Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

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Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 28/05/2020 11:40

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016, S 11 AY 39/16 ER, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.
published on 28/05/2020 11:25

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2016, ihm für das vorliegende Besc
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published on 28/05/2020 06:55

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2017 wird hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung vom 20.0
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