Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juli 2014 - 510 IK 125/06
Gericht
Tenor
1. der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam erhoben.
2. die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 14. November 2012 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 2 sowie die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.
Der Ausspruch zu 2. hängt in seiner Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.
1
A.
2Über das Vermögen des vormaligen Gemeinschuldners wurde mit Beschluss vom 3.7.2006 das Insolvenzverfahren unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens eröffnet.
3Mit beim Treuhänder am 3.8.2006 eingegangenem Schriftsatz meldete die weitere Beteiligte eine Forderung an und gab dabei an, es handele sich um Unterhaltsrückstände, die aus unerlaubter Handlung angemeldet würden, da sie aus einer Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB resultieren.
4Die Forderung wurde als Unterhaltsforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in die Tabelle eingetragen.
5Eine gesonderte Belehrung des vormaligen Gemeinschuldners erfolgte nicht, lediglich das Anschreiben zum Eröffnungsbeschluss enthielt einen Hinweis, dass Forderungen, welche aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet werden, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Um auch Restschuldbefreiung hinsichtlich dieser Forderungen zu erhalten, bestünde jedoch die Möglichkeit, bis zum Stichtag Widerspruch zu erheben.
6Die Beurkundung der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins im schriftlichen Verfahren erfolgte am 12. 9. 2006, die Forderung der weiteren Beteiligten wurde hierbei als “festgestellt” beurkundet.
7Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ist dem vormaligen Gemeinschuldner mit Beschluss vom 15.8.2012 die Restschuldbefreiung erteilt worden.
8Auf Antrag der weiteren Beteiligten wurde dieser am 14.11.2012 eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle erteilt.
9Mit bei Gericht am 1.7.2013 eingegangener Schrift bittet der Verfahrensbevollmächtigte des vormaligen Gemeinschuldners um Überprüfung, und trägt vor, die Forderung sei nicht in der gebotenen Form als Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet worden, desweiteren werde der Behauptung entgegengetreten, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt. Ungeachtet dessen wurde dem Schuldner keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Widerspruch gegeben.
10B.
11I.
12Das Begehren des vormaligen Gemeinschuldners ist dahingehend auszulegen, dass er sich dagegen wehrt, es läge eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor. Der Umstand der – von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen – Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung manifestiert sich in der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung, weshalb der Antrag auf gerichtliche Überprüfung auch als Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel aufzufassen ist. Mit Rücksicht auf die verfahrensrechtliche Vorfrage, ob die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Deliktscharakter der Forderung noch möglich ist, ist eine Vorlage zur Frage der Abhilfe an den Urkundsbeamten nicht erfolgt, da diesem eine Abhilfe nicht möglich ist, weil nach bisheriger Aktenlage ein Hinderungsgrund nach § 201 Abs. 2 InsO für die Klauselerteilung nicht gegeben ist.
13II.
14Die Erhebung des Widerspruchs des vormaligen Gemeinschuldners gegen den Deliktscharakter ist zulässig, konnte auch noch nachverfahrendlich erhoben werden und ist zu beurkunden.
15Dies ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme. Lediglich auf der Rechtsfolgenseite sind die Regeln der Wiedereinsetzung entsprechend anwendbar und zwar dergestalt, dass die bloße Vornahme der Prozesshandlung ausreichend ist.
16Dies gründet in folgenden Erwägungen:
17Die Regeln der Wiedereinsetzung der §§ 233 ff. ZPO befassen sich mit der Versäumung von Notfristen. § 186 InsO regelt wie bereits die Vorgängervorschrift des § 165 KO den Fall der Terminsversäumnis des Schuldners und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Wiedereinsetzung für entsprechend anwendbar. Anders als die Vorschriften der ZPO zur Wiedereinsetzung handelt es sich bei der insolvenzrechtlichen Wiedereinsetzung um das Versäumen, eine Erklärung abzugeben, welches indes nicht zu einer Entscheidung führt, sondern nur zur (richtigerweisen) Nichtbeurkung einer nicht abgegebenen Erklärung.
18Hiergegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben, sondern nur die Nachholung der Erklärung unter den Vorausetzungen der Wiedereinsetzung.
