Pflichtteilsanspruch
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
21/08/2010 11:48
Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten? - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen in Berlin Mitte
SubjectsPflichtteilsanspruch
Pflichtteilsanspruch
originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04
Pflichtteilsanspruch
originally published: 21/08/2010 11:48, updated: 21/08/2010 11:48
Bei einer „Enterbung“ muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).
Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.
Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).
Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.
Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.
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Erbrecht, FamilienrechtLanguages
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Areas of lawArbeitsrecht, Kündigungsschutz, Arbeitnehmerüberlassung, Betriebsverfassungsrecht, Bankentgelte, Leasingrecht, showMore
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Areas of lawArbeitsrecht, Privates Baurecht, Erbrecht, Pflichtteilsanspruch, Familienrecht, Arbeitsverträge, showMore
3 Lawyers
Areas of lawZeugnis, Vermögensverwaltung, Ehescheidung, Erbrecht, Erbausschlagung, Pflichtteilsanspruch, showMore
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Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Erbrecht Berlin
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Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Erbrecht Berlin
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
04/03/2013 14:34
Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
28/11/2011 08:31
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder hat weiterhin Bestand hat-BGH, IV ZR 150/10
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published on 24/11/2011 00:00
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Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek P. Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeic
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