Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/07/2018 11:22

Bei der Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt es sich nicht um eine starre, sondern vielmehr um veränderliche Wertgrenze – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Verkehrsstrafrecht Berlin
14/05/2018 15:52

Strafschärfend kann berücksichtigt werden, wenn sich eine Körperverletzungstat gegen einen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation richtet, der dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
19/03/2018 10:08

Bei Verurteilung eines Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes hat das Tatgericht das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen das Kind aufzuklären – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
06/11/2017 10:08

Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt bei bewusstem Nichtbetreiben von anklagereifen Ermittlungsverfahren – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 149/20 vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:160620B1STR149.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsh
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published on 22/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 220/20 vom 22. Juli 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR220.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdefüh
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