Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

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21/06/2016 16:56

Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn sie dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
21/06/2016 16:48

Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
28/03/2014 16:09

§ 5 a VVG a. F. müsse europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass er ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht gewähre.
26/03/2014 13:52

Muss das Trinkgeld vollständig an die Arbeitgeberin abführt werden, so hat die Arbeitnehmerin einen Auskunftsanspruch über die Höhe dieser Gelder - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
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published on 25/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/19 vom 25. Juni 2020 in dem Verfahren auf teilweise Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 301, 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst.
published on 12/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305/14 Verkündet am: 12. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 08/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 254/16 Verkündet am: 8. November 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:081117UVIIIZR254.16.0
published on 06/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 143/15 Verkündet am: 6. April 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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