Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - IX ZA 24/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - IX ZA 24/15
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 24/15
vom
21. Januar 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung
dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von
der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten
wurde.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZA 24/15 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZA24.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. Januar 2016
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird abgelehnt.

Gründe:


I.

1
Der Schuldner beantragte am 28. Januar 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts gab er die Anschrift seiner Mutter, bei der er damals lebte, als seine Wohnanschrift an. Am 30. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Prüfungstermin für den 12. Juli 2010 anberaumt. In der Folgezeit meldeten zahlreiche Gläubiger Forderungen als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an. Am 22. Juni 2010 wurde dem Schuldner eine Aufstellung dieser Forderungen mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und über die Möglichkeit des Widerspruchs unter der von ihm angegebenen Anschrift durch Übergabe an seine Mutter zugestellt. Am Prüfungstermin vom 12. Juli 2010 nahm der Schuldner nicht teil. Mit Schreiben vom 27. März 2015 widersprach er gegenüber dem Insolvenzgericht mehreren als Deliktsforderungen angemeldeten Forderungen bezüglich dieser Qualifizierung und beantragte wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, er habe erst am 13. März 2015 vom Insolvenzverwalter erfahren, dass Deliktsforderungen angemeldet worden seien und er diesen zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 302 InsO widersprechen könne. Seine inzwischen verstorbene Mutter, zu der sein Verhältnis seit Beginn des Insolvenzverfahrens zerrüttet gewesen sei, habe ihm die von ihr entgegengenommenen Unterlagen nicht ausgehändigt.
2
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Eintragung der Widersprüche zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Zur Durchführung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe.

II.


3
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.
4
1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 InsO in Verbindung mit § 233 ZPO bejaht , sie aber gleichwohl abgelehnt, weil die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO verstrichen sei.

5
2. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
6
a) Nach § 234 Abs. 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet , nicht mehr beantragt werden. Wird zur Prüfung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen ein Prüfungstermin durchgeführt, muss ein Widerspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Forderung in diesem Termin erfolgen. Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO endete daher ein Jahr nach dem Prüfungstermin vom 12. Juli 2010 und war zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags am 27. März 2015 längst abgelaufen.
7
b) Die absolute Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO soll eine unangemessene Verzögerung des Rechtsstreits verhindern und den Eintritt der Rechtskraft gewährleisten. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, zitiert nach BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, MDR 1976, 569; vom 24. September 1986 - VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256). Es kann aber geboten sein, sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers gewahrt werden können.
8
aa) Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10; zu § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG vgl. BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 W (pat) 13/14, nv Rn. 18). Dann verbietet es der Anspruch einer Partei auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG), die Partei mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablaufs der Jahresfrist auszuschließen. Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
9
bb) Im Streitfall sind die Gründe, derentwegen der Schuldner die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat, nicht der Sphäre des Gerichts zuzurechnen. Das Gericht hat das Schreiben, das die Aufstellung der angemeldeten Deliktsforderungen und die nach § 175 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Belehrung enthielt, dem Schuldner unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift durch Übergabe an seine Mutter gemäß §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wirksam zustellen lassen. Der Umstand, dass die Mutter das Schreiben nicht an den Schuldner weiterleitete, liegt in der Sphäre des Schuldners und kann nicht dem Gericht zugerechnet werden. Dass der Schuldner das Verhalten seiner Mutter nicht zu vertreten hat, führt allein nicht zur Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Diese greift selbst im Falle höherer Gewalt ein (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG: Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 69 unter Hin- weis auf BT-Drucks. 12/3628, S. 13; anders etwa die Regelung in § 60 Abs. 3 VwGO, § 56 Abs. 3 FGO, § 67 Abs. 3 SGG).
10
cc) Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO schützt im Zivilprozess insbesondere das Vertrauen des Gegners auf den Eintritt der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung. Es wird deshalb vertreten, dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden sei, wenn es an einem solchen schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten des Prozessgegners fehlt, etwa weil dieser die Versäumung der Ausschlussfrist arglistig veranlasst hat(MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 15; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 716, 717). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 20.05.2015 - 98 IN 22/10 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 6 T 141/15 -
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10/03/2016 10:39

Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig wenn dem Empfänger vorenthalten wurde.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.