Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
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20/06/2018 16:20

Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, werden Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Nicht-Anfechtung nachfolgender Vertagungsbeschlüsse ausgeschlossen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Immobilienrecht Berlin
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
14/03/2018 15:24

Nachbarn mit gemeinsamer Grundstücksgrenze: Ist das Betreten des Nachbargrundstücks zum Zurückschneider einer Hecke erlaubt?
SubjectsZivilrecht
13/07/2017 11:58

Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
04/07/2017 09:52

Ist das verkaufte Fahrzeug sowohl bei Gefahrübergang als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in dem Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen, ist dies ein erheblicher Rechtsmangel.
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published on 29/05/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 275/18 Verkündet am: 29. Mai 2020 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 315/19 vom 9. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:090620BVIIIZR315.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr.
published on 26/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 267/17 Verkündet am: 26. Februar 2020 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 19/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/18 Verkündet am: 19. Juni 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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