19Die Wiedereinsetzung setzt zunächst objektiv das Versäumen einer Prozeßhandlung voraus und darüberhinaus dass das Versäumnis unverschuldet war.
20Vorliegend hat der vormalige Gemeinschuldner eine Prozeßhandlung nicht versäumt. Gem. § 175 Abs. 2 InsO hat das Gericht den Schuldner über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und über die Möglichkeit des Widerspruchs zu belehren, wenn eine Forderung angemeldet wird und auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gestützt wird.
21Diese Belehrung ist vorliegend nicht erfolgt. Die mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses allgemein gehaltenen Hinweise, dass es zur Anmeldung deliktischer Forderungen kommen kann, und welche Wirkungen dies – möglicherweise – haben kann, ist unter keinem Gesichtspunkt als Belehrung i.S.d. § 175 InsO ausreichend. Sie ist auch nicht dazu geeignet, eine Nachfragepflicht des Schuldners herbeizuführen. Das Verfahren wurde vorliegend schriftlich durchgeführt, von daher unterscheidet sich dies von Terminsverfahren, in denen – jedenfalls beim AG Düsseldorf der Hinweis erteilt wird, dass etwaige Belehrungen im Termin erfolgen, zumal dann der Schuldner unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin geladen zu werden pflegt.
22Wird eine Partei trotz zwingender Belehrungspflicht nicht auf die Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen, treten Säumnisfolgen nicht ein. Auf eine Fristsetzung gewendet, hat dasselbe zu gelten. Im Unterschied zum - zwar nicht nichtigen – aber infolge Ladungsmangels ergangenen Versäumnisurteils ist letzteres anfechtbar, die Beurkundung ist es hingegen nicht, da es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Vorliegend galt zwar die Widerspruchsfrist für den allgemeinen Prüfungstermin gegenüber dem Schuldner als ordnungsgemäß gesetzt, nicht hingegen bzgl. der Deliktsforderung. Hier lag ein Ladungsmangel vor, welcher dazu führt, dass bereits objektiv keine Säumnis gegeben ist.
23Liegt objektiv keine Säumnis vor, kann es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen.
24Aus dem vorgenanntem folgt, dass die Prozesshandlung – Erhebung des Widerspruchs gegen die Deliktseigenschaft jederzeit möglich ist und zur entsprechenden Beurkundung zu führen hat.
25II.
26Auch unter Gesichtspunkten der Wertung der Interessen der weiteren Beteiligten und des vormaligen Gemeinschuldners ist das Ergebnis gerecht.
27Die weitere Beteiligte hat nach wie vor die Möglichkeit, ihren Anspruch im Rahmen der Feststellungsklage nach § 184 InsO weiterzuverfolgen. Der BGH hat in seiner Entscheidung IX ZR 247/09 folgendes festgestellt:
28“Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen.” Und weiter hat der Senat in der genannten Entscheidung festgestellt: “Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klageantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen.”.
29Demgegenüber steht das Interesse des vormaligen Gemeinschuldners, sich trotz eines gerichtlichen Verfahrensfehlers – der aus hier nicht weiter auszuführenden Gründen nachvollziehbar ist, und der nicht vom Verfasser dieser Entscheidung begangen wurde – sich einer Restschuldbefreiung zu versichern.
30Weder die weitere Beteiligte, noch der vormalige Gemeinschuldner soll wegen des Verfahrensfehlers des Gerichts einen Vorteil erhalten. Die Betreibungslast wird dahin verlagert, wohin sie gehört hätte, wäre die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt, dem Widerspruchsrecht des vormaligen Gemeinschuldner wird Rechnung getragen.
31Damit ist die Lage hergestellt, die bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise gegeben wäre.
32III.
33In Verabfolgung des Ausspruchs zu 1. sind sowohl die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung als auch die Vollstreckung aus derselben für unzulässig zu erklären, da die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nicht mehr gegeben sind. Gleichwohl ist diese Rechtsfolge unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Ausspruchs zu 1. auszusprechen.
34Düsseldorf, 01.07.2014
35Amtsgericht
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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.