Insolvenzordnung - InsO | § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.

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10/03/2016 10:39

Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig wenn dem Empfänger vorenthalten wurde.
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(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil
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published on 21/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/15 vom 21. Januar 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 234 Abs. 3 Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf.
published on 27/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2016  14 K 2710/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 29/07/2015 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2015 wird zurückgewiesen. Dem Schuldner wird für den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.03.2015 und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Be
published on 01/07/2014 00:00

Tenor 1.       der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam erhoben. 2.       die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht
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Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum...
(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme...