Landgericht Bonn Beschluss, 29. Juli 2015 - 6 T 141/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2015 wird zurückgewiesen.
Dem Schuldner wird für den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.03.2015 und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus C gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zu folgender Frage zugelassen:
Gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens, von der Anwendung der Ausschlussfrist nach § 234 Abs.3 ZPO auch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn ein Dritter ohne Wissen und gegen den Willen des Zustellungsempfängers durch Vorenthaltung der ihm übergebenen Sendung die Ursache für die Fristversäumung gesetzt und sich dieser Dritte vorher nicht als unzuverlässig erwiesen hat?
1
G r ü n d e
2I.
3In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beraumte das Amtsgericht Forderungsprüfungstermin für den 12.07.2010 an. Der Rechtspfleger verfügte eine Terminsmitteilung an den Schuldner und seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten. Der Mitteilung war eine Liste derjenigen Gläubiger beigefügt, die ihre Forderung auf eine unerlaubte Handlung des Schuldners stützten (Bl.### ff. d.A.). Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 22.06.2010 (Bl. ### d.A.) wurde die Sendung der Mutter des Schuldners, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebte, unter der Wohnanschrift des Schuldners ausgehändigt. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners reichte das Empfangsbekenntnis für die Sendung ohne Unterzeichnung zurück und teilte mit, dass das Mandat nicht mehr bestehe.
4In der Terminsmitteilung wurde der Schuldner darüber belehrt, dass er im Prüfungstermin die angemeldeten Forderungen bestreiten und den Widerspruch auf den Charakter der unerlaubten Handlung beschränken könne.
5Zum Prüfungstermin erschienen weder der Schuldner noch ein Bevollmächtigter (Bl. ### d.A.). Dementsprechend wurde auch kein Widerspruch erhoben.
6Nach Durchführung des Prüfungstermins sind weitere Forderungen – auch wegen unerlaubter Handlung – angemeldet worden; soweit diese Anmeldungen beim Amtsgericht eingegangen sind, wurden sie an den Insolvenzverwalter zur Prüfung weiter gereicht. Der für die Nachmeldungen erforderliche Prüfungstermin steht noch aus.
7Mit Schriftsatz seiner neuen Bevollmächtigten vom 27.03.2015, eingegangen am selben Tage (Bl. ### d.A.) hat der Schuldner gegen mehrere, im Einzelnen im Schriftsatz bezeichnete Forderungen Widerspruch gegen den Charakter der unerlaubten Handlung erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
8Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, eine Bekanntgabe des Prüfungstermins und eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO sei ihm gegenüber nie erfolgt. Er habe erstmals während eines Besprechungstermins mit dem Insolvenzverwalter am 13.03.2015 davon erfahren, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet worden seien. Dass diese Nachricht seiner Mutter übergeben worden sein soll, habe er erst durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am darauf folgenden Montag (16.3.15) erfahren. Da das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter seit dem Beginn des Insolvenzverfahrens zerrüttet gewesen sei, nehme er an, dass die inzwischen verstorbene Mutter ihm die Sendung absichtlich vorenthalten habe.
9Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.05.2015 (Bl. ###) den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Zustellung der seinerzeitigen Sendung sei wirksam erfolgt. Sollte die Mutter die Unterlagen ihm tatsächlich nicht übergeben haben, so trage der Schuldner gleichwohl eine erhebliche Mitschuld daran, dass er in Unkenntnis über den Stand des Verfahrens geblieben ist. Der Schuldner sei Online-Händler gewesen und habe Umsatzsteuer hinterzogen. Da er auch selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, habe er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen und sich aus eigenem Antrieb Kenntnis vom jeweiligen Verfahrensstand verschaffen müssen.
10Der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten am 22.05.2015 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 05.06.2015 bei Gericht eingegangen. Darin tritt er der Annahme des Amtsgerichts, an den Geschäften seines Lebenspartners, der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt ist, beteiligt gewesen zu sein, entgegen und verfolgt sein Wiedereinsetzungsgesuch mit dem Hinweis weiter, dass ein Verschulden seiner Mutter ihm nicht zurechenbar sei. Im Übrigen könne die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO in solchen Fällen keine Anwendung finden.
11Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter der Kammer hat die Entscheidung auf die Dreierbesetzung übertragen.
12II.
13Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist wegen der Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO unbegründet.
14Die Kammer geht davon aus, dass der Schuldner entgegen § 175 Abs.2 InsO objektiv nicht über den Prüfungstermin und seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt worden ist. Die Übergabe an die Mutter war zwar eine Zustellung nach § 178 ZPO, weil die Übergabe an einen im Haushalt des Empfängers lebenden Familienangehörigen erfolgt ist. Damit war die Zustellung der Sendung bewirkt und das Gericht durfte davon ausgehen, dass dem Empfänger der Inhalt der Sendung bekannt geworden ist. Jedoch muss die Kammer davon ausgehen, dass dies aber tatsächlich nicht geschehen ist, und eine Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn nicht die Ausschlussfrist von § 234 Abs.3 ZPO eingreifen würde.
15Der Schuldner hat an Eides statt versichert, dass ihm die Sendung nicht ausgehändigt worden sei und er erstmals am 13.03.2015 von dem Prüfungstermin und der Möglichkeit des Widerspruchs erfahren habe (Bl. ### d.A.). Die Richtigkeit dieser Angaben wird gestützt durch die von der Kammer eingeholte Auskunft des Insolvenzverwalters vom 28.07.2015 (Bl. ### d.A.). Dieser hat bestätigt, dass der Schuldner im Gespräch vom 13.03.2015 überrascht und zugleich verärgert darüber wirkte, dass ihm die Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs nicht erteilt worden sei. Anlass des Gesprächs sei der Tod der Mutter und seine Enterbung gewesen. Dies wiederum bekräftigt den Vortrag des Schuldners, dass es zwischen ihm und der Mutter Spannungen gegeben habe.
16Geht man demnach davon aus, dass den Schuldner die Sendung tatsächlich nicht erreicht hat, so muss auch angenommen werden, dass ihm diesbezüglich Vorwürfe nicht zu machen sind. Denn es gilt als gefestigte Ansicht, dass Übergabeversäumnisse eines Dritten, wie z.B. eines Familienangehörigen und sonstiger Hausgenossen, dem Empfänger nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden (BGH MDR 2008, 168 ; Zöller – Greger, Randnr. 23 zu § 233 ZPO, Stichwort „ Zustellung“). Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die Mutter des Schuldners habe sich bei der Entgegennahme bzw. Weitergabe von Zustellungen schon vorher als unzuverlässig erwiesen. Spannungen schon seit Eröffnung des Verfahrens waren für den Schuldner noch kein Grund zur anderweitigen Zustellungsvorsorge. Hier kann nichts anderes gelten, als z.B. zwischen im Streit stehenden Eheleuten, die noch im gemeinsamen Haus-(halt) leben und bis dato keine wechselseitigen oder einseitigen Zustellungshindernisse gesetzt haben. Wenn der Schuldner also, wie das Amtsgericht meint, mit vielen Zustellungen rechnen musste, so gibt es doch keine Gründe für die Annahme, er habe sich diesbezüglich auf die immer mit ihm im Haushalt lebende Mutter nicht mehr verlassen dürfen.
17Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann dem Schuldner auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich um das Verfahren nicht gekümmert habe. Nach Auffassung der Kammer kann dies dem Schuldner hier schon deswegen nicht entgegen gehalten werden, weil ja gerade auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass allen Schuldnern die Belehrung über das Widerspruchsrecht erteilt werden muss, unabhängig davon, wie intensiv sie sich selbst um den jeweiligen Verfahrensstand kümmern. Gäbe es in diesem Zusammenhang eigene Erkundigungspflichten, die bei ihrer Nichteinhaltung zum Nachteil gereichen, bedürfte es der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung nicht. Rein faktisch wäre ja nur in Betracht gekommen, dass sich der Schuldner schon vor dem Tod seiner Mutter beim Insolvenzverwalter über den Umfang der angemeldeten Forderungen und darüber erkundigte, was er dagegen tun könne. Eine solche Erkundigungspflicht besteht aber so lange nicht als nicht der Insolvenzverwalter dieserhalb um ein Gespräch nachsucht. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter, der ja seinerseits zunächst allein über die Feststellungen oder das Bestreiten von Forderungen entscheidet, den Schuldner einmal vergeblich zu einem Gespräch geladen hätte.
18Einer Wiedereinsetzung in die Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 186 InsO i.V.m. §§ 233 ff. ZPO steht aber entgegen der Ansicht des Schuldners die Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO entgegen. Denn der Prüfungstermin vom 12.07.2010, der hier als maßgeblich versäumte Frist anzusehen wäre, liegt weit länger als 1 Jahr zurück. Die Ausschlussfrist soll zwischen den Beteiligten für Rechtssicherheit sorgen und gilt daher absolut (BGH NJW 2013, 1684 f.). Zwar kann es verfassungsrechtlich geboten sein, hiervon bei Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens eine Ausnahme zu machen (BVerfG Beschl. 15.04.2004, 1 BvR 622/98). Jedoch ging es – soweit ersichtlich – in allen entsprechend entschiedenen Fällen (AG Duisburg NZI 2008, 628; BVerfG a.a.O.; BGH MDR 2008, 642) um solche Fristversäumnisse, die ihren Ursprung in einer Fehlbehandlung des Verfahrens durch das Gericht hatten (unterbliebene Belehrung, übersehenes Zulässigkeitserfordernis für eine Berufung; Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung). In der Literatur werden diese und andere Entscheidungen so interpretiert, dass die Ausschlussfrist „nur“ greift, wenn die Ursache der Fristversäumung nicht in der Sphäre des Empfängers, sondern „allein“ in der Sphäre des Gerichts gelegen hat (vgl. beispielhaft Zöller – Greger, 30. Aufl., Randnr. 12 zu § 234; MüKo – Gehrlein, 4. Aufl., Randnr. 15 zu § 234 ZPO). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung aus Gründen der Rechtssicherheit an und die genannte Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
19Allerdings hat die Rechtsprechung – soweit für die Kammer ersichtlich – im Rahmen von § 234 Abs.3 ZPO noch keine Abgrenzung dazu vorgenommen, was in die „Sphäre“ des Zustellungsempfängers fällt. Dessen Einflussbereich wird bislang nur im Blickwinkel des Verschuldens im Sinne von § 233 ZPO betrachtet. Wenn es aber auch Umstände aus der „Sphäre“ des Empfängers geben soll, die zur ausnahmsweisen Nichtbeachtung der Jahresfrist führen könnten, so kommt aus Sicht der Kammer jener Fall – wie hier- in Betracht, in dem der die Sendung empfangende Dritte diese dem Bestimmungs-Empfänger vorenthalten hat. Zudem wird auch die Auffassung vertreten, die Ausschlussfrist greife nicht ein, wenn eine Partei durch den Gegner in arglistiger Weise von der Fristeinhaltung abgehalten worden ist (MüKo-Gehrlein, a.a.O., m.w.N., seit der 3.Aufl., anders noch die 2.Auflage). Auf diese Weise wird auch die lediglich auf die Gerichtssphäre beschränkte Ausnahme wieder aufgeweicht.
20Hält man aber allein an der Gerichtssphäre nicht mehr fest, so stellt sich auch die Frage, ob die Einwirkung eines Dritten auf die Nichteinhaltung der Frist zum Nachteil des Betroffenen gehen muss. Die Kammer meint – wie gesagt – dass die Gründe der Rechtssicherheit Vorrang vor dem rechtlichen Einfluss von Einwirkungen eines Dritten haben müssen; ansonsten würde gerade im Zustellungsbereich die Ausschlussfrist weitgehend leer laufen. Aus Sicht der Kammer ist aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
21Vorsorglich wird der Schuldner auf eine neuere Entscheidung des BGH hingewiesen (Beschluss 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13), dass es bei einer Beschränkung des Widerspruchs auf den Rechtsgrund vor einer Zwangsvollstreckung aus der Tabelle keiner Feststellungsklage des Gläubigers mehr bedarf, sondern der Schuldner sich seinerseits im Wege der Vollstreckungsabwehrklage auf die erteilte Restschuldbefreiung berufen muss und in diesem Zusammenhang die Frage des Rechtsgrundes zu klären ist.
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.