Die Kläger machen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 27/16 der Gemarkung, die Beklagten Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 27/15.
Die beiden Grundstücke waren mutmaßlich zunächst ein einheitliches sogenanntes Hammergrundstück. Das Grundstück wurde geteilt. Die Zufahrt an die westliche Hälfte sind Eigentum der Beklagten. Die Kläger sind Eigentümer der östlichen Hälfte des Grundstücks und haben keine eigene Verbindung zur öffentlichen Straße.
Mit Vertrag vom 29.08.1991 wurde das Grundstück der Beklagten verkauft und im Zuge dieses Verkaufs an dem Grundstück der Beklagten zugunsten des Grundstücks der Kläger ein Geh- und Fahrtrecht bestellt. Mit dem Inhalt "auf dem Lageplan grün schraffiert eingezeichneten Grundstücksfläche des Grundstücks Flurstück 27/15 zu gehen und darauf mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.
Das Recht ist zeitlich nicht beschränkt und steht dem berechtigten Grundstückseigentümer unentgeltlich zu.
Die Herstellung und Unterhaltung der dem Geh- und Fahrtrecht unterliegenden Fläche sowie deren Verkehrssicherungspflicht obliegt den Vertragsteilen je zur Hälfte".
Auf dem Grundstück der Kläger besteht keine Wendemöglichkeit.
In der Vergangenheit stellten die Beklagten wiederholt ihre Fahrzeuge, aber auch Kinderspielsachen, Kinderspielgeräte und Mülltonnen im Bereich des Geh- und Fahrtrechts ab.
Mit Schreiben vom 20.11.2013 wurden die Beklagten aufgefordert, das Parken in der Zufahrt zu unterlassen.
Die Kläger tragen vor, dass die Zufahrt an der breitesten Stelle 4,50 m, im Übrigen etwa 4 m breit sei, vor allem im Bereich des Knickes, wo die Zufahrt endet und von dem Anwesen der Beklagten von der Klägerin in Richtung des eigenen Grundstücks abgebogen werden müsse, würde auch ohne Behindern der Fahrzeuge kaum genug Rangierspielraum bestehen. Insoweit führen die Kläger aus, dass dort bei Abstellen eines Fahrzeugs der Kläger es praktisch unmöglich oder nur unter vielfachem Rangieren möglich sei, die erforderliche Richtungsänderung durchzuführen sodass die Kläger entweder beim Einfahren oder beim Ausfahren die Zufahrt rückwärts befahren müssten. Diesbezüglich meinen die Kläger dass die Beklagten jegliche Beeinträchtigung durch abgestellte Gegenstände unterlassen müssten.
Die Kläger beantragen zuletzt
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen auf ihrem Grundstück nördlich des bestehenden Gebäudes Gegenstände (insbesondere Fahrzeuge) abzustellen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung
Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie im Bereich des Geh- und Fahrtrechts der Kläger durchaus in schonender Art und Weise Fahrzeuge und sonstige Gegenstände abstellen könnten und dürften. Insoweit meinen die Beklagten, dass sie hier die angemessene Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch das Abstellen entsprechender Gegenstände und Fahrzeuge nicht beeinträchtigen würden und nicht generell der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ständig freigehalten werden müsste.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 28.02.2014 Bezug genommen.
Die zulässige Klage war begründet.
Die Kläger hatten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Geh- und Fahrtrechts, § 1027 BGB.
Der mit der Grunddienstbarkeit belastete Eigentümer kann gegenüber dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben, die ihm an sich nach § 903 BGB mit § 1004 BGB eigentlich zustünden (§ 1018 BGB). Insofern ist erforderlich, dass die Belastung für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen Vorteil bietet (§ 1019 BGB). Dabei kommt es nicht auf den individuellen Nutzen eines bestimmten Eigentümers an, d.h. die Grunddienstbarkeit muss dem Grundstück als solche nützen.
Die Grunddienstbarkeit hat damit "ewigen" Charakter, so dass Änderungen auf dem dienenden oder herrschenden Grundstück ihren Bestand nicht berühren, sofern ihr festgelegter Inhalt überhaupt noch ausgeübt werden kann.
Der Berechtigt hat bei Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts die actio negatoria wie ein Grundstückseigentümer (§ 1027 BGB).
Dabei ist es gleichgültig, ob sein Recht von dem Belasteten selbst oder irgendeinem Dritten gestört wird.
Der negatorische Abwehranspruch aus §§ 1027, 1004 richtet sich auf die Beseitigung fortdauernder (§ 1004 Abs. 1 S. 1) und die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen (s. § 1004 Abs. 1 S. 2). Anerkannt ist auch die sog. vorbeugende Unterlassungsklage, wenn eine (erste) Beeinträchtigung unmittelbar und konkret bevorsteht. Für die Ansprüche aus § 1004 ist die objektive Rechtswidrigkeit der Störung ausreichend; auf ein Verschulden des Störers oder den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an.
Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das Recht durch Unterbindung, Behinderung oder Erschwerung der Rechtsausübung, durch Einwirkung auf die Substanz des belasteten Grundstücks und der darauf befindlichen Anlagen oder durch rechtsgeschäftliche Verfügungen über das belastete Grundstück untergeht oder verletzt wird.
Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 07.10.2005, V ZR 140/04 (WM 2006, 336) ausgeführt: "Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin in der von den Beklagten zu duldenden Benutzung des Weges behindert wird. Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nach der bei der Bestellung des Wegerechts bestehenden Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, WM 2003, 1917, 1918 m.w.N.). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat aaO). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB einen Anspruch auf die unbeeinträchtigte Ausübung ihres Wegerechts... haben."
Von Beklagtenseite wurde hierzu zutreffend ausgeführt, dass bei Wegerechten bei Fehlen einer näheren Regelung davon auszugehen (ist), dass diese grundsätzlich zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, berechtigen (OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 70,73) (beck-online, Staudinger – Jörg Mayer, BGB, § 1020 Rn. 8).
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Eine nähere Regelung im Hinblick auf das Geh- und Fahrtrecht, besteht beim streitgegenständlichen Geh- und Fahrtrecht nicht. Das hat zur Folge, dass das Geh- und Fahrtrecht durch alle Arten auch alle Größen und Formen von Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.
Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt daher bei jeder Rechtsbeeinträchtigung vor.
Eine solche ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Beeinträchtigung dulden muss (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Insoweit vertreten die Beklagten die Ansicht, dass durch das Parken ihres Fahrzeugs bzw. durch das Abstellen von Kinderspielsachen und Kinderspielgerät bzw. Mülltonnen die Kläger in der Ausübung ihres Fahrtrechts nicht beeinträchtigt seien, da noch ein genügendes Maß verbleiben würde.
Die Entscheidungen bzw. Kommentarstellen, die die Beklagten hierzu anführen, überzeugen diesbezüglich alle nicht.
In den dort geschilderten Fällen geht es um ein berechtigtes Bedürfnis des dienenden Grundstücks an der Beschränkung des Nutzungsrechts der Grunddienstbarkeit bzw. deren Ausübungsbereichs.
Ein solches Bedürfnis wurde von den Beklagten jedoch gar nicht vorgebracht.
Als Grund wurde von den Beklagten angeführt, “dass er (gemeint ist der Pkw der Beklagten) für den Nachbarn des Grundstücks 27/10 bei der vorgenommenen Positionierung durch das Küchenfenster nicht sichtbar ist“ (Schriftsatz vom 20.01.2014, Seite 2, letzter Absatz).
Dies stellt allerdings ersichtlich kein Bedürfnis des dienenden Grundstücks dar, das Recht der Grunddienstbarkeit einzuschränken.
Das Abstellen auf dem restlichen zur Verfügung stehenden Grundstück durch die Beklagten ist allemal möglich. Soweit die Beklagten jedoch keine andere Abstellmöglichkeit auf ihrem restlichen Grundstück geschaffen haben, stellt dies kein Grund dar, hier ein berechtigtes Bedürfnis im oben angegebenen Sinne zum Abstellen auf den Flächen des Geh- und Fahrtrechts zu sehen. Die Beklagten habe vielmehr aufgrund ihrer Verpflichtung zur ungehinderten Rechtsausübung auf ihrem restlich zur Verfügung stehenden Grundstück eine sonstige Abstellmöglichkeit für ihren Pkw zu schaffen. Dies gilt auch für Mülltonnen und Kinderspielsachen bzw. Kinderspielgerät.
Die Grenzen für die Einengung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit sind als absolute Ausnahme grundsätzlich eng zu ziehen, da den Kläger das Recht aus der Grunddienstbarkeit grundsätzlich ungeschmälert auf der gesamten hierzu bestimmten Fläche zusteht.
Ein solcher Ausnahmefall wurde durch die Beklagten nicht vorgebracht, denn die Sicht des Nachbarn des Grundstücks 27/10 rechtfertigt eine Einengung des Ausübungsbereichs in keiner Weise.
Darüber hinaus erfordert ein berechtigtes Bedürfnis zudem, dass der Eingriff bzw. die Schmälerung des Ausübungsbereichs des Fahrtrechts als geringwertig anzusehen wäre.
Hierzu hatten die Beklagten vieles vorgetragen, unter anderem auch eine Berechnung der noch zur Verfügung stehenden Restdurchfahrtsfläche vorgenommen.
Dadurch wird aber gerade augenfällig, dass bei Zugrundlegen dieser Betrachtungsweise immer auf die konkrete Nutzung durch die Kläger abzustellen wäre. Es müsste somit bei jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Fahrzeug, das von den Kläger benutzt würde, noch durchfahren kann oder nicht.
Dies macht nachvollziehbar und verständlich, dass eine solche Sichtweise nicht maßgeblich sein kann für die Beurteilung, ob die Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen ist oder nicht.
Hierbei ist vielmehr auf die grundsätzliche abstrakte Nutzung abzustellen, da es sich bei streitgegenständlichem Recht um eine Grunddienstbarkeit handelt, für die allein das herrschende Grundstück bzw. das dienende Grundstück von Belang ist. Es kommt gerade nicht auf die individuelle Nutzung bzw. Benutzung durch die Beklagten oder Kläger an; solches müsste über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit geregelt werden.
In diesem Sinne beeinträchtigt die konkrete Benutzung der Beklagten durch das Parken ihres Fahrzeuges und Abstellen von Mülltonnen und Spielsachen bzw. Spielgeräten die generelle Rechtsausübung der Grunddienstbarkeit der Kläger.
Die Klage war daher begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.