Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Erbrecht, Familienrecht

Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Verwaltungsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Languages
EN, RU,

Rechtsanwalt


Steuerrecht, Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte PartG mbB
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
83 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

24/05/2018 07:33

Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Familienrecht Berlin
14/05/2018 15:50

Die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
02/05/2018 10:54

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
03/04/2018 12:49

Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Erbrecht Berlin
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1575 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 250/19 Verkündet am: 7. Juli 2020 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 246/19 Verkündet am: 7. Juli 2020 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 389/16 vom 15. November 2017 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 1 und 2; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Be
published on 06/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 584/15 vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. : Bestechlichkeit u.a. zu 2. und 3.: Bestechung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:060416B5STR584.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.