 AS 1283/12 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013, L 2 AS 99/13 B; Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013, L 6 AS 817/12 B; Thür. LSG, Beschluss vom 9. April 2013, L 4 AS 1601/12 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. November 2013, L 3 AS 1270/12 B, jeweils zitiert nach juris).

38

5. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

39

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Annotations

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)25,39 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,49 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro
2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)23,99 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,56 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro
3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)22,92 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)0,64 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,
2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und
3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.

(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.

(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.

(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate

1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und
2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche

1.
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,
2.
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und
3.
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.