Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 4 Amtshilfepflicht

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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published on 16/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 333/13 Verkündet am: 16. April 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 27/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die bei der Bekämpfung eines Brandes angefallen sind. Am Nachmittag des 12. März 2014 ve
published on 19/07/2017 00:00

Tenor Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ in den Samtgemeinden Nordhümmling, Sögel, Werlte, Lathen, Herzlake und den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland, vom 7. Juli 2014 ist unwirksam. Der
published on 01/10/2015 00:00

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