Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

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Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Immobilienrecht Berlin
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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläub
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published on 05/06/2021 06:55

3. Kosten: § 344, § 91 ZPO.   Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 3 ZPO.
published on 01/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/17 vom 1. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2108:010308BIZB97.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffle
published on 10/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 56/13 vom 10. Februar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 709 Satz 1, § 788 Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer
published on 28/05/2020 12:33

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.308,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiese
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