Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

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09/04/2018 11:40

Rechteinhaber können von Internet-Providern verlangen, Daten nicht zu löschen, die für die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Internetrecht Berlin
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07/02/2018 10:11

Der BGH hat entschieden, dass für die internationale Zuständigkeit aufgrund Satzungssitzes der Registerseintrag genügt. Eine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes ist nicht erforderlich – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz Berlin
19/01/2017 10:27

Wer in seinen Rechten am eigenen Bild geschädigt ist, kann in jedem europäischen Staat Klage erheben, in dem das entsprechende Bildmaterial im Internet zugänglich war oder ist.
20/12/2016 21:55

Wird ein Produkt in Form der Marke hergestellt, schwächt dies nicht deren Kennzeichnungskraft, wenn sie nicht funktionsbedingt vorgegeben war oder die Ware beschreibend ist.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
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published on 26/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/19 Verkündet am: 26. November 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 342, 1
published on 25/03/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 94/20 Verkündet am: 25. März 2021 Zimmermann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 07/04/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 49/19 Verkündet am: 7. April 2021 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 07/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/19 Verkündet am: 7. Oktober 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Papierspe
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