Strafgesetzbuch - StGB | § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht

Strafgesetzbuch - StGB | § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 28/05/2020 00:16

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
published on 27/05/2020 23:08

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 11 WF 1489/15 Beschluss vom 17.12.2015 002 F 716/09 AG Schwabach In der Familiensache ... wegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten ergeht durch das Oberlandesgerich
published on 27/05/2020 22:11

Tenor 1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 25.02.2016, 3 F 1291/15, bleibt aufrecht erhalten. 2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
published on 27/05/2020 15:24

Tenor 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Passau wird das Urteil des AG Passau vom 05.05.2015 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte L. zu einer Gesamtgeldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen zu je € 25
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